Anmeldung von Prostitutionstätigkeit verlängern
Wer in Deutschland der Prostitution nachgeht, ist verpflichtet, sich behördlich anzumelden. Die Anmeldung muss verlängert bzw. erneuert werden bei Personen zwischen 18 und 21 Jahren nach einem Jahr; bei Personen, die älter sind als 21 Jahre, nach zwei Jahren.
Beschreibung
Seit Inkrafttreten des Prostituiertenschutzgesetzes am 1. Juli 2017 gelten bundesweit verbindliche Regelungen für die Ausübung der Prostitution. Wer in Deutschland der Prostitution nachgeht, ist verpflichtet, sich behördlich anzumelden und sich vorher gesundheitlich beraten zu lassen. Die Anmeldung muss verlängert bzw. erneuert werden bei Personen zwischen 18 und 21 Jahren nach einem Jahr; bei Personen, die älter sind als 21 Jahre, nach zwei Jahren.
Die Anmelde- und Beratungspflicht gilt ausnahmslos für alle Menschen, die sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt erbringen.
Die gesundheitliche Beratung und die Anmeldung müssen persönlich erfolgen. Über die Anmeldung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Diese ist bundesweit gültig.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
32.01 - Team Allgemeine Ordnungsangelegenheiten (Prostitution)
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag: 08:00 - 15:30 Uhr Dienstag: 08:00 - 15:30 Uhr Mittwoch: 08:00 - 15:30 Uhr Donnerstag: 08:00 - 15:30 Uhr Freitag: 08:00 - 12:30 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 0511 61622951
E-Mail: sexarbeit@region-hannover.de
Formulare
Anzeige einer Prostitutionstätigkeit nach § 3 ProstSchG
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
- Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung (nicht älter als 3 Monate)
- Personalausweis, Reisepass, Pass- oder Ausweisersatz
- Falls Sie eine ausländische Staatsangehörigkeit haben und nicht freizügigkeitsberechtigt sind, müssen Sie nachweisen, dass Sie die Erlaubnis haben, in Deutschland einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen.
- 2 Passfotos
Hinweise für Uetze: Anmeldung von Prostitutionstätigkeit verlängern
Spezielle Hinweise:
6. Anmelde- und ggf. Aliasbescheinigung
Spezielle Hinweise:
6. Anmelde- und ggf. Aliasbescheinigung
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
- In Niedersachsen erfolgt die gebührenfreie gesundheitliche Beratung bei den unteren Gesundheitsbehörden bzw. Gesundheitsämtern. Hier sollte ein Beratungstermin vereinbart werden.
- Für die Verlängerung der Anmeldebescheinigung bei der Ordnungsbehörde des Landkreises oder kreisfreien Stadt sollte ebenfalls ein Termin vereinbart werden.
Fristen
Personen zwischen 18 und 21 Jahren müssen ihre Anmeldebescheinigung nach einem Jahr verlängern lassen. Für Personen, die älter als 21 Jahre sind gilt: Die Anmeldung ist nach zwei Jahren, zu erneuern bzw. zu verlängern.
Kosten
Abgabe 15.0 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
Beide Bescheinigungen - Anmeldebescheinigung und Bescheinigung über die Gesundheitliche Beratung – sind bei Ausübung der Prostitution immer mitzuführen. Wer bei Kontrollen keine oder ungültige Bescheinigungen vorlegen kann, muss mit Bußgeldern rechnen.
Hinweise für Uetze: Anmeldung von Prostitutionstätigkeit verlängern
Spezieller Hinweis:
Grds. wird die Anmeldebescheinigung sofort ausgestellt. Im Einzelfall ist eine spätere Ausstellung notwendig. Diese hat innerhalb von 5 Tagen zu erfolgen.
Auf Wunsch wird eine zusätzliche Aliasbescheinigung ausgestellt.
Spezieller Hinweis:
Grds. wird die Anmeldebescheinigung sofort ausgestellt. Im Einzelfall ist eine spätere Ausstellung notwendig. Diese hat innerhalb von 5 Tagen zu erfolgen.
Auf Wunsch wird eine zusätzliche Aliasbescheinigung ausgestellt.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 25.05.2021
Stichwörter
Anmeldung, Gewerbe anmeldung, Betriebsanmeldung, Prostitutionsgewerbe