Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für Staatenlose, Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge und Personen dessen Staatsangehörigkeit nicht feststellbar ist, mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland
Beschreibung
Wenn sie im Ausland die Ehe schließen möchten, kann es sein, dass es im beabsichtigten Eheschließungsstaat eine gesetzliche Normierung gibt, welches die Vorlage eines solchen Zeugnisses verlangt.
Die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für die Eheschließung im Ausland ist in Deutschland auch für Staatenlose, Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge und Personen dessen Staatsangehörigkeit nicht feststellbar ist, möglich.
Die Ausstellung erfolgt durch das Standesamt im dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Das Ehefähigkeitszeugnis gilt für die Dauer von sechs Monaten.
Hinweise für Wendeburg: Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für Staatenlose, Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge und Personen dessen Staatsangehörigkeit nicht feststellbar ist, mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland
Wer als Ausländerin oder Ausländer in Deutschland heiraten möchte, muss ein Ehefähigkeitszeugnis des Heimatlandes vorlegen. In diesem Zeugnis muss die zuständige Stelle bestätigen, dass der Eheschließung nach dem Heimatrecht kein gesetzliches Ehehindernis entgegensteht.
Haben beide Eheschließende die gleiche Staatsangehörigkeit, so genügt im Regelfall ein gemeinsames Zeugnis, und zwar auch dann, wenn für sie nicht dieselbe Stelle örtlich zuständig ist.
Als Zeugnis gilt auch eine Bescheinigung, die von einer anderen Stelle nach Maßgabe eines mit dem Heimatstaat des Betroffenen geschlossenen Vertrags erteilt ist (§ 1309 Absatz 1 Satz 1 und 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).
Angehörige von Staaten, die ein Ehefähigkeitszeugnis nicht erteilen, bedürfen zur Eheschließung stets der Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses.
Wer als Ausländerin oder Ausländer in Deutschland heiraten möchte, muss ein Ehefähigkeitszeugnis des Heimatlandes vorlegen. In diesem Zeugnis muss die zuständige Stelle bestätigen, dass der Eheschließung nach dem Heimatrecht kein gesetzliches Ehehindernis entgegensteht.
Haben beide Eheschließende die gleiche Staatsangehörigkeit, so genügt im Regelfall ein gemeinsames Zeugnis, und zwar auch dann, wenn für sie nicht dieselbe Stelle örtlich zuständig ist.
Als Zeugnis gilt auch eine Bescheinigung, die von einer anderen Stelle nach Maßgabe eines mit dem Heimatstaat des Betroffenen geschlossenen Vertrags erteilt ist (§ 1309 Absatz 1 Satz 1 und 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).
Angehörige von Staaten, die ein Ehefähigkeitszeugnis nicht erteilen, bedürfen zur Eheschließung stets der Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses.
Online-Dienste
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Die Voraussetzungen, Art und Format der zu erbringenden Nachweise und die Prüfung der Ehevoraussetzungen richten sich wie bei einem deutschen Staatsbürger nach deutschem Recht.
- Durch öffentliche Urkunden ist nachzuweisen:
- Der Personenstand.
- Der Wohnsitz, gewöhnliche Aufenthalt.
- Die Staatsangehörigkeit.
- Sowie ggf. die letzte Ehen- und/oder Lebenspartnerschaften und deren Auflösungen.
Voraussetzungen
- Wenn die Person, die die Ehe im Ausland schließen möchte, eines der folgenden Personalstatute aufweist:
- Staatenlos
- Asylberechtigt
- anerkannter Flüchtling
- oder Personen dessen Staatsangehörigkeit nicht feststellbar ist,
- sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.
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- Wenn die Person, die die Ehe im Ausland schließen möchte, eines der folgenden Personalstatute aufweist:
- Staatenlos
- Asylberechtigt
- anerkannter Flüchtling
- oder Personen dessen Staatsangehörigkeit nicht feststellbar ist,
- sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.
- Wenn die Person, die die Ehe im Ausland schließen möchte, eines der folgenden Personalstatute aufweist:
- Staatenlos
- Asylberechtigt
- anerkannter Flüchtling
- oder Personen dessen Staatsangehörigkeit nicht feststellbar ist,
- sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.
Rechtsgrundlage(n)
- § 13 PStG
- § 39 PStG
- § 1309 Absatz 1 Satz 1 und 2 BGB
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- § 13 PStG
- § 39 PStG
- § 1309 Absatz 1 Satz 1 und 2 BGB
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- § 1309 Absatz 1 Satz 1 und 2 BGB
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Anfechtung
- Feststellungsverfahren
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- Widerspruch
- Anfechtung
- Feststellungsverfahren
- Widerspruch
- Anfechtung
- Feststellungsverfahren
Verfahrensablauf
- Die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses wird beim zuständigen Standesamt beantragt.
- Ergibt die Prüfung, dass der beabsichtigten Eheschließung kein Ehehindernis nach deutschem Recht entgegensteht, und sind die erforderlichen Angaben zur Person beider Eheschließenden gemacht, so erteilt das Standesamt das beantragte Ehefähigkeitszeugnis.
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- Die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses wird beim zuständigen Standesamt beantragt.
- Ergibt die Prüfung, dass der beabsichtigten Eheschließung kein Ehehindernis nach deutschem Recht entgegensteht, und sind die erforderlichen Angaben zur Person beider Eheschließenden gemacht, so erteilt das Standesamt das beantragte Ehefähigkeitszeugnis.
- Die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses wird beim zuständigen Standesamt beantragt.
- Ergibt die Prüfung, dass der beabsichtigten Eheschließung kein Ehehindernis nach deutschem Recht entgegensteht, und sind die erforderlichen Angaben zur Person beider Eheschließenden gemacht, so erteilt das Standesamt das beantragte Ehefähigkeitszeugnis.
Fristen
Nach Ausstellung, hat das Ehefähigkeitszeugnis eine Gültigkeit für die Dauer von sechs Monaten.
Bearbeitungsdauer
- Einzelfallabhängig
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- Einzelfallabhängig
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Kosten
- Für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses können Kosten entstehen. Bitte wenden Sie sich an Ihr Standesamt.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch * Senator für Inneres, Referat 23 - Personenstandsrecht, des Landes Bremen am 12.10.2020
Stichwörter
Eheschließung, Ehe, Ehefähigkeitszeugnis, Ehevoraussetzungen
Metainformation
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