Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte
Der Betrieb eines Prostitutionsgewerbes ist erlaubnispflichtig.
Beschreibung
Die Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden. (Erlaubnisvorbehalt)
§ 12 Abs. 1 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG):
Der Betrieb einer Prostitutionsstätte bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann befristet werden.
Die Erlaubnis ist auf Antrag zu verlängern, wenn die für die Erteilung der Erlaubnis maßgeblichen Voraussetzungen fortbestehen.
§ 12 Abs. 2 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG):
Die Erlaubnis für den Betrieb einer Prostitutionsstätte wird zugleich für ein bestimmtes Betriebskonzept und für bestimmte bauliche Einrichtungen, Anlagen und darin befindliche Räume
erteilt.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes.
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Zuständigkeit
Hinweise für Holzminden: Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis Holzminden Bereich Sicherheit und Ordnung.
Ansprechpartner
3.32 Gewerbeangelegenheiten
Adresse
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Kontakt
Telefon Festnetz: 05531 707-430
Formulare
Erlaubnis / Verlängerung der Erlaubnis nach § 12 ProstSchG
Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Holzminden
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Formulare
Erlaubnis / Verlängerung der Erlaubnis nach § 12 ProstSchG
Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen
Adresse
Postfachadresse
Postfach 1 01
30001 Hannover
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung
Kontakt
Telefon Festnetz: 0511 120-5521
E-Mail: ea@niedersachsen.de
Formulare
Erlaubnis / Verlängerung der Erlaubnis nach § 12 ProstSchG
erforderliche Unterlagen
Für eine Erlaubnis nach § 12 Absatz 1 Prostituiertenschutzgesetz sind nach § 12 Absatz 5 Prostituiertenschutzgesetz dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
1. das Betriebskonzept,
2. die weiteren erforderlichen Unterlagen und Angaben zum
Nachweis des Vorliegens der Erlaubnisvoraussetzungen sowie
3. Name, Geburtsdatum und Anschrift derjenigen Person, für die
die Erlaubnis beantragt wird, oder bei einer juristischen Person
oder Personenvereinigung deren Firma, Anschrift, Nummer des Registerblattes im Handelsregister sowie deren Sitz.
Die Erlaubnisbehörde informiert darüber, welche Unterlagen zusätzlich vorzulegen sind.
Hinweise für Holzminden: Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte
Für eine Erlaubnis nach § 12 Absatz 1 Prostituiertenschutzgesetz sind nach § 12 Absatz 5 Prostituiertenschutzgesetz dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
- Personalausweis, Reisepass, ggf. elektronischer Aufenthaltstitel
- Betriebskonzept (einschließlich einer Grundrisszeichnung, aus der die für die Ausübung des Prostitutionsgewerbes genutzten Räumlichkeiten mit den jeweiligen Nutzungen ersichtlich sind)
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart "0" bzw. europäisches Führungszeugnis
(zu beantragen bei Ihrer Wohnortgemeinde) - Gewerbezentralregisterauszug nach Belegart "9"
(zu beantragen bei Ihrer Wohnortgemeinde) - escheinigung in Steuersachen des für Sie zuständigen Finanzamtes
- Angaben zu Personen nach § 25 Abs. 2 ProstSchG
(Personen, die in Ihrem Gewerbebetrieb für Aufgaben der Betriebsleitung und -beaufsichtigung, für Aufgaben im Rahmen der Einhaltung des Hausrechts oder der Hausordnung, der Einlasskontrolle und der Bewachung zuständig sind, auch wenn diese nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zu Ihnen stehen. Für Personen, die Aufgaben der Stellvertretung übernehmen, ist eine Stellvertretungserlaubnis nach § 13 ProstSchG zu beantragten.)
Gesellschaften (juristische Personen) z.B. GmbH
- Aktueller Auszug aus dem Handelsregister
- Kopie des Gesellschaftsvertrages
- Betriebskonzept (einschließlich einer Grundrisszeichnung, aus der die für die Ausübung des Prostitutionsgewerbes genutzten Räumlichkeiten mit den jeweiligen Nutzungen ersichtlich sind)
- Personalausweis, Reisepass, ggf. elektronischer Aufenthaltstitel für die gesetzliche Vertreterin bzw. den/die gesetzlichen Vertreter
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart "0" für die gesetzliche Vertreterin bzw. den/die gesetzlichen Vertreter bzw. europäisches Führungszeugnis
(zu beantragen bei der entsprechenden Wohnortgemeinde) - Gewerbezentralregisterauszug nach Belegart "9" sowohl für die Gesellschaft als auch die gesetzliche Vertreterin bzw. den/die gesetzlichen Vertreter
(zu beantragen bei der jeweiligen Wohnort- bzw. Betriebssitzgemeinde) - escheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes jeweils für die Gesellschaft und die gesetzliche Vertreterin bzw. den/die gesetzlichen Vertreter
- Angaben zu Personen nach § 25 Abs. 2 ProstSchG
(Personen, die in Ihrem Gewerbebetrieb für Aufgaben der Betriebsleitung und -beaufsichtigung, für Aufgaben im Rahmen der Einhaltung des Hausrechts oder der Hausordnung, der Einlasskontrolle und der Bewachung zuständig sind, auch wenn diese nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zu Ihnen stehen. Für Personen, die Aufgaben der Stellvertretung übernehmen, ist eine Stellvertretungserlaubnis nach § 13 ProstSchG zu beantragten.)
Bei Beantragung einer Erlaubnis für eine Prostitutionsstätte zusätzlich:
- Soweit vorhanden: Baugenehmigung inkl. Betriebsbeschreibung für gewerbliche Anlagen hinsichtlich der tatsächlich für das Prostitutionsgewerbe genutzten Räumlichkeiten
- und
- Mietvertrag oder Eigentumsnachweis
- Grundrisszeichnung (3-fach)
- Bescheinigung über mängelfreie Schlussabnahme
Formulare
Formulare: ja
Onlineverfahren möglich: ja
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: in der Regel ja
Voraussetzungen
Geschäftsfähigkeit des Antragstellers.
Gemäß §§ 14,15 ProstSchG muss der Antragsteller oder die als Stellvertretung oder Betriebsleitung vorgesehene Person die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.
Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn die Person ein in §15 Absatz 1 ProstSchG aufgeführtes Merkmal erfüllt.
Gemäß § 16 Absatz 1 ProstSchG sind im Betriebskonzept die wesentlichen Merkmale des Betriebes und die Vorkehrungen zur Einhaltung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz zu beschreiben.
§ 16 Absatz 2 ProstSchG führt die wesentlichen Aspekte auf, welche im Betriebskonzept darzulegen sind.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch: Dem Bescheid, welcher auf den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis erlassen wird, ist das weitere Verfahren über die Einlegung eines Widerspruchs zu entnehmen.
Verfahrensablauf
Die Erteilung einer Erlaubnis setzt eine Antragstellung voraus:
- Bei der zuständigen Behörde muss eine Antragstellung unter Verwendung der vorgeschriebenen Formulare unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen erfolgen.
- Die eingereichten Unterlagen werden auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit geprüft.
- Gegebenenfalls werden Unterlagen nachgefordert.
- Gegebenenfalls wird ein Ortstermin vereinbart.
- Regelmäßig wird ein persönliches Gespräch vereinbart.
- Beim Vorliegen aller Voraussetzungen wird die Erlaubnis erteilt. Die antragstellende Person erhält den Erlaubnisbescheid.
Andernfalls ergeht ein Ablehnungsbescheid.
Bearbeitungsdauer
Abhängig vom Prüfungsaufwand (einige Tage bis wenige Wochen nach Vorlage aller Unterlagen)
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Saarland MUV - Referat C/4
Stichwörter
Betrieb, Betrieb anmelden, Prostitutionsgewerbe