Besondere Meldepflicht in Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen Anmeldung
Beschreibung
Wenn Sie in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung aufgenommen werden oder einziehen, müssen Sie sich anmelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet und Sie innerhalb Deutschlands nicht für eine Wohnung angemeldet sind.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich die Beherbergungsstätte liegt.
Ansprechpartner
Stadt Weener (Ems) - Sachgebiet IV.3 - Bürgerservice (Melde- und Personenstandswesen)
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Behindertenparkplatz: vorm Rathaus
Anzahl: 1 Gebühren: nein - Parkplatz: öffentlicher Parkplatz, neben dem Rathaus
Anzahl: 2 Gebühren: nein
Haltestellen
- Haltestelle: Weener, Neue Straße
Linie:- Bus: 620
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Postfachadresse
Postfach 1440
26821 Weener
Kontakt
Kontaktperson
Frau Feldiek
Hausanschrift
Fax: 04951 305-99230
Telefon Festnetz: 04951 305-230
Telefon Festnetz: 231
E-Mail: ema@weener.de
Frau Reuter
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 04951 305-230
Fax: 04951 305-99230
Telefon Festnetz: 231
E-Mail: ema@weener.de
Frau Kuper
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 232
Telefon Festnetz: 04951 305-230
Fax: 04951 305-99230
E-Mail: sabrina.kuper@weener.de
Internet
erforderliche Unterlagen
- Wohnungsgeberbestätigung
Fristen
Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden, sobald Ihr Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Hinweise (Besonderheiten)
Können Sie der Meldepflicht nicht persönlich nachkommen, teilt der Leiter der Einrichtung ihre Aufnahme mit. Hierüber werden Sie unterrichtet.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern am 08.01.2016
Stichwörter
Besondere Meldepflicht in Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen Anmeldung