Prostitutionsgewerbe Betrieb Erlaubnis

    Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte

    Der Betrieb eines Prostitutionsgewerbes ist erlaubnispflichtig.

    Beschreibung

    Die Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden. (Erlaubnisvorbehalt)

     § 12 Abs. 1 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG):
     Der Betrieb einer Prostitutionsstätte bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann befristet werden. 
     Die Erlaubnis ist auf Antrag zu verlängern, wenn die für die Erteilung der Erlaubnis maßgeblichen Voraussetzungen fortbestehen.

     § 12 Abs. 2 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG):
     Die Erlaubnis für den Betrieb einer Prostitutionsstätte wird zugleich für ein bestimmtes Betriebskonzept und für bestimmte bauliche Einrichtungen, Anlagen und darin befindliche Räume 
     erteilt.

     Bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf  die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes. 

    Hinweise für Hannover: Erlaubnis für den Betrieb einer Prostitutionsstätte/ Stellvertretungserlaubnis

    Allgemeine Informationen

    Wer eine Prostitutionsstätte betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Prostitutionsstätten sind Gebäude, Räume und sonstige ortsfeste Anlagen, die als Betriebsstätte zur Erbringung sexueller Dienstleistungen genutzt werden.



    Allgemeine Informationen

    Wer eine Prostitutionsstätte betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Prostitutionsstätten sind Gebäude, Räume und sonstige ortsfeste Anlagen, die als Betriebsstätte zur Erbringung sexueller Dienstleistungen genutzt werden.



    Online-Dienste

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    Zuständigkeit

    Hinweise für Hannover: Erlaubnis für den Betrieb einer Prostitutionsstätte/ Stellvertretungserlaubnis

    Sofern sich die Betriebsstätte im Stadtgebiet Hannover befindet, wenden Sie sich bitte an uns. Der Erlaubnisantrag steht oben zum Herunterladen bereit.

    Sofern sich die Betriebsstätte im Stadtgebiet Hannover befindet, wenden Sie sich bitte an uns. Der Erlaubnisantrag steht oben zum Herunterladen bereit.

    Ansprechpartner

    Einheitlicher Ansprechpartner Landeshauptstadt Hannover

    Adresse

    Hausanschrift

    Vahrenwalder Straße 7

    30165 Hannover

    Kontakt

    Telefon Festnetz: (0511) 168 - 3 13 13

    E-Mail: ea@Hannover-Stadt.de

    Internet

    Formulare

    Erlaubnis / Verlängerung der Erlaubnis nach § 12 ProstSchG

    Version

    Technisch erstellt am 13.04.2010

    Technisch geändert am 09.01.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    32.23P - Gewerbemeldungen und -erlaubnisse Prostituiertenschutzgesetz

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Schützenplatz 1

    30169 Hannover

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo.: 08:30 bis 13:00 Uhr Di.: 08:30 bis 13:00 Uhr Mi.: geschlossen Do.: 08:30 bis 13:00 Uhr 14:00 bis 17:00 Uhr Fr.: 08:30 bis 13:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 511 168-30554

    Fax: +49 511 168-31931

    E-Mail: 32.23P@hannover-stadt.de

    Formulare

    Erlaubnis / Verlängerung der Erlaubnis nach § 12 ProstSchG

    Weitere Informationen

    Zusätzliche Telefonnummer: +49 511 168-31931

    Version

    Technisch erstellt am 13.02.2024

    Technisch geändert am 16.02.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Einheitlicher Ansprechpartner Region Hannover

    Adresse

    Hausanschrift

    Vahrenwalder Straße 7

    30165 Hannover

    Für das Umland von Hannover Haus der Wirtschaftsförderung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 511 616-23400

    Fax: +49 511 616-23453

    E-Mail: ea@region-hannover.de

    Formulare

    Erlaubnis / Verlängerung der Erlaubnis nach § 12 ProstSchG

    Version

    Technisch erstellt am 15.12.2009

    Technisch geändert am 09.01.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrichswall 1

    30159 Hannover

    Postanschrift

    Postfach 1 01

    30001 Hannover

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0511 120-5521

    E-Mail: ea@niedersachsen.de

    Formulare

    Erlaubnis / Verlängerung der Erlaubnis nach § 12 ProstSchG

    Version

    Technisch erstellt am 17.12.2009

    Technisch geändert am 09.01.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    erforderliche Unterlagen

    Für eine Erlaubnis nach § 12 Absatz 1 Prostituiertenschutzgesetz sind nach § 12 Absatz 5 Prostituiertenschutzgesetz dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:

     1. das Betriebskonzept,
     2. die weiteren erforderlichen Unterlagen und Angaben  zum
         Nachweis des Vorliegens der Erlaubnisvoraussetzungen sowie

     3. Name, Geburtsdatum und Anschrift derjenigen Person, für die
         die Erlaubnis beantragt wird, oder bei einer juristischen Person
         oder Personenvereinigung deren Firma, Anschrift, Nummer des Registerblattes im Handelsregister sowie deren Sitz.

     Die Erlaubnisbehörde informiert darüber, welche Unterlagen zusätzlich vorzulegen sind. 

    Hinweise für Hannover: Erlaubnis für den Betrieb einer Prostitutionsstätte/ Stellvertretungserlaubnis

    Die für den Betrieb einer Prostitutionsstätte erforderlichen Unterlagen finden Sie im Antrag (siehe unten).

    Die für den Betrieb einer Prostitutionsstätte erforderlichen Unterlagen finden Sie im Antrag (siehe unten).

    Formulare

    Formulare: ja
    Onlineverfahren möglich: ja
    Schriftform erforderlich: ja
    Persönliches Erscheinen nötig: in der Regel ja

    Voraussetzungen

    Geschäftsfähigkeit des Antragstellers. 
    Gemäß §§ 14,15 ProstSchG muss der Antragsteller oder die als Stellvertretung oder Betriebsleitung vorgesehene Person die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. 
    Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn die Person ein in §15 Absatz 1  ProstSchG aufgeführtes Merkmal erfüllt.

    Gemäß § 16 Absatz 1 ProstSchG sind im Betriebskonzept die wesentlichen Merkmale des Betriebes und die Vorkehrungen zur Einhaltung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz zu beschreiben.

    § 16 Absatz 2 ProstSchG führt die wesentlichen Aspekte auf, welche im Betriebskonzept darzulegen sind.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch: Dem Bescheid, welcher auf den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis erlassen wird, ist das weitere Verfahren über die Einlegung  eines  Widerspruchs zu entnehmen.

    Verfahrensablauf

    Die Erteilung einer Erlaubnis setzt eine Antragstellung voraus:

    - Bei der zuständigen Behörde muss eine Antragstellung unter  Verwendung der vorgeschriebenen Formulare unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen erfolgen.
    - Die eingereichten Unterlagen werden auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit geprüft.
    - Gegebenenfalls werden Unterlagen nachgefordert.
    - Gegebenenfalls wird ein Ortstermin vereinbart.
    - Regelmäßig wird ein persönliches Gespräch vereinbart. 
    - Beim Vorliegen aller Voraussetzungen wird die Erlaubnis erteilt. Die antragstellende Person erhält den Erlaubnisbescheid.
    Andernfalls ergeht ein Ablehnungsbescheid.

    Fristen

    Hinweise für Hannover: Erlaubnis für den Betrieb einer Prostitutionsstätte/ Stellvertretungserlaubnis

    Die Aufnahme der Tätigkeit vor Erteilung der Betriebserlaubnis ist nicht gestattet.

    Die Aufnahme der Tätigkeit vor Erteilung der Betriebserlaubnis ist nicht gestattet.

    Bearbeitungsdauer

    Abhängig  vom Prüfungsaufwand (einige Tage bis wenige Wochen nach Vorlage aller Unterlagen)

    Hinweise für Hannover: Erlaubnis für den Betrieb einer Prostitutionsstätte/ Stellvertretungserlaubnis

    Ist abhängig von der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen und der Geeignetheit der Betriebsstätte (§ 18 ProstSchG).

    Ist abhängig von der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen und der Geeignetheit der Betriebsstätte (§ 18 ProstSchG).

    Kosten

    Hinweise für Hannover: Erlaubnis für den Betrieb einer Prostitutionsstätte/ Stellvertretungserlaubnis

    Nach Zeitaufwand, mindestens 300 Euro.

    Nach Zeitaufwand, mindestens 300 Euro.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Hannover: Erlaubnis für den Betrieb einer Prostitutionsstätte/ Stellvertretungserlaubnis

    Die Vermietung von Räumlichkeiten an Prostituierte, die nicht über eine Anmeldebescheinigung nach § 5 ProstSchG verfügen, ist nicht gestattet.

    Die Vermietung von Räumlichkeiten an Prostituierte, die nicht über eine Anmeldebescheinigung nach § 5 ProstSchG verfügen, ist nicht gestattet.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Hannover: Erlaubnis für den Betrieb einer Prostitutionsstätte/ Stellvertretungserlaubnis

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Saarland MUV - Referat C/4 

    Version

    Technisch erstellt am 12.04.2018

    Technisch geändert am 11.03.2024

    Stichwörter

    Prostitutionsgewerbe, Betrieb anmelden, Betrieb

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 23.10.2024