Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte
Der Betrieb eines Prostitutionsgewerbes ist erlaubnispflichtig.
Beschreibung
Die Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden. (Erlaubnisvorbehalt)
§ 12 Abs. 1 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG):
Der Betrieb einer Prostitutionsstätte bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann befristet werden.
Die Erlaubnis ist auf Antrag zu verlängern, wenn die für die Erteilung der Erlaubnis maßgeblichen Voraussetzungen fortbestehen.
§ 12 Abs. 2 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG):
Die Erlaubnis für den Betrieb einer Prostitutionsstätte wird zugleich für ein bestimmtes Betriebskonzept und für bestimmte bauliche Einrichtungen, Anlagen und darin befindliche Räume
erteilt.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes.
Hinweise für Hannover: Erlaubnis für den Betrieb einer Prostitutionsstätte/ Stellvertretungserlaubnis
Wer eine Prostitutionsstätte betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Prostitutionsstätten sind Gebäude, Räume und sonstige ortsfeste Anlagen, die als Betriebsstätte zur Erbringung sexueller Dienstleistungen genutzt werden.
Wer eine Prostitutionsstätte betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Prostitutionsstätten sind Gebäude, Räume und sonstige ortsfeste Anlagen, die als Betriebsstätte zur Erbringung sexueller Dienstleistungen genutzt werden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Hinweise für Hannover: Erlaubnis für den Betrieb einer Prostitutionsstätte/ Stellvertretungserlaubnis
Sofern sich die Betriebsstätte im Stadtgebiet Hannover befindet, wenden Sie sich bitte an uns. Der Erlaubnisantrag steht oben zum Herunterladen bereit.
Sofern sich die Betriebsstätte im Stadtgebiet Hannover befindet, wenden Sie sich bitte an uns. Der Erlaubnisantrag steht oben zum Herunterladen bereit.
Ansprechpartner
Einheitlicher Ansprechpartner Landeshauptstadt Hannover
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: (0511) 168 - 3 13 13
E-Mail: ea@Hannover-Stadt.de
Internet
Formulare
Erlaubnis / Verlängerung der Erlaubnis nach § 12 ProstSchG
32.23P - Gewerbemeldungen und -erlaubnisse Prostituiertenschutzgesetz
Adresse
Hausanschrift
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Mo.: 08:30 bis 13:00 Uhr Di.: 08:30 bis 13:00 Uhr Mi.: geschlossen Do.: 08:30 bis 13:00 Uhr 14:00 bis 17:00 Uhr Fr.: 08:30 bis 13:00 Uhr
Kontakt
Formulare
Erlaubnis / Verlängerung der Erlaubnis nach § 12 ProstSchG
Weitere Informationen
Einheitlicher Ansprechpartner Region Hannover
Adresse
Hausanschrift
Vahrenwalder Straße 7
30165 Hannover
Für das Umland von Hannover Haus der Wirtschaftsförderung
Kontakt
Formulare
Erlaubnis / Verlängerung der Erlaubnis nach § 12 ProstSchG
Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Postfach 1 01
30001 Hannover
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung
Kontakt
Telefon Festnetz: 0511 120-5521
E-Mail: ea@niedersachsen.de
Formulare
Erlaubnis / Verlängerung der Erlaubnis nach § 12 ProstSchG
erforderliche Unterlagen
Für eine Erlaubnis nach § 12 Absatz 1 Prostituiertenschutzgesetz sind nach § 12 Absatz 5 Prostituiertenschutzgesetz dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
1. das Betriebskonzept,
2. die weiteren erforderlichen Unterlagen und Angaben zum
Nachweis des Vorliegens der Erlaubnisvoraussetzungen sowie
3. Name, Geburtsdatum und Anschrift derjenigen Person, für die
die Erlaubnis beantragt wird, oder bei einer juristischen Person
oder Personenvereinigung deren Firma, Anschrift, Nummer des Registerblattes im Handelsregister sowie deren Sitz.
Die Erlaubnisbehörde informiert darüber, welche Unterlagen zusätzlich vorzulegen sind.
Hinweise für Hannover: Erlaubnis für den Betrieb einer Prostitutionsstätte/ Stellvertretungserlaubnis
Die für den Betrieb einer Prostitutionsstätte erforderlichen Unterlagen finden Sie im Antrag (siehe unten).
Die für den Betrieb einer Prostitutionsstätte erforderlichen Unterlagen finden Sie im Antrag (siehe unten).
Formulare
Formulare: ja
Onlineverfahren möglich: ja
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: in der Regel ja
Voraussetzungen
Geschäftsfähigkeit des Antragstellers.
Gemäß §§ 14,15 ProstSchG muss der Antragsteller oder die als Stellvertretung oder Betriebsleitung vorgesehene Person die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.
Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn die Person ein in §15 Absatz 1 ProstSchG aufgeführtes Merkmal erfüllt.
Gemäß § 16 Absatz 1 ProstSchG sind im Betriebskonzept die wesentlichen Merkmale des Betriebes und die Vorkehrungen zur Einhaltung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz zu beschreiben.
§ 16 Absatz 2 ProstSchG führt die wesentlichen Aspekte auf, welche im Betriebskonzept darzulegen sind.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch: Dem Bescheid, welcher auf den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis erlassen wird, ist das weitere Verfahren über die Einlegung eines Widerspruchs zu entnehmen.
Verfahrensablauf
Die Erteilung einer Erlaubnis setzt eine Antragstellung voraus:
- Bei der zuständigen Behörde muss eine Antragstellung unter Verwendung der vorgeschriebenen Formulare unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen erfolgen.
- Die eingereichten Unterlagen werden auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit geprüft.
- Gegebenenfalls werden Unterlagen nachgefordert.
- Gegebenenfalls wird ein Ortstermin vereinbart.
- Regelmäßig wird ein persönliches Gespräch vereinbart.
- Beim Vorliegen aller Voraussetzungen wird die Erlaubnis erteilt. Die antragstellende Person erhält den Erlaubnisbescheid.
Andernfalls ergeht ein Ablehnungsbescheid.
Fristen
Hinweise für Hannover: Erlaubnis für den Betrieb einer Prostitutionsstätte/ Stellvertretungserlaubnis
Die Aufnahme der Tätigkeit vor Erteilung der Betriebserlaubnis ist nicht gestattet.
Die Aufnahme der Tätigkeit vor Erteilung der Betriebserlaubnis ist nicht gestattet.
Bearbeitungsdauer
Abhängig vom Prüfungsaufwand (einige Tage bis wenige Wochen nach Vorlage aller Unterlagen)
Hinweise für Hannover: Erlaubnis für den Betrieb einer Prostitutionsstätte/ Stellvertretungserlaubnis
Ist abhängig von der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen und der Geeignetheit der Betriebsstätte (§ 18 ProstSchG).
Ist abhängig von der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen und der Geeignetheit der Betriebsstätte (§ 18 ProstSchG).
Kosten
Hinweise für Hannover: Erlaubnis für den Betrieb einer Prostitutionsstätte/ Stellvertretungserlaubnis
Nach Zeitaufwand, mindestens 300 Euro.
Nach Zeitaufwand, mindestens 300 Euro.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Hannover: Erlaubnis für den Betrieb einer Prostitutionsstätte/ Stellvertretungserlaubnis
Die Vermietung von Räumlichkeiten an Prostituierte, die nicht über eine Anmeldebescheinigung nach § 5 ProstSchG verfügen, ist nicht gestattet.
Die Vermietung von Räumlichkeiten an Prostituierte, die nicht über eine Anmeldebescheinigung nach § 5 ProstSchG verfügen, ist nicht gestattet.
Weitere Informationen
Hinweise für Hannover: Erlaubnis für den Betrieb einer Prostitutionsstätte/ Stellvertretungserlaubnis
- Antrag zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes nach § 12 ProstSchG
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 13 Prostituiertenschutzgesetz - Stellvertretererlaubnis
- ProstituiertenschutzgesetzDas Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (ProstSchG) ist am 01.07.2017 in Kraft getreten.
- Antrag zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes nach § 12 ProstSchG
- ProstituiertenschutzgesetzDas Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (ProstSchG) ist am 01.07.2017 in Kraft getreten.
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 13 Prostituiertenschutzgesetz - Stellvertretererlaubnis
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Saarland MUV - Referat C/4 
Stichwörter
Prostitutionsgewerbe, Betrieb anmelden, Betrieb