Prostitutionstätigkeit erstmalig anmelden
Wer in Deutschland der Prostitution nachgeht, ist verpflichtet, sich behördlich anzumelden.
Beschreibung
Seit Inkrafttreten des Prostituiertenschutzgesetzes am 1. Juli 2017 gelten bundesweit verbindliche Regelungen für die Ausübung der Prostitution. Wer in Deutschland der Prostitution nachgeht, ist verpflichtet, sich behördlich anzumelden und sich vorher gesundheitlich beraten zu lassen.
Die Anmelde- und Beratungspflicht gilt ausnahmslos für alle Menschen, die sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt erbringen. Die gesundheitliche Beratung und die Anmeldung müssen persönlich erfolgen.
Über die Anmeldung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Diese ist bundesweit gültig.
Personen zwischen 18 und 21 Jahren müssen ihre Anmeldebescheinigung nach einem Jahr verlängern lassen. Für Personen, die älter als 21 Jahre sind, gilt: Die Anmeldung ist nach zwei Jahren, zu erneuern.
Hinweise für Osterholz: Prostitutionstätigkeit erstmalig anmelden
Das Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen - kurz Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) trat zum 01. Juli 2017 in Kraft.
Wesentliche Elemente des Gesetzes sind
- Die gesundheitliche Beratung von Prostituierten,
- die Anmeldepflicht für Prostituierte,
- die einführung einer Erlaubnispflicht für den Betrieb des Prostitutionsgewerbes.
Die gesundheitliche Beratung erfolgt durch das Gesundheitsamt des Landkreises Osterholz. Für die Anmelde- und Erlaubnispflichten ist das Ordnungsamt zuständig.
Eine Anmeldepflicht ist vorgesehen für alle, die eine sexuelle Dienstleistung gegen Entgelt erbringen. Wenn Sie dieser Tätigkeit nachgehen, sind Sie Prostituierte im Sinne dieses Gesetzes.
Sexuelle Dienstleistung ist eine sexuelle Handlung mindestens einer Person an oder vor mindestens einer anderen unmittelbar anwesenden Person gegen Entgelt oder das Zulassen einer sexuellen Handlung an oder vor der eigenen Person gegen Entgelt. Hierunter fallen alle üblicherweise der Prostitution zugerechneten Formen sexueller Handlungen gegen Entgelt inklusive sexualvezogener sadistischer oder masochistischer Handlungen. Hierbei spielt es keine Rolle, ob es dabei zu körperlichen Berührungen oder zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs zwischen den beteiligten Personen kommt.
Unter Entgelt ist ein Geldbetrag oder jede im Rahmen eines wirtschaftlichen Tauschverhältnisses vereinbarte geldwerte Gegenleistung zu verstehen.
Vorführungen mit vornehmlich darstellerischem Charakter, bei denen keine der anwesenden Personen sexuell aktiv einbezogen ist, fallen nicht hierunter. Diese Personen müssen sich nicht anmelden.
Das Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen - kurz Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) trat zum 01. Juli 2017 in Kraft.
Wesentliche Elemente des Gesetzes sind
- Die gesundheitliche Beratung von Prostituierten,
- die Anmeldepflicht für Prostituierte,
- die einführung einer Erlaubnispflicht für den Betrieb des Prostitutionsgewerbes.
Die gesundheitliche Beratung erfolgt durch das Gesundheitsamt des Landkreises Osterholz. Für die Anmelde- und Erlaubnispflichten ist das Ordnungsamt zuständig.
Eine Anmeldepflicht ist vorgesehen für alle, die eine sexuelle Dienstleistung gegen Entgelt erbringen. Wenn Sie dieser Tätigkeit nachgehen, sind Sie Prostituierte im Sinne dieses Gesetzes.
Sexuelle Dienstleistung ist eine sexuelle Handlung mindestens einer Person an oder vor mindestens einer anderen unmittelbar anwesenden Person gegen Entgelt oder das Zulassen einer sexuellen Handlung an oder vor der eigenen Person gegen Entgelt. Hierunter fallen alle üblicherweise der Prostitution zugerechneten Formen sexueller Handlungen gegen Entgelt inklusive sexualvezogener sadistischer oder masochistischer Handlungen. Hierbei spielt es keine Rolle, ob es dabei zu körperlichen Berührungen oder zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs zwischen den beteiligten Personen kommt.
Unter Entgelt ist ein Geldbetrag oder jede im Rahmen eines wirtschaftlichen Tauschverhältnisses vereinbarte geldwerte Gegenleistung zu verstehen.
Vorführungen mit vornehmlich darstellerischem Charakter, bei denen keine der anwesenden Personen sexuell aktiv einbezogen ist, fallen nicht hierunter. Diese Personen müssen sich nicht anmelden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Hinweise für Osterholz: Prostitutionstätigkeit erstmalig anmelden
Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk die Tätigkeit überwiegend ausgeübt wird. Wenn Sie überwiegend im Landkreis Osterholz tätig sein wollen, müssen Sie sich bei der Kreisverwaltung des Landkreises Osterholz anmelden. Die Anmeldung kann ausschließlich persönlich erfolgen.
Die Anmeldung erfolgt in drei Schritten:
- gesundheitliche Beratung im Gesundheitsamt
- Beratung über die rechtliche, soziale und steuerliche Situation sowie Informationen über Ansprechpartner in Notsituationen und Beratungsstellen durch das Ordnungsamt
- Anmeldung inkl. Ausstellung der Anmelde- bzw. Aliasbescheinigung durch das Ordnungsamt
Vor der Anmeldung muss im Gesundheitsamt eine gesundheitliche Beratung erfolgen. Für dieses Beratungsgespräch kann unter Tel. 0 47 91 / 930 - 2900 ein persönlicher Termin vereinbart werden. Die Beratungen finden jeden Montag in der Zeit von 14:00 bis 15:00 Uhr im Gesundheitsamt statt.
Anschließend wird durch das Ordnungsamt ein Beratungsgespräch geführt, in dem Sie Informationen über Ihre rechtliche, soziale und steuerliche Situation erhalten. Darüber hinaus erhalten Sie Informationen und Kontaktdaten für Anlaufstellen bei Notsituationen. Dieses Beratungsgespräch ist vertraulich und erfolgt angepasst an Ihre persönliche Situation. Wenn Sie die deutsche Sprache nicht ausreichend behrerrschen, kann mit Ihrer Zustimmung ein Sprachmittler hinzugezogen werden. Die Informationen werden Ihnen anschließend ebenfalls schriftlich zur Verfügung gestellt.
Erst danach erfolgt die Anmeldung und die Ausstellung der Anmelde- bzw. Aliasbescheinung. Die Anmelde- bzw. Aliasbescheinigung ist derzeit im gesamten Bundesgebiet gültig. Es kann allerdings nich ausgeschlossen werden, dass einzelne Bundesländer eine andere Regelung treffen.
Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk die Tätigkeit überwiegend ausgeübt wird. Wenn Sie überwiegend im Landkreis Osterholz tätig sein wollen, müssen Sie sich bei der Kreisverwaltung des Landkreises Osterholz anmelden. Die Anmeldung kann ausschließlich persönlich erfolgen.
Die Anmeldung erfolgt in drei Schritten:
- gesundheitliche Beratung im Gesundheitsamt
- Beratung über die rechtliche, soziale und steuerliche Situation sowie Informationen über Ansprechpartner in Notsituationen und Beratungsstellen durch das Ordnungsamt
- Anmeldung inkl. Ausstellung der Anmelde- bzw. Aliasbescheinigung durch das Ordnungsamt
Vor der Anmeldung muss im Gesundheitsamt eine gesundheitliche Beratung erfolgen. Für dieses Beratungsgespräch kann unter Tel. 0 47 91 / 930 - 2900 ein persönlicher Termin vereinbart werden. Die Beratungen finden jeden Montag in der Zeit von 14:00 bis 15:00 Uhr im Gesundheitsamt statt.
Anschließend wird durch das Ordnungsamt ein Beratungsgespräch geführt, in dem Sie Informationen über Ihre rechtliche, soziale und steuerliche Situation erhalten. Darüber hinaus erhalten Sie Informationen und Kontaktdaten für Anlaufstellen bei Notsituationen. Dieses Beratungsgespräch ist vertraulich und erfolgt angepasst an Ihre persönliche Situation. Wenn Sie die deutsche Sprache nicht ausreichend behrerrschen, kann mit Ihrer Zustimmung ein Sprachmittler hinzugezogen werden. Die Informationen werden Ihnen anschließend ebenfalls schriftlich zur Verfügung gestellt.
Erst danach erfolgt die Anmeldung und die Ausstellung der Anmelde- bzw. Aliasbescheinung. Die Anmelde- bzw. Aliasbescheinigung ist derzeit im gesamten Bundesgebiet gültig. Es kann allerdings nich ausgeschlossen werden, dass einzelne Bundesländer eine andere Regelung treffen.
Ansprechpartner
Sachgebiet Gewerbe und Wirtschaft, Landwirtschaft und Forsten, Jagd und Waffen
Adresse
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montags 8 - 12 Uhr und 14 - 16 Uhr Dienstags 8 - 18 Uhr Mittwochs 8 - 12 Uhr Donnerstags 8 - 12 Uhr und 14 - 16 Uhr Freitags 8 - 12 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Frau Forke
Fax: 04791 930-111850
Telefon Festnetz: 04791 930-1850
Frau Schenck
Formulare
Anzeige einer Prostitutionstätigkeit nach § 3 ProstSchG
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Osterholz: Prostitutionstätigkeit erstmalig anmelden
Wenn Sie nicht in Deutschland gemeldet sind, benötigen Sie zur Anmeldung eine Zustellanschrift. Dies ist entsprechend nachzuweisen. Weiterhin werden Angaben über die Orte (Bundesländer oder Kommunen) benötigt, in denen Sie tätig werden wollen.
Was ist eine Alliasbescheinigung?
Sowohl die Anmelde- als auch die Aliasbescheinigung dienen als Nachweis gegenüber Behörden, Betreiber von Prostitutionsgewerben und Kunden, dass Sie Ihrer Anmeldepflicht nachgekommen sind. Die Anmeldebescheinigung enthält Ihren konkreten Namen und Anschrift.
Falls Sie nicht möchten, dass der o. g. Personenkreis persönliche Informationen über Sie enthält, kann auf Ihren Wunsch eine Aliasbescheinigung ausgestellt werden. Diese enthält ledigkich einen Fantasienamen. Lediglich gegenüber der Anmeldebehörde müssen Sie Ihren richtigen Namen preisgeben. Eine Weitergabe dieser Daten erfolgt nicht.
Wenn Sie nicht in Deutschland gemeldet sind, benötigen Sie zur Anmeldung eine Zustellanschrift. Dies ist entsprechend nachzuweisen. Weiterhin werden Angaben über die Orte (Bundesländer oder Kommunen) benötigt, in denen Sie tätig werden wollen.
Was ist eine Alliasbescheinigung?
Sowohl die Anmelde- als auch die Aliasbescheinigung dienen als Nachweis gegenüber Behörden, Betreiber von Prostitutionsgewerben und Kunden, dass Sie Ihrer Anmeldepflicht nachgekommen sind. Die Anmeldebescheinigung enthält Ihren konkreten Namen und Anschrift.
Falls Sie nicht möchten, dass der o. g. Personenkreis persönliche Informationen über Sie enthält, kann auf Ihren Wunsch eine Aliasbescheinigung ausgestellt werden. Diese enthält ledigkich einen Fantasienamen. Lediglich gegenüber der Anmeldebehörde müssen Sie Ihren richtigen Namen preisgeben. Eine Weitergabe dieser Daten erfolgt nicht.
Voraussetzungen
- Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung (nicht älter als 3 Monate)
- Personalausweis, Reisepass, Pass- oder Ausweisersatz
- Falls Sie eine ausländische Staatsangehörigkeit haben und nicht freizügigkeitsberechtigt sind, müssen Sie nachweisen, dass Sie die Erlaubnis haben, in Deutschland einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen
- 2 Passfotos
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
- In Niedersachsen erfolgt die gebührenfreie gesundheitliche Beratung bei den unteren Gesundheitsbehörden bzw. Gesundheitsämtern. Hier sollte ein Beratungstermin vereinbart werden.
- Für die nachfolgende Anmeldung der Tätigkeit bei der Ordnungsbehörde des Landkreises oder kreisfreien Stadt sollte ebenfalls ein Termin vereinbart werden.
Fristen
Hinweise für Osterholz: Prostitutionstätigkeit erstmalig anmelden
Wann wird eine Bescheinigung nicht ausgestellt?
Eine Anmelde- bzw. Aliasbescheinigung wird nicht ausgestellt, wenn Sie
- jünger als 18 Jahre sind,
- jünger als 21 Jahre sind und andere Personen Sie zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution veranlasst haben,
- sich in einer Zwangslage befinden und zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution gebracht werden,
- schwanger sind und in den nächsten sechs Wochen entbinden.
Wann wird eine Bescheinigung nicht ausgestellt?
Eine Anmelde- bzw. Aliasbescheinigung wird nicht ausgestellt, wenn Sie
- jünger als 18 Jahre sind,
- jünger als 21 Jahre sind und andere Personen Sie zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution veranlasst haben,
- sich in einer Zwangslage befinden und zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution gebracht werden,
- schwanger sind und in den nächsten sechs Wochen entbinden.
Kosten
Abgabe 15.0 EUR
Hinweise für Osterholz: Prostitutionstätigkeit erstmalig anmelden
Die Erteilung einer Anmelde- bzw. Aliasbescheinigung ist gebührenpflichtig. Die Ausstellung kostet 15,00 € je Bescheinigung.
Die Erteilung einer Anmelde- bzw. Aliasbescheinigung ist gebührenpflichtig. Die Ausstellung kostet 15,00 € je Bescheinigung.
Hinweise (Besonderheiten)
Beide Bescheinigungen - Anmeldebescheinigung und Bescheinigung über die Gesundheitliche Beratung – sind bei Ausübung der Prostitution immer mitzuführen. Wer bei Kontrollen keine oder nur ungültige Bescheinigungen vorlegen kann, muss mit Bußgeldern rechnen.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 25.05.2021
Stichwörter
Betriebsanmeldung, Prostitutionsgewerbe