Gleichwertigkeit von ausländischen Berufsqualifikationen in zulassungsfreien Handwerksberufen (Gesellenprüfung) Feststellung

    Gleichwertigkeit Feststellung Berufe im Handwerk mit Berufsqualifikation aus dem Ausland

    Beschreibung

    Es gibt in Deutschland circa 200 verschiedene Berufe im Handwerk.

    Für 41 Berufe im Handwerk benötigen Sie zwingend eine bestimmte Berufsqualifikation. Das sind die „zulassungspflichtigen Handwerke“. Nur mit der nötigen Berufsqualifikation dürfen Sie dauerhaft selbständig in diesen Berufen arbeiten. Für diese 41 reglementierten Berufe gelten noch weitere Regelungen.

    Alle anderen Berufe im Handwerk sind nicht reglementiert. Das bedeutet: Wenn Sie dauerhaft selbständig in diesen Berufen arbeiten wollen, brauchen Sie keine bestimmte Berufsqualifikation.
    Sie müssen Ihre ausländische Berufsqualifikation nicht anerkennen lassen. Sie haben aber das Recht auf ein Anerkennungsverfahren. Das Verfahren heißt „Gleichwertigkeitsfeststellung“. Eine Gleichwertigkeitsfeststellung bringt Ihnen Vorteile:

    • Am Ende des Verfahrens erhalten Sie einen Bescheid der Gleichwertigkeit. Der Bescheid ist ein Nachweis für Ihre Berufsqualifikation.
    • Der Bescheid ist ein offizielles und rechtssicheres Dokument. Sie und Ihre Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können auf den Inhalt vertrauen.
    • Der Bescheid erhöht Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können Ihre Berufsqualifikation mit dem Bescheid besser beurteilen.

    Die zuständigen Stellen beraten Sie schon vor der Antragsstellung

    zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit liegt bei den regionalen Handwerkskammern.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei den regionalen Handwerkskammern.

    Ansprechpartner

    Handwerkskammer Oldenburg

    Adresse

    Hausanschrift

    Theaterwall 32

    26122 Oldenburg (Oldenburg)

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0441 232-0

    Fax: 0441 232-218

    E-Mail: info@hwk-oldenburg.de

    Version

    Technisch erstellt am 15.12.2009

    Technisch geändert am 12.02.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrichswall 1

    30159 Hannover

    Postanschrift

    Postfach 1 01

    30001 Hannover

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0511 120-5521

    E-Mail: ea@niedersachsen.de

    Version

    Technisch erstellt am 17.12.2009

    Technisch geändert am 09.01.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    erforderliche Unterlagen

    Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie einreichen müssen. Wichtige Dokumente sind generell:

    • Identitätsnachweis (Reisepass oder Personalausweis)
    • Liste in Tabellenform mit Ihren Ausbildungen und Ihrer Berufspraxis (Lebenslauf)
    • Ausbildungsnachweise
    • Bescheinigung über die Art und Dauer der relevanten Berufspraxis
    • eine Erklärung, dass Sie bisher noch keinen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung gestellt haben
    • eventuell ein Nachweis, dass Sie in Deutschland arbeiten wollen

    Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original oder als beglaubigte Kopie einreichen müssen.
    Ihre Dokumente müssen Sie in deutscher Sprache vorlegen. Die Übersetzungen müssen von öffentlich bestellten oder ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden.

    Formulare

    Formulare erhalten Sie von der zuständigen Stelle. Onlineverfahren: Fragen Sie bei der zuständigen Stelle nach, ob Sie den Antrag online einreichen können.

    Ihr persönliches Erscheinen ist nicht nötig.

    Voraussetzungen

    • Sie verfügen über eine formale Ausbildung im Handwerk aus dem Ausland.
    • Sie möchten in Deutschland in dem betreffenden Beruf arbeiten.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (zum Beispiel Widerspruch einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Sie sollten zuerst mit der zuständigen Stelle sprechen, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.

    Verfahrensablauf

    • Sie stellen einen schriftlichen „Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung“ mit den nötigen Dokumenten bei der zuständigen Stelle.
    • Bei Berufsqualifikationen aus EU/EWR/Schweiz: Den Antrag und die Dokumente können Sie direkt bei der zuständigen Stelle einreichen oder bei dem Einheitlichen Ansprechpartner. Über den Einheitlichen Ansprechpartner können Sie den Antrag auch elektronisch einreichen.
    • Die zuständige Stelle vergleicht dann Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird sie anerkannt. Sie erhalten den Bescheid der Gleichwertigkeit (Anerkennungsbescheid) mit der Post.
    • Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, wird sie nicht anerkannt. Sie erhalten einen Bescheid über die Unterschiede Ihrer ausländischen Berufsqualifikation. Mit diesem Bescheid können Sie sich gezielt weiter qualifizieren und später einen neuen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung stellen.
    • Gegen die Entscheidung der zuständigen Stelle können Sie rechtlich vorgehen. Die Entscheidung wird dann überprüft. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.

    Fristen

    Es müssen keine Fristen beachtet werden. 

    Bearbeitungsdauer

    3 Monate

    Kosten

    Die zuständige Stelle informiert Sie über die Kosten. Die Kosten hängen generell von dem Aufwand für die Bearbeitung ab.

    Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (zum Beispiel für Übersetzungen oder Beglaubigungen). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Wirtschaft und Energie am 23.10.2018

    Version

    Technisch erstellt am 23.03.2020

    Technisch geändert am 17.01.2025

    Stichwörter

    Apparatebauer, Klempner, Friseur, Behälterbauer, Kraftfahrzeugtechniker, Holzspielzeugmacher, Kälteanlagenbauer, Chirurgiemechaniker, Boots- und Schiffbauer, Feinwerkmechaniker, Glaser, Steinmetzen und Steinbildhauer, Schornsteinfeger, Brunnenbauer, Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer, Schilderhersteller, Stuckateure, Straßenbauer, Metallbauer, Landmaschinenmechaniker, Estrichleger, Glasveredler, Zimmerer, Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Konditor, Büchsenmacher, Dachdecker, Böttcher, Fleischer, Rollladentechniker, Zahntechniker, Glasbläser, Gerüstbauer, Parkettleger, Installateur und Heizungsbauer, Karosserie- und Fahrzeugbauer, Zweiradmechaniker, Sonnenschutztechniker, Lichtreklamehersteller, Elektrotechniker, Raumausstatter, Hörakustiker, Informationstechniker, Ofen- und Luftheizungsbauer, Seiler, Drechsler, Terrazzohersteller, Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik, Betonsteinhersteller, Orgelbauer, Bäcker, Orthopädietechniker, Tischler, Harmoniumbauer, Augenoptiker, Maurer und Betonbauer, Maler und Lackierer, Glasapparatebauer, Elektromaschinenbauer, Orthopädieschuhmacher

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 23.10.2024