Ausschlagung der Erbschaft Niederschrift

    Ausschlagung der Erbschaft Niederschrift

    Wenn Sie Erbe geworden sind, müssen Sie sich entscheiden, ob Sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen. Sie können die Ausschlagung der Erbschaft gegenüber dem Nachlassgericht erklären.

    Beschreibung

    Wenn Sie Erbe geworden sind, müssen Sie sich entscheiden, ob Sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie aufgrund gesetzlicher Erbfolge, eines Testaments oder eines Erbvertrags erben.

    Informieren Sie sich zunächst, welche Vermögenswerte und welche Schulden vorhanden sind. Möchten Sie die Erbschaft nicht annehmen, müssen Sie die Ausschlagung ausdrücklich erklären.

    Es reicht nicht, wenn Sie eine schriftliche Erklärung vorlegen. Sie können die Ausschlagung der Erbschaft gegenüber dem Nachlassgericht erklären.

    Wurde die Erbschaft wirksam ausgeschlagen, wird die oder der Ausschlagende so behandelt, als ob die Erbschaft nie angefallen wäre.

    zuständige Stelle

    Das örtlich zuständige Nachlassgericht.

    Dies ist entweder das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene/die Verstorbene seinen/ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder das Amtsgericht, in dessen Bezirk der/die Ausschlagende seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

    Ansprechpartner

    Amtsgericht Nordhorn

    Adresse

    Hausanschrift

    Seilerbahn 15

    48529 Nordhorn

    Öffnungszeiten

    Mo. - Fr. 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und Mo. - Do. 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr

    Kontakt

    Fax: 05921 701-117

    Telefon Festnetz: 05921 701-0

    E-Mail: poststelle@ag-noh.niedersachsen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 29.12.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
    • Die Vorlage der Sterbeurkunde ist nicht zwingend erforderlich. Ist keine Sterbeurkunde vorhanden, müssen Sie den vollständigen Namen (mit Geburtsnamen), das Sterbedatum und den letzten gewöhnlichen Aufenthalt der verstorbenen Person angeben.
    • Angabe minderjähriger Kinder als Miterben: Gegebenenfalls ist die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich (Auskünfte hierzu erteilt das Nachlassgericht). Den Antrag müssen Sie bei dem Familiengericht stellen, das für den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes zuständig ist. Die Genehmigung muss innerhalb der Ausschlagungsfrist dem Nachlassgericht nachgewiesen werden.
    • Erklärt ein Betreuer/eine Betreuerin die Ausschlagung, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich. Die Genehmigung muss innerhalb der Frist für die Ausschlagung nachgewiesen werden.

    Voraussetzungen

    Sie sind Erbe und möchten eine Erbschaft ausschlagen. 

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Sie gehen persönlich zum Nachlassgericht und lassen Ihre Erklärung schriftlich aufnehmen.
    • Achtung: Ein bloßer Brief an das zuständige Nachlassgericht genügt nicht.

    Fristen

    • Sechs Wochen ab dem Moment, in dem Sie von der Erbschaft erfahren, 
    • Sind Sie durch ein Testament oder einen Erbvertrag als Erbe berufen, beginnt die Frist erst, wenn das Nachlassgericht die Verfügung von Todes wegen bekannt gegeben hat.
    • Sechs Monate, wenn der/die Verstorbene den letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat

    oder

    • Sie sich als Erbe oder Erbin bei Beginn der Frist im Ausland aufgehalten haben.

    Bearbeitungsdauer

    Die Ausschlagung einer Erbschaft durch persönliche Erklärung wird sofort entgegengenommen.

    Kosten

    Die Gebühren für eine Erbausschlagung ergeben sich aus dem Wert der Erbschaft .

    Ist der Nachlass überschuldet, fallen bei einer Erbausschlagung nur Kosten in Höhe von 30 Euro an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Minderjährige

    Für minderjährige Kinder kann nur der gesetzliche Vertreter die Erbschaft ausschlagen. Gesetzlicher Vertreter ist derjenige, der das Sorgerecht für das Kind besitzt). Steht das Sorgerecht beiden Elternteilen zu, können sie nur gemeinschaftlich die Erbschaft für ihr Kind ausschlagen.

    Ausschlagung nach Annahme der Erbschaft unzulässig

    Die Erbschaft kann grundsätzlich nicht mehr ausgeschlagen werden, wenn der Erbe/die Erbin die Erbschaft angenommen hat. Also durch sein/ihr Verhalten gezeigt hat, dass er/sie seine/ihre Stellung als Nachfolger des/der Verstorbenen annimmt. Wusste der Erbe/die Erbin nicht, dass der Nachlass überschuldet ist, kann er/sie unter Umständen die Annahme der Erbschaft anfechten. Die Anfechtung ist frist- und formgebunden (6 Wochen, Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht oder dem/der Notarin). Die wirksame Anfechtung beseitigt die Rechtsfolgen der vorangegangenen Ausschlagung oder Annahme. Wegen der komplizierten Rechtsfragen ist häufig ein rechtzeitiger juristischer Rat ratsam.

    Weitere Informationen

    Informationen des Bundesjustizministeriums zum Erben und Vererben 

    Unterstützende Institutionen

    Informationen des Bundesjustizministeriums zu Erben und Vererben

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Justizministerium am 14.08.2020

    Version

    Technisch geändert am 01.07.2024

    Stichwörter

    Erbausschlagung, Nichtannahme Erbschaft, Ausschlagungserklärung, Erklärung Ausschlagung, Erklärung beim Amtsgericht

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de