Familienpflegezeit Informationserteilung
Beschreibung
Mit der Familienpflegezeit haben Sie die Möglichkeit, bis zu 24 Monate Ihre Arbeit auf bis zu 15 Stunden pro Woche zu reduzieren, um eine pflegebedürftige Angehörige/ einen pflegebedürftigen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Bundesministerium für Familie, Senioren , Frauen und Jugend.
Ansprechpartner
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Öffnungszeiten
Servicetelefon: Montag bis Donnerstag von 9.00 bis 18.00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 30 20179130(Servicetelefon)
erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Formulare
Ein Musterformular für die Ankündigung der Familienpflegezeit und Formulare für die Beantragung des zinsfreien Darlehen finden Sie auf der Internetseite " Wege zur Pflege" des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Servicebereich Familienpflegezeit.
Voraussetzungen
Für den Familienpflegezeit gelten folgende Eckpunkte:
Ein Rechtsanspruch besteht, wenn
- der Betrieb in der Regel 26 oder mehr Beschäftigten hat (pro Kopf aber ohne Azubis)
- bei der nahen Angehörigen/ dem nahen Angehörigen mindestens Pflegegrad 1 vorliegt (Vorlage eines Nachweises über den Pflegegrad notwendig)
- die Pflege in häuslicher Umgebung erfolgt
- für minderjährige pflegebedürftige nahe Angehörige ist auch eine außerhäusliche Betreuung möglich (z.B. in einer Spezialklinik)
- verbleibende Arbeitszeit muss mindestens 15 Wochenstunden betragen
- eine schriftliche Vereinbarung über die Arbeitszeit und die Stundenverteilung mit Arbeitgeber geschlossen wurde.
Fristen
- Die schriftliche Ankündigung muss spätestens acht Wochen vor Beginn der Familienpflegezeit dem Arbeitgeber vorliegen.
- Wird die Familienpflegezeit vor der Pflegezeit in Anspruch genommen, beträgt die Ankündigungsfrist acht Wochen.
- Wird die Familienpflegezeit nach der Pflegezeit in Anspruch genommen, beträgt die Ankündigungsfrist drei Monate.
- Insgesamt dürfen die Freistellungen dabei maximal 24 Monate betragen.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Hinweise (Besonderheiten)
- Der Arbeitgeber kann den Wünschen des Beschäftigten bezüglich der Arbeitszeit nur aus dringenden betrieblichen Gründen widersprechen.
- Eine Änderung der festgelegten Arbeitszeiten während der laufenden Familienpflegezeit ist nur möglich, wenn der Arbeitgeber zustimmt.
- Zur Abfederung des Einkommenswegfalls kann ein zinsfreies Darlehen beantragt werden.
- Direkt vor oder direkt nach der Familienpflegezeit kann Pflegezeit (nach dem Pflegezeitgesetz) in Anspruch genommen werden.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend am 28.07.2017
Stichwörter
Pflegezeit, Pflege, pflegen, Angehörige, Betreuung, Reduzierung, betreuen, Freistellung, Arbeitszeit