Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme mit Beschäftigung beantragen
Sie möchten an einer Qualifizierungsmaßnahme zur Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation teilnehmen und zeitgleich arbeiten? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis dafür erhalten.
Beschreibung
Wenn Ihre Berufsqualifizierung noch nicht vollständig anerkannt wurde, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung eines Anerkennungsverfahrens erhalten und begleitend eine qualifizierte Beschäftigung im anzuerkennenden Beruf ausüben.
Dafür müssen Sie sich verpflichten, nach der Einreise einen Antrag auf Anerkennung der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation zu stellen und das Verfahren aktiv zu betreiben. Zugleich muss der Arbeitgeber Ihnen die Wahrnehmung der erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ermöglichen, zum Beispiel durch Freistellungen oder betriebliche Praktika.
Sie erhalten eine Aufenthaltserlaubnis, wenn:
- Sie über eine in dem jeweiligen Staat anerkannte ausländische Berufsqualifikation mit mindestens zweijähriger Ausbildungsdauer oder einen anerkannten ausländischen Hochschulabschluss verfügen,
- Sie über der Qualifizierungsmaßnahme entsprechende deutsche Sprachkenntnisse verfügen,
- der Arbeitgeber für eine Ausbildung oder Nachqualifizierung geeignet ist und
- in der Regel die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat.
Sie können zusätzlich zu der Beschäftigung bis zu 20 Stunden pro Woche arbeiten.
Zur Ausübung einer Beschäftigung in reglementierten Berufen muss es sich nicht um eine qualifizierte Beschäftigung handeln, wenn bestimmte Anforderungen hinsichtlich der Arbeitsbedingungen erfüllt sind. Die hier erforderliche Berufsausübungserlaubnis soll dann im Rahmen der Qualifizierungsmaßnahme erworben werden.
Die Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme mit Beschäftigung ist befristetet und wird zunächst für höchstens ein Jahr erteilt. Sie kann bis zu 3 Jahren verlängert werden.
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Vertrauensniveau
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zuständige Stelle
Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde.
Zuständigkeit
An die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde.
Ansprechpartner
Fachdienst Ordnungswesen
Adresse
Hausanschrift
Burgstraße 1
31224 Peine
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Kontakt
E-Mail: ordnung@landkreis-peine.de
Fax: 05171 4017701
Formulare
Nicht angegeben
Voraussetzungen
Nicht angegeben
Handlungsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
- Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird
Verfahrensablauf
Nicht angegeben
Fristen
Antragsfrist: 8 Wochen (Beantragen Sie die Aufenthaltserlaubnis spätestens 8 Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Visums.)
Widerspruchsfrist: 1 Monat
Bearbeitungsdauer
Nicht angegeben
Kosten
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung erhalten.: Gebühr 100,00 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Weitere Informationen
- Informationen für Fachkräfte aus dem Ausland zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen auf dem Portal "Make it in Germany" der Bundesregierung
- Information on the recognition of foreign professional qualifications for international skilled workers on the German government's "Make it in Germany" portal
- Informationen zur Anerkennung der Berufsqualifikation in Deutschland auf der Internetseite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung
Unterstützende Institutionen
Nicht angegeben
Welche Dokumente resultieren aus dieser Leistung?
nicht angegeben
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg am 09.09.2020
Stichwörter
Aufenthaltserlaubnis, Einreise, Arbeitsagentur für Arbeit, Ausländische Berufsqualifikation, Einwanderung, Beschäftigung, Berufsfachliche Kenntnisse, Konkretes Arbeitsplatzangebot, Qualifizierungsmaßnahmen, Zustimmung Bundesagentur für Arbeit, Reglementierte Berufe, Anerkennungspartnerschaft, Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation, ZAB, Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen