Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Ingenieurin oder Ingenieur bei Berufsqualifikationen aus dem Ausland Erteilung

    Erbringung der Dienstleistung unter der Bezeichnung Ingenieurin oder Ingenieur aus dem Ausland Anzeige erstmalig (EU)

    Als im Ausland niedergelassene Person haben Sie die erstmalige Erbringung Ihrer Dienstleistung unter der Bezeichnung „Ingenieur“ in Niedersachsen bei der Ingenieurkammer Niedersachsen anzuzeigen.

    Beschreibung

    Das Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ ist in Niedersachsen geschützt. Wenn Sie im Inland weder einen Wohnsitz noch eine berufliche Niederlassung haben und erstmalig in Niedersachsen vorübergehend und gelegentlich unter der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ tätig sein möchten, haben Sie diese Tätigkeit anzuzeigen.

    zuständige Stelle

    Ingenieurkammer Niedersachsen

    Zuständigkeit

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis Hochschulabschluss
    • Bescheinigung über Niederlassung als Ingenieur und Nichtuntersagung der Berufsausübung
    • Nachweis Berufsausübung von mindestens einem Jahr, wenn Beruf im Niederlassungsstatt nicht reglementiert ist

    Formulare

    • Formulare: erstmalige Anzeige auswärtige Ing
    • OnlineVerfahren möglich: zukünftig ja
    • Schriftform erforderlich: nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: grundsätzlich nein, evtl. bei Ausgleichsmaßnahmen

    Voraussetzungen

    • Nachweis Berufsqualifikation
    • Bescheinigung über Niederlassung als Ingenieur und Nichtuntersagung der Berufsausübung
    • Nachweis Berufsausübung von mindestens einem Jahr, wenn Beruf im Niederlassungsstatt nicht reglementiert ist
    • die für den Beruf des Ingenieurs erforderliche Zuverlässigkeit

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    • Laden Sie das Formular online herunter und drucken Sie es aus.
    • Füllen Sie den Vordruck aus und fügen Sie die nötigen Nachweise hinzu.
    • Reichen Sie die Antragsunterlagen bei der Ingenieurkammer Niedersachsen ein

    Fristen

    Keine

    Bearbeitungsdauer

    • Maximal zwei Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen
    • Ausnahme bei EU-Abschlüssen: wenn nachgewiesene Berufsqualifikation unter der nach § 6 NIngG erforderlichen zurückbleibt

    Kosten

    Anzeige zwischen 150 und 1.500 Euro

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Die Anzeige zieht zwingend die Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Ingenieure nach sich.
    • Ist seit der letzten Anzeige ein Jahr vergangen und beabsichtigt die Dienstleisterin oder der Dienstleister weiterhin, Dienstleistungen in Niedersachsen zu erbringen und dabei die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ zu führen, so hat sie oder er dies der Ingenieurkammer anzuzeigen. Hat sich die in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigte Situation wesentlich geändert, so hat die Dienstleisterin oder der Dienstleister dies unter Vorlage der entsprechenden Dokumente anzuzeigen.
    • Wenn bei einem Abschluss aus einem Mitgliedsstaat der EU wesentliche Berufsqualifikationsunterschiede festgestellt werden, können diese durch Ausgleichmaßnahmen geheilt werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ingenieurkammer Niedersachsen

    Version

    Technisch erstellt am 01.10.2020 (von: Schuster, Tim)

    Technisch geändert am 14.07.2023 (von: Heilmann, Dieta)

    Stichwörter

    - erstmalige Anzeige, - im Ausland ansässig, - Ingenieur

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)