Inverkehrbringen, Befördern und Aufnahme von Wirtschaftsdünger Dokumentation und Anmeldung
Beschreibung
Die niedersächsische Verordnung über Meldepflichten in Bezug auf Wirtschaftsdünger sieht vor, dass das Inverkehrbringen, das Befördern und die Aufnahme von Wirtschaftsdüngern zu dokumentieren und im webbasiertem Meldeprogramm für Wirtschaftsdünger Niedersachsen elektronisch zu melden ist.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Betriebsnummer und ein Passwort/PIN zur Anmeldung am Meldeprogramm
Betriebe mit gültigen Zugangsdaten aus der HI-Tier- oder ZI-Datenbank können sich mit der zugeteilten Betriebsnummer und PIN sofort anmelden. Gültig sind auch Registriernummern von Biogasanlagen nach der Bundesliste. Ist keine gültige Betriebsnummer oder PIN vorhanden, kann auf Anforderung eine sogenannte "LWK-Nummer" und / oder PIN für das Meldeprogramm Wirtschaftsdünger zugeteilt werden. Mehr zu gültigen Registriernummern bzw. den Antrag zur Vergabe einer Betriebsnummer / PIN finden Sie auf der Internetseite www.meldeprogramm.de.
- Betriebs- / Registriernummer des Abgebers und Empfängers einer Lieferung sind beim Melden anzugeben
Die Meldung einer Wirtschaftsdüngerlieferung im Meldeprogramm ist nur möglich, wenn für Abgeber und Empfänger eine gültige Betriebsnummer angegeben wird. Daher ist es wichtig, dass sich die Beteiligten rechtzeitig die korrekten Nummern mitteilen.
Auch hier gilt: gültige Nummern aus den HIT/ZID Systemen und Registriernummern von Biogasanlagen können genutzt werden. Betriebe, die über keine der genannten Registriernummern verfügen, oder diese nicht nutzen möchten, müssen die Zuteilung einer gesonderten "LWK-Nummer" beantragen.
Voraussetzungen
Meldepflichtig sind die Abgeber und die Aufnehmer von Wirtschaftsdünger ab einer Bagatellgrenze von 200t/Jahr. Dies gilt auch für Importe von Wirtschaftsdüngern aus anderen Bundesländern und dem Ausland.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Meldepflichtige Betriebe können mit der Abgabe-, bzw. Aufnahmemeldung neben der Erfüllung der Meldepflicht Lieferscheine nach Vorgabe der BundesverbringensVO erstellen. Plausibilitäten und Abgleiche ermöglichen dem Melder Fehler zu verhindern. Auswertungen und Betriebsspiegel verschaffen einen Überblick über die gemeldeten Mengen und Nährstofffrachten.
Fristen
Abgaben und Aufnahmen sind spätestens 1 Monat nach Abschluss der Lieferung zu melden. Die Monatsfrist gilt auch für Importe von Wirtschaftsdüngern aus anderen Bundesländern oder dem Ausland.
Kosten
Die Kosten für das Meldeverfahren, inklusive der damit verbundenen Überprüfungen, sind gemäß Vorgabe des Landes durch Gebühren zu decken. Die Gebühren werden für die Abgabemeldungen der Inverkehrbringer erhoben. Die Meldung der Aufnahmen durch die Empfänger ist gebührenfrei.
Die Höhe der Gebühr wird vom Land in der Gebührenordnung für Amtshandlungen und Leistungen der Landwirtschaftskammer Niedersachsen zur Erfüllung von staatlichen Aufgaben festgelegt. In 2018 betrug die Gebühr z.B. 4 Cent je Tonne Frischmasse. Werden übernommene Mengen, erneut in den Verkehr gebracht und an Dritte abgegeben, ist auch diese Abgabemeldung wieder gebührenpflichtig. Abgeber erhalten einen Gebührenbescheid entsprechend der Gesamtmenge ihrer im Abrechnungszeitraum gemeldeten Abgaben .
Hinweise (Besonderheiten)
Weitergehende Informationen zum Verfahren finden Sie auch im Portal Meldeprogramm Wirtschaftsdünger
Die Telefonhotline der Meldestelle für Düngerecht erreichen Sie (Mo-Fr in den üblichen Geschäftszeiten) unter: 0441-801-650.
Die Mitarbeiter der Meldestelle geben unter der genannten Nummer umfassend Auskunft und Hilfestellung. Alternativ können Fragen und Anregungen auch an die E-Mail-Adresse meldestelle-wirtschaftsduenger@lwk-niedersachsen.de gesendet werden.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 17.07.2019