Prostitutionstätigkeit erstmalig anmelden
Wer in Deutschland der Prostitution nachgeht, ist verpflichtet, sich behördlich anzumelden.
Beschreibung
Seit Inkrafttreten des Prostituiertenschutzgesetzes am 1. Juli 2017 gelten bundesweit verbindliche Regelungen für die Ausübung der Prostitution. Wer in Deutschland der Prostitution nachgeht, ist verpflichtet, sich behördlich anzumelden und sich vorher gesundheitlich beraten zu lassen.
Die Anmelde- und Beratungspflicht gilt ausnahmslos für alle Menschen, die sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt erbringen. Die gesundheitliche Beratung und die Anmeldung müssen persönlich erfolgen.
Über die Anmeldung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Diese ist bundesweit gültig.
Personen zwischen 18 und 21 Jahren müssen ihre Anmeldebescheinigung nach einem Jahr verlängern lassen. Für Personen, die älter als 21 Jahre sind, gilt: Die Anmeldung ist nach zwei Jahren, zu erneuern.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
32.01 - Team Allgemeine Ordnungsangelegenheiten (Prostitution)
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag: 08:00 - 15:30 Uhr Dienstag: 08:00 - 15:30 Uhr Mittwoch: 08:00 - 15:30 Uhr Donnerstag: 08:00 - 15:30 Uhr Freitag: 08:00 - 12:30 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 0511 61622951
E-Mail: sexarbeit@region-hannover.de
Formulare
Anzeige einer Prostitutionstätigkeit nach § 3 ProstSchG
Weitere Informationen
Voraussetzungen
- Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung (nicht älter als 3 Monate)
- Personalausweis, Reisepass, Pass- oder Ausweisersatz
- Falls Sie eine ausländische Staatsangehörigkeit haben und nicht freizügigkeitsberechtigt sind, müssen Sie nachweisen, dass Sie die Erlaubnis haben, in Deutschland einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen
- 2 Passfotos
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
- In Niedersachsen erfolgt die gebührenfreie gesundheitliche Beratung bei den unteren Gesundheitsbehörden bzw. Gesundheitsämtern. Hier sollte ein Beratungstermin vereinbart werden.
- Für die nachfolgende Anmeldung der Tätigkeit bei der Ordnungsbehörde des Landkreises oder kreisfreien Stadt sollte ebenfalls ein Termin vereinbart werden.
Kosten
Abgabe 15.00 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
Beide Bescheinigungen - Anmeldebescheinigung und Bescheinigung über die Gesundheitliche Beratung - sind bei Ausübung der Prostitution immer mitzuführen. Wer bei Kontrollen keine oder nur ungültige Bescheinigungen vorlegen kann, muss mit Bußgeldern rechnen.
Hinweise für Neustadt am Rübenberge: Prostitutionstätigkeit erstmalig anmelden
Spezielle Hinweise
Grds. wird die Anmeldebescheinigung sofort ausgestellt. Im Einzelfall ist eine spätere Ausstellung notwendig. Diese hat innerhalb von 5 Tagen zu erfolgen.
Auf Wunsch wird zusätzlich eine Aliasbescheinigung ausgestellt.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 25.05.2021
Stichwörter
Betriebsanmeldung, Prostitutionsgewerbe
Metainformation
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