Besondere Meldepflicht in Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen Anmeldung

    Besondere Meldepflicht in Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen Anmeldung

    Beschreibung

    Wenn Sie in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung aufgenommen werden oder einziehen, müssen Sie sich anmelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet und Sie innerhalb Deutschlands nicht für eine Wohnung angemeldet sind.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich die Beherbergungsstätte liegt.

    Ansprechpartner

    Samtgemeinde Niedernwöhren - Meldeamt / Gewerbe

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstraße 46

    31712 Niedernwöhren

    Öffnungszeiten

    Montag 09:00 - 12:00 Uhr 14:00 - 17:00 Uhr Dienstag - Mittwoch 09:00 - 12:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr Freitag 09:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Fax: 05721 970618

    Telefon Festnetz: 05721 9706-29

    Telefon Festnetz: 05721 9706-30

    E-Mail: info@sg-niedernwoehren.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 06.07.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Meldeamt / Gewerbe

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstraße 46

    31712 Niedernwöhren

    Öffnungszeiten

    Montag 09:00 - 12:00 Uhr 14:00 - 17:00 Uhr Dienstag - Mittwoch 09:00 - 12:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr Freitag 09:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05721 9706-0

    Fax: 05721 9706-18

    E-Mail: info@sg-niedernwoehren.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 29.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Wohnungsgeberbestätigung

    Fristen

    Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden, sobald Ihr Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet.

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Können Sie der Meldepflicht nicht persönlich nachkommen, teilt der Leiter der Einrichtung ihre Aufnahme mit. Hierüber werden Sie unterrichtet.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern am 08.01.2016

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Besondere Meldepflicht in Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen Anmeldung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de