Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten Anmeldung

    Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten Anmeldung

    Beschreibung

    Wenn Sie in einer Beherbergungsstätte aufgenommen werden, müssen Sie sich bei der zuständigen Stelle anmelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von sechs Monaten überschreitet. 

    Haben Sie keine Wohnung innerhalb Deutschlands, müssen Sie sich bereits nach drei Monaten anmelden.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich die Beherbergungsstätte liegt.

    Ansprechpartner

    Gemeinde Lindern (Oldenburg) - Auskunft, Meldeamt, Jugendförderung

    Adresse

    Hausanschrift

    Kirchstraße 1

    49699 Lindern (Oldenburg)

    Behindertenparkplatz: Vor dem Rathaus
    Anzahl: 2
    Gebühren: nein


    Parkplatz: Parkplatz Vreeser Straße
    Anzahl: 50
    Gebühren: nein


    Parkplatz: Vor dem Rathaus /Marktplatz
    Anzahl: 25
    Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 13:00 Uhr

    Version

    Technisch erstellt am 12.01.2021 (von: Webservice, Gemeinde Lindern)

    Technisch geändert am 03.11.2021 (von: Bruns, Sebastian)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • Wohnungsgeberbestätigung

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Sie haben sich innerhalb von 2 Wochen anzumelden, sobald ihr Aufenthalt die Dauer von sechs bzw. drei Monaten überschreitet.

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen anzumelden sind, in deren Wohnung sie einziehen.

    Für die in der Praxis typischen Kurzaufenthalte werden gemäß § 29 Absätze 2 und 3 sowie § 30 Bundesmeldegesetz (BMG) besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten verwendet.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern am 11.01.2016

    Version

    Technisch erstellt am 07.03.2016 (von: Brendgen, Elke)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten Anmeldung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)