Pflegschaft Einrichtung
Beschreibung
Sind/ist
- die sorgeberechtigten Eltern,
- ein alleinsorgeberechtigter Elternteil oder
- eine die Vormundschaft führende Person
rechtlich oder tatsächlich verhindert einzelne Aufgaben für ein von Ihnen/Ihr vertretenes Kind wahrzunehmen oder sind/ist diese/dieser nicht in der Lage oder bereit, die erforderlichen Aufgaben auszuführen, kann durch das Amtsgericht eine Pflegschaft für konkrete Aufgabengebiete eingerichtet werden. Einige Beispiele sind nachstehend aufgeführt:
- Personensorge
- Vermögenssorge
- Gesundheitsfürsorge
- Aufenthaltsbestimmungsrecht
- Vertretung in Strafverfahren
Bei einer Pflegschaft handelt es sich nicht um eine öffentliche „Leistung“ im engeren Sinne.
Durch die Aufnahme der Pflegschaft in das Sozialgesetzbuch VIII als „andere Aufgabe“, werden die zuständigen Stellen verpflichtet, Personal für die Führung von Pflegschaften bereitzuhalten.
Die Führung einer Pflegschaft selbst kann einer bestimmten Person, einem Verein oder einem Jugendamt übertragen werden. Wem die Führung der Pflegschaft übertragen wird, entscheidet das Amtsgericht.
Die eigentliche Führung einer Pflegschaft erfolgt im Rahmen des Privatrechts. Die Personen, die die Pflegschaft führen, erfüllen für ihren Aufgabenbereich alle Aufgaben, die ohne diese Pflegschaft von den Eltern ausgeübt werden müssten.
Wird eine Pflegschaft durch ein Jugendamt geführt, wird eine dort beschäftigte Person entsprechend beauftragt. Die mit der Pflegschaft verbundenen Aufgaben nimmt diese Person eigenverantwortlich wahr.
Für den Bereich der Pflegschaft bestehen weitergehende Bestimmungen, die aufgrund ihrer Komplexität hier nicht im Einzelnen dargestellt werden können.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Amtsgericht, dem Landkreis, bei der kreisfreien Stadt und der kreisangehörigen Kommune.
Ansprechpartner
Amtsgericht Zeven
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Postfach 1160
27391 Zeven
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag, 8.30 Uhr bis 12 Uhr und nach Vereinbarung.
Kontakt
Telefon Festnetz: 04281 9323-0
Fax: 04281 9323-40
Jugendamt - Dienststelle ROW
Adresse
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Öffnungszeiten
Montag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr Dienstag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr Donnerstag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr Freitag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr Außerhalb der Sprechzeiten können gerne Termine vereinbart werden.
Kontakt
Jugendamt - Dienststelle Zeven
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Außerhalb der Sprechzeiten können gerne Termine vereinbart werden. Montag: 08:00 bis 12:00 Uhr Dienstag: 08:00 bis 12:00 Uhr Donnerstag: 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr
Kontakt
Jugendamt - Dienststelle BRV
Adresse
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Öffnungszeiten
Montag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr Dienstag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr Donnerstag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr Freitag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr Außerhalb der Sprechzeiten können gerne Termine vereinbart werden.
Kontakt
erforderliche Unterlagen
Es werden keine Unterlagen benötigt.
Voraussetzungen
Eine Pflegschaft ist keine Leistung, die im eigentlichen Sinn beantragt wird. Eine Pflegschaft wird eingerichtet, wenn dem Amtsgericht bekannt wird, dass eine Pflegschaft erforderlich ist.
Dies kann unter anderem der Fall sein, wenn
- sorgeberechtigte Elternteile darauf hinweisen, dass sie mit einer Situation überfordert sind,
- eine Behörde darauf hinweist, dass eine Pflegschaft erforderlich erscheint,
- in einem Gerichtsverfahren festgestellt wird, dass eine Pflegschaft eingerichtet werden muss.
Unabdingbare Voraussetzung für die Einrichtung einer Pflegschaft ist, dass beide Elternteile die elterliche Sorge für einen konkret eingrenzbaren Bereich nicht ausüben können und, dass beiden Elternteilen die elterliche Sorge für diesen Bereich entzogen worden ist.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Wird von Beteiligten eine anwaltliche Vertretung für erforderlich gehalten, müssen die Kosten dieser Vertretung selbstverständlich getragen werden. Ggf. besteht die Möglichkeit, Leistungen der Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 25.07.2016
Stichwörter
Pflegschaft Einrichtung, Pfleger, Pflegerin