Leader Förderung
Beschreibung
Mit der Maßnahme „LEADER“ werden ausgewählte Regionen bei der Umsetzung von Projekten nach den Regionalen Entwicklungskonzepten (REK) der LEADER-Regionen gefördert. Die Aktivitäten einer LEADER-Region werden über eine Lokale Aktionsgruppe (LAG) gesteuert. In ihr sind engagierte Bürgerinnen und Bürger, Vertreter verschiedener Institutionen und öffentlicher Stellen aus der Region vertreten; sie besteht mindestens zur Hälfte aus Wirtschafts- und Sozialpartnern.
Unter Leitung der LAG werden lokale Akteure in einem sog. Bottom- up-Ansatz aktiv in die Ausarbeitung und Umsetzung integrierter und themenübergreifender Entwicklungskonzepte einbezogen.
Jeder LEADER-Region stehen EU-Fördergelder aus dem Programm für die Entwicklung im ländlichen Raum (PFEIL) zur Verfügung, mit dem Akteure Vorhaben aus ihrem REK umsetzen können. Die Entscheidung über die Verwendung der Fördermittel trifft die Region eigenständig. Für die Projektförderung in LEADER-Regionen gibt es nur wenige inhaltliche Vorgaben – die Förderung über LEADER ist deshalb in besonderer Weise für das Entwickeln und Erproben innovativer Ansätze prädestiniert.
Gefördert werden auf Basis des REK:
- Projekte zur Umsetzung des REK,
- Kooperationsprojekte zwischen verschiedenen Regionen einschließlich entsprechender Anbahnungskosten
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der jeweiligen LAG bzw. dem eingesetzten Regionalmanagement / Geschäftsstelle.
Im Anschluss an die Projektauswahl durch die LAG erfolgt die eigentliche Antragstellung beim örtlich zuständigen Amt für regionale Landesentwicklung (ArL).
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Bitte wenden Sie sich an die zuständige Stelle.
Formulare
Voraussetzungen
Projekte können nur auf Grundlage der Festlegungen im jeweiligen REK gefördert werden. Die LAG hat die Einhaltung dieser Festlegungen vor Bewilligung zu bestätigen. Alle Informationen zu den REK der anerkannten LEADER-Regionen sowie zum Regionalmanagement bzw. der Geschäftsstelle der Region können über die LEADER-Webseite aufgerufen werden.
Im Allgemeinen gilt, dass eine Förderung nur in Orten bis 10.000 Einwohnern erfolgen darf, es sei denn, die Projekte wirken sich überwiegend auf den umgebenden ländlichen Raum aus.
Für die Förderung ist eine Registriernummer (zentrale Betriebsnummer) erforderlich.
Rechtsgrundlage(n)
- Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 mit den gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds
- Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Umsetzung von LEADER (LEADER-Richtlinie)
- § 23 Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)
- § 44 Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)
Verfahrensablauf
Das Antragsverfahren erfolgt in zwei Schritten:
- Potenzielle Projektträger reichen ihre Projektvorschläge zunächst bei der jeweiligen LAG bzw. dem eingesetzten Regionalmanagement / der Geschäftsstelle ein
- Im Anschluss an die Projektauswahl erfolgt die eigentliche Antragstellung beim örtlich zuständigen Amt für regionale Landesentwicklung (ArL).
Fristen
Eventuelle Antragsfristen richten sich nach den Bestimmungen der Lokalen Aktionsgruppen (LAG) und den Regionalen Entwicklungskonzepten (REK).
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 11.02.2019
Stichwörter
Leader Förderung