Familienpflegezeit Informationserteilung

    Familienpflegezeit Informationserteilung

    Beschreibung

    Mit der Familienpflegezeit haben Sie die Möglichkeit, bis zu 24 Monate Ihre Arbeit auf bis zu 15 Stunden pro Woche zu reduzieren, um eine pflegebedürftige Angehörige/ einen pflegebedürftigen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Bundesministerium für Familie, Senioren , Frauen und Jugend.

    Ansprechpartner

    Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

    Adresse

    Hausanschrift

    11018 Berlin

    Öffnungszeiten

    Servicetelefon: Montag bis Donnerstag von 9.00 bis 18.00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 30 20179130(Servicetelefon)

    Version

    Technisch erstellt am 10.01.2018 (von: Erbarth, Andrea)

    Technisch geändert am 10.01.2018 (von: Erbarth, Andrea)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Formulare

    Ein Musterformular für die Ankündigung der Familienpflegezeit und Formulare für die Beantragung des zinsfreien Darlehen finden Sie auf der Internetseite " Wege zur Pflege" des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Servicebereich Familienpflegezeit.

    Voraussetzungen

    Für den Familienpflegezeit gelten folgende Eckpunkte:

    Ein Rechtsanspruch besteht, wenn

    • der Betrieb in der Regel 26 oder mehr Beschäftigten hat (pro Kopf aber ohne Azubis)
    • bei der nahen Angehörigen/ dem nahen Angehörigen mindestens Pflegegrad 1 vorliegt (Vorlage eines Nachweises über den Pflegegrad notwendig)
    • die Pflege in häuslicher Umgebung erfolgt
    • für minderjährige pflegebedürftige nahe Angehörige ist auch eine außerhäusliche Betreuung möglich (z.B. in einer Spezialklinik)
    • verbleibende Arbeitszeit muss mindestens 15 Wochenstunden betragen
    • eine schriftliche Vereinbarung über die Arbeitszeit und die Stundenverteilung mit Arbeitgeber geschlossen wurde.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    • Die schriftliche Ankündigung muss spätestens acht Wochen vor Beginn der Familienpflegezeit dem Arbeitgeber vorliegen.
    • Wird die Familienpflegezeit vor der Pflegezeit in Anspruch genommen, beträgt die Ankündigungsfrist acht Wochen.
    • Wird die Familienpflegezeit nach der Pflegezeit in Anspruch genommen, beträgt die Ankündigungsfrist drei Monate.
    • Insgesamt dürfen die Freistellungen dabei maximal 24 Monate betragen.

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Der Arbeitgeber kann den Wünschen des Beschäftigten bezüglich der Arbeitszeit nur aus dringenden betrieblichen Gründen widersprechen.
    • Eine Änderung der festgelegten Arbeitszeiten während der laufenden Familienpflegezeit ist nur möglich, wenn der Arbeitgeber zustimmt.
    • Zur Abfederung des Einkommenswegfalls kann ein zinsfreies Darlehen beantragt werden.
    • Direkt vor oder direkt nach der Familienpflegezeit kann Pflegezeit (nach dem Pflegezeitgesetz) in Anspruch genommen werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend am 28.07.2017

    Version

    Technisch erstellt am 10.01.2018 (von: Erbarth, Andrea)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    Freistellung, Pflege, Angehörige, betreuen, Reduzierung, pflegen, Arbeitszeit, Betreuung, Pflegezeit

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)