Gesundheitliche Beratung für Prostituierte
Beschreibung
Personen, die eine Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter ausüben wollen, müssen vor der erstmaligen Anmeldung der Tätigkeit eine gesundheitliche Beratung wahrnehmen. Die gesundheitliche Beratung erfolgt bei der am Ort der Anmeldung für die Durchführung der gesundheitlichen Beratung zuständigen Behörde.
Die gesundheitliche Beratung erfolgt angepasst an die persönliche Lebenssituation der beratenen Person und soll insbesondere Fragen der Krankheitsverhütung, der Empfängnisregelung, der Schwangerschaft und der Risiken des Alkohol- und Drogengebrauchs einschließen.
Hinweise für Osterholz: Gesundheitliche Beratung für Prostituierte
Am 1. Juli 2017 ist das Prostituiertenschutzgesetz in Kraft getreten.
Wesentliche Elemente des Gesetzes sind
- die gesundheitliche Beratung von Prostituierten (Gesundheitsamt),
- die Anmeldepflicht für Prostituierte und
- die Einführung einer Erlaubnispflicht für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes (jeweils im Ordnungsamt des Landkreises Osterholz).
Personen, die eine Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter ausüben wollen, müssen vor der erstmaligen Anmeldung der Tätigkeit eine gesundheitliche Beratung wahrnehmen (§ 10 Prostituiertenschutzgesetz). Die gesundheitliche Beratung erfolgt im Gesundheitsamt. Ohne eine Bescheinigung über die durchgeführte gesundheitliche Beratung ist eine Anmeldung beim Ordnungsamt des Landkreises Osterholz nicht möglich.
Die gesundheitliche Beratung erfolgt in einem vertraulichen Einzelgespräch angepasst an die persönliche Lebenssituation der beratenen Person. Sie schließt insbesondere Fragen der Krankheitsverhütung, der Empfängnisregelung, der Schwangerschaft und der Risiken des Alkohol- und Drogengebrauchs ein. Sie erhalten im Gespräch die Gelegenheit, Ihre ganz persönliche Situation in einem vertraulichen Umfeld zu offenbaren. Wir helfen Ihnen, in dem wir Ihnen bei Bedarf Beratungs- und Unterstützungsangebote nennen. Wenn Sie die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrschen, kann mit Ihrer Zustimmung ein Sprachmittler hinzugezogen werden.
Bitte vereinbaren Sie telefonisch Ihren persönlichen Termin.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt.
Ansprechpartner
Sachgebiet Infektionshygiene und Gesundheitsschutz
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montags 8 - 12 Uhr und 14 - 16 Uhr Dienstags 8 - 18 Uhr Mittwochs 8 - 12 Uhr Donnerstags 8 - 12 Uhr und 14 - 16 Uhr Freitags 8 - 12 Uhr Außerhalb dieser Öffnungszeiten nach Vereinbarung
Kontakt
Kontaktperson
Frau Kastikainen
Telefon Festnetz: 04791 930-2951
Fax: 04791 930-2999
Internet
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
Voraussetzungen
- Volljährigkeit der beratenen Person
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die zuständige Stelle stellt der beratenen Person eine Bescheinigung über die durchgeführte gesundheitliche Beratung aus. Auf der Bescheinigung müssen angegeben sein:
- der Vor- und Nachname der beratenen Person,
- das Geburtsdatum der beratenen Person,
- die ausstellende Stelle und
- das Datum der gesundheitlichen Beratung.
Die Bescheinigung kann auf Wunsch der beratenen Person auch auf den in einer gültigen Aliasbescheinigung verwendeten Alias ausgestellt werden.
Hinweise für Osterholz: Gesundheitliche Beratung für Prostituierte
Das Gesundheitsamt stellt der beratenen Person eine Bescheinigung über die durchgeführte gesundheitliche Beratung aus. Die Bescheinigung kann auf Wunsch auch auf den in einer gültigen Aliasbescheinigung verwendeten Alias ausgestellt werden. Die Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung muss bei der Ausübung der Tätigkeit als SexarbeiterIn mitgeführt werden.
Fristen
Nach der Anmeldung der Tätigkeit haben Prostituierte die gesundheitliche Beratung
- bei einem Alter ab 21 Jahren mindestens alle zwölf Monate
- bei einem Alter unter 21 Jahren haben alle sechs Monate
wahrzunehmen.
Hinweise für Osterholz: Gesundheitliche Beratung für Prostituierte
Nach der Anmeldung der Tätigkeit haben Prostituierte die gesundheitliche Beratung
-
- bei einem Alter ab 21 Jahren mindestens alle zwölf Monat
- bei einem Alter unter 21 Jahren alle sechs Monate
wahrzunehmen.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Hinweise (Besonderheiten)
Die beratene Person ist auf die Vertraulichkeit der Beratung hinzuweisen und erhält Gelegenheit, eine etwaig bestehende Zwangslage oder Notlage zu offenbaren. Dritte können mit Zustimmung der Behörde und der anmeldepflichtigen Person zum Gespräch nur zum Zwecke der Sprachmittlung hinzugezogen werden.
Die oder der Prostituierte hat bei der Ausübung der Tätigkeit die Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung mitzuführen.
Weitere Informationen
Hinweise für Osterholz: Gesundheitliche Beratung für Prostituierte
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 15.12.2017
Stichwörter
Prostituierter, Sexarbeiterin, Nutte, Hure