Tierversuche Genehmigung

    Tierversuche Genehmigung

    Beschreibung

    Wenn Sie Tierversuche durchführen möchten, benötigen Sie grundsätzlich vor Versuchsbeginn eine Genehmigung durch das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES).

    Tierversuche sind Eingriffe oder Behandlungen

    • zu Versuchszwecken an Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für diese Tiere verbunden sein können
    • zu Versuchszwecken an Tieren die dazu führen können, dass Tiere geboren werden oder schlüpfen, die Schmerzen, Leiden oder Schäden erleiden
    • zu Versuchszwecken am Erbgut von Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für die erbgutveränderten Tiere oder deren Trägertiere verbunden sein können
    • die zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen vorgenommen werden
    • durch die Organe oder Gewebe ganz oder teilweise entnommen werden, um zu wissenschaftlichen Zwecken oder die zu Aus-, Fort- oder Weiterbildungszwecken vorgenommen werden

    Ansprechpartner

    Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES)

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 39 49

    26029 Oldenburg (Oldenburg)

    Hausanschrift

    Röverskamp 5

    26203 Wardenburg

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0441 570 26-0

    Fax: 0441 570 26-179

    E-Mail: poststelle@laves.niedersachsen.de

    Internet

    Formulare

    Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens (§ 8 Abs. 1 Tierschutzgesetz (TierschG)

    Version

    Technisch geändert am 25.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Formulare

    • Antragsformular nebst Anlagen
    • Ab 2023 können Sie die Genehmigung auch online über das Unternehmensportal für den gesundheitsbezogenen Verbraucherschutz beantragen

    Voraussetzungen

    Die umfangreichen Genehmigungsvoraussetzungen sind im Tierschutzgesetz in Verbindung mit der Tierschutz-Versuchstierverordnung aufgeführt. Zudem benötigen Sie vor Antragstellung zur Genehmigung von Tierversuchen eine/n Tierschutzbeauftragte/n. Diese/n können Sie über das dafür vorgesehene Formular beim Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) anzeigen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich beim zuständigen Verwaltungsgericht, oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichtes einzulegen. Die Klage kann auch mit qualifizierter elektronischer Signatur durch Zuleitung über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts erhoben werden.

    Verfahrensablauf

    Nachdem Sie die erforderlichen Unterlagen beim Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) eingereicht haben, werden diese auf formale Vollständigkeit geprüft. Ihnen wird eine formale Eingangsbestätigung übermittelt. Im Anschluss wird der Antrag der Kommission nach §15 Tierschutzgesetz (TierSchG) in der nächstmöglichen Sitzung zur Begutachtung vorgelegt und aus fachlicher- und ethischer Sicht geprüft. Darüber hinaus wird eine Stellungnahme des zuständigen Tierschutzbeauftragten eingeholt. Sollten Rückfragen/Beanstandungen entstehen, werden Sie aufgefordert, hierzu schriftlich Stellung zu nehmen, bevor eine abschließende Entscheidung getroffen wird.

    Fristen

    Sie dürfen erst nach der Bestellung eines Tierschutzbeauftragten und nach Erhalt der Genehmigung mit dem Tierversuch beginnen.

    Bearbeitungsdauer

    Das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat Ihnen eine Entscheidung über den Antrag innerhalb von 40 Arbeitstagen ab dem Eingang eines den Anforderungen des § 31 Tierschutz-Versuchstierverordnung entsprechenden Antrags mitzuteilen. Auch nach Ablauf dieser Frist, darf erst mit Vorliegen einer Genehmigung mit dem Versuchsvorhaben begonnen werden.

    Kosten

    Gebühren: 50 - 2.000 Euro

    Auslagen: In tatsächlicher Höhe gemäß § 13 Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz (NVwKostG)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des LAVES.

    In Ausnahmefällen reicht auch eine Anzeige des Versuchsvorhabens. Die konkreten Ausnahmefälle sind in § 8 a Abs.1-3 TierSchG aufgeführt.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit. am 02.09.2020

    Version

    Technisch geändert am 20.07.2023

    Stichwörter

    Tierversuche, Tierversuche Genehmigung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English