Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten Anmeldung
Beschreibung
Wenn Sie in einer Beherbergungsstätte aufgenommen werden, müssen Sie sich bei der zuständigen Stelle anmelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von sechs Monaten überschreitet.
Haben Sie keine Wohnung innerhalb Deutschlands, müssen Sie sich bereits nach drei Monaten anmelden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich die Beherbergungsstätte liegt.
Ansprechpartner
Stadt Dissen am Teutoburger Wald - Bürgerbüro
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: Vor dem Bürgerbüro (gegenüberliegende Straßenseite)
Anzahl: 2
Gebühren: nein
Parkplatz: Vor dem Bürgerbüro
Anzahl: 10
Gebühren: nein
Dissen aTW, Krümpel
Bus: 148, 309, 413, 416, 419, 420, 425, 426, 436, 461, 466, 467, 475, N6, X460.
Kein Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Gebäude ist ebenerdig erreichbar.
Öffnungszeiten
Montag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Kontakt
Bankverbindung
Stadtkasse Dissen aTW
Empfänger: Stadtkasse Dissen aTW
IBAN: DE77 2655 0105 1623 1013 57
BIC: NOLADE22XXX
Bankinstitut: Sparkasse Osnabrück
erforderliche Unterlagen
- Wohnungsgeberbestätigung
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Sie haben sich innerhalb von 2 Wochen anzumelden, sobald ihr Aufenthalt die Dauer von sechs bzw. drei Monaten überschreitet.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Hinweise (Besonderheiten)
Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen anzumelden sind, in deren Wohnung sie einziehen.
Für die in der Praxis typischen Kurzaufenthalte werden gemäß § 29 Absätze 2 und 3 sowie § 30 Bundesmeldegesetz (BMG) besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten verwendet.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern am 11.01.2016
Stichwörter
Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten Anmeldung