Hilfe zur Weiterführung des Haushalts Bewilligung

    Hilfe zur Weiterführung des Haushalts Bewilligung

    Beschreibung

    Hilfe zur Weiterführung des Haushalts wird gewährt, wenn ein Haushalt in seiner Weiterführung gefährdet ist.

    Zum Leistungsinhalt gehören die persönlichen Betreuung und die Wahrnehmung von notwendigen hauswirtschaftlichen Tätigkeiten. Persönliche Betreuung ist insbesondere für zu versorgende Kinder notwendig. Dazu gehört letztlich alles, was auch zuvor eine jetzt - zum Beispiel durch Krankheit, Haft, Erholungsmaßnahmen oder auch Tod - verhinderte Person geleistet hat, wie das Spielen mit den Kindern und die Beaufsichtigung der Schularbeiten.

    Die Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes ist eine nachrangige Hilfe. Sie wird nur gewährt, soweit nicht vorrangige Hilfen, wie die Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel SGB XII, Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB VIII oder etwa Krankenkassenleistungen in Betracht kommen. Krankenkassen beispielsweise bezahlen unter Umständen eine Haushaltshilfe, wenn ein Kind unter 12 Jahren oder ein behindertes Kind, das auf Hilfe angewiesen ist, im Haushalt lebt. Erst wenn die Leistungen der Krankenkasse nicht weiterhelfen oder nicht erbracht werden, können die Leistungen der Sozialhilfe einsetzen.

    Die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts soll in der Regel nur vorübergehend gewährt werden. Ein Ende der Notlage muss absehbar sein. Im Falle des Todes der haushaltsführenden Person kann dies gegeben sein, wenn die Familie während einer Übergangszeit – in der Hilfe zur Weiterführung des Haushalts gewährt wird - selbst Entscheidungen über ihre weitere Lebensführung treffen muss. Nach Ende der Übergangszeit können dann gegebenenfalls für zu versorgende Kinder (dauerhafte) Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII oder auch mögliche Hilfe zur Pflege in Betracht kommen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Zuständig ist das Sozialamt des örtlichen Trägers der Sozialhilfe oder das Sozialamt der von ihm herangezogenen Gemeinde, Samtgemeinde oder Stadt, in der der Wohnsitz liegt.

    Ansprechpartner

    Landkreis Cuxhaven - Soziales

    Adresse

    Hausanschrift

    Vincent-Lübeck-Straße 2

    27474 Cuxhaven

    Öffnungszeiten

    Öffnungszeiten für...
    ...Leistungen an Asylbewerber und Sozialhilfe / Grundsicherung
    Vincent-Lübeck-Straße 2, 27474 Cuxhaven
    Montag 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr, 13:30 Uhr bis 15:30 Uhr
    Dienstag
    8:00 Uhr bis 12:00 Uhr, 13:30 Uhr bis 15:30 Uhr
    Mittwoch 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr, 13:30 Uhr bis 15:30 Uhr
    Donnerstag
    8:00 Uhr bis 12:00 Uhr, 13:30 Uhr bis 15:30 Uhr
    Freitag 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
    Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, sich mit dem Bereich in Verbindung zu setzen und telefonisch einen Termin zu vereinbaren. Nutzen Sie hierfür gerne die ggf. bekannten Kontaktdaten oder melden Sie sich im Vorzimmer: Ulrike Braase
    Assistenz der Bereichsleitung [ https://www.landkreis-cuxhaven.de/usr/share/ikiss/admin/zufi/export_tsa.phtml?ModID=9&object=tx%7c2736.1&FID=578.465.1 ] Soziales
    Vincent-Lübeck-Straße 2
    27474 Cuxhaven
    Karte anzeigen Telefon: 04721 66-2304
    Fax: 04721 66-270357
    E-Mail: u.braase(at)landkreis-cuxhaven.de [ mailto:u.braase@landkreis-cuxhaven.de ]
    Raum: 166
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    Adresse exportieren [ https://www.landkreis-cuxhaven.de/output/options.php?call=vcard&ModID=9&La=1&FID=578.465.1 ]

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04721 66-2304

    Version

    Technisch erstellt am 18.11.2021 (von: Webservice, Landkreis Cuxhaven)

    Technisch geändert am 20.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Cuxhaven)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    Die erforderlichen Nachweise entsprechen weitgehend denen, die für die Entscheidung für die Gewährung von Hilfen nach dem SGB XII (u.a. Hilfe zum Lebensunterhalt) notwendig sind. In der Praxis ist daher regelmäßig - schon wegen der Bedürftigkeits- und Nachrangprüfung - ein vollständig ausgefüllter und unterschriebener Sozialhilfeantrag mit Ausführungen zu den besonderen Leistungsvoraussetzungen und zur Vermögenslage vorzulegen.

    Voraussetzungen

    • Es besteht ein Haushalt und weder der/die bisherige Haushaltsführer/in (z.B. bei schwerer Krankheit oder  Freiheitsentziehung) noch ein anderer  Haushaltsangehöriger kann den Haushalt führen.
    • Die Weiterführung des Haushaltes ist notwendig und sinnvoll (z.B. bei Familien mit minderjährigen Kindern).
    • Es besteht Bedürftigkeit (u.a. Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII, kein einzusetzendes Vermögen nach § 90 SGB XII) und
    • Die Hilfe ist nur vorübergehend notwendig. Ausnahme: Wird durch die Hilfe eine Unterbringung in einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung vermieden oder verzögert, kann sie auf längere, unbestimmte Zeit gewährt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen die Bescheide der zuständigen Stelle kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

    Nach Abschluss des Widerspruchverfahrens durch einen Widerspruchbescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden.

    Verfahrensablauf

    Im Idealfall erfolgt zunächst eine formlose Anzeige der Hilfebedürftigkeit bei der zuständigen Stelle.

    Ein vollständig ausgefüllter Sozialhilfeantrag kann zeitnah nachgereicht werden.

    Da die zuständige Stelle die Hilfe erst ab dem Zeitpunkt gewähren kann, ab dem er von der Hilfebedürftigkeit der bzw. des Antragstellenden erfährt, sollte die Hilfebedürftigkeit möglichst zeitnah angezeigt werden. Diese Anzeige kann schriftlich, telefonisch, persönlich oder durch einen Hinweis an den Kommunalen Sozialdienst (KSD) erfolgen.

    Nachdem der Antrag geprüft wurde und gegebenenfalls weitere Stellungnahmen eingeholt wurden, erhält der/die Antragssteller/in einen rechtskräftigen Bescheid von der zuständigen Stelle.

    Ist der Antrag bewilligt, können sich die nun haushaltführenden Personen ihre Aufwendungen erstatten lassen. Bei einem längeren Einsatz kommt auch die Übernahme von Beiträgen für eine angemessene Alterssicherung in Betracht. Stehen Personen aus der Haushaltsgemeinschaft oder nahestehende Personen nicht zur Verfügung, können auch professionelle Kräfte unterstützen. Alternativ können Haushaltsmitglieder vorübergehend auch stationär untergebracht werden.

    Fristen

    Diese Hilfe setzt ein, sobald der zuständigen Stelle oder einer von ihm beauftragten Stelle bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.

    Bearbeitungsdauer

    Über den Antrag wird unverzüglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 08.07.2020

    Version

    Technisch erstellt am 09.07.2020 (von: Griep, Evelyn)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    Hilfe zur Weiterführung des Haushalts Bewilligung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)