Besondere Meldepflicht in Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen Anmeldung
Beschreibung
Wenn Sie in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung aufgenommen werden oder einziehen, müssen Sie sich anmelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet und Sie innerhalb Deutschlands nicht für eine Wohnung angemeldet sind.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich die Beherbergungsstätte liegt.
Ansprechpartner
Samtgemeinde Hesel - Sachgebiet 22 Bürgerdienste
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: Vor dem Rathaus
Anzahl: 1
Gebühren: nein
Parkplatz: Vor und neben dem Rathaus
Anzahl: 15
Gebühren: nein
B436
Bus: 467
Bus: 619
Bus: 625
Bus: 460
Kreuzung B72/436
Bus: 625
Bus: 460
Bus: 467
Kreuzung L24
Bus: 619
Bus: 625
Bus: 476
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Nur das Erdgeschoss ist barrierefrei zugänglich.
Postanschrift
Postfach 1254
26833 Hesel
erforderliche Unterlagen
- Wohnungsgeberbestätigung
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden, sobald Ihr Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Hinweise (Besonderheiten)
Können Sie der Meldepflicht nicht persönlich nachkommen, teilt der Leiter der Einrichtung ihre Aufnahme mit. Hierüber werden Sie unterrichtet.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern am 08.01.2016
Stichwörter
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