Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten Anmeldung

    Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten Anmeldung

    Beschreibung

    Wenn Sie in einer Beherbergungsstätte aufgenommen werden, müssen Sie sich bei der zuständigen Stelle anmelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von sechs Monaten überschreitet.

    Haben Sie keine Wohnung innerhalb Deutschlands, müssen Sie sich bereits nach drei Monaten anmelden.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich die Beherbergungsstätte liegt.

    Ansprechpartner

    Gemeinde Edewecht - Bürgerbüro

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausstraße 7

    26188 Edewecht

    Parkplätze

    • Parkplatz: Am Marktplatz
      Anzahl: 30  Gebühren: nein
    • Behindertenparkplatz: Am Rathaus
      Anzahl: 2  Gebühren: nein
    • Parkplatz: Am Rathaus
      Anzahl: 15  Gebühren: nein
    • Behindertenparkplatz: Am Marktplatz
      Anzahl: 2  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: Edewecht Markt
      Linie:
      • Bus: 380 und 393

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04405 916-0

    Fax: 04405 916-1149

    E-Mail: buergerbuero@edewecht.de

    Internet

    Bankverbindung

    Gemeindekasse Edewecht

    Empfänger: Gemeindekasse Edewecht

    IBAN: DE11 2805 0100 0042 4035 01

    BIC: SLZODE22XXX

    Bankinstitut: Landessparkasse zu Oldenburg

    Gemeinde Edewecht

    Empfänger: Gemeinde Edewecht

    IBAN: DE74 2806 1822 0011 4634 00

    BIC: GENODEF1EDE

    Bankinstitut: Volksbank Ammerland-Süd

    Gemeinde Edewecht

    Empfänger: Gemeinde Edewecht

    IBAN: DE48 2802 0050 1503 5017 00

    BIC: OLBODEH2XXX

    Bankinstitut: Oldenburgische Landesbank AG

    Version

    Technisch geändert am 23.02.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Wohnungsgeberbestätigung

    Fristen

    Sie haben sich innerhalb von 2 Wochen anzumelden, sobald ihr Aufenthalt die Dauer von sechs bzw. drei Monaten überschreitet.

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen anzumelden sind, in deren Wohnung sie einziehen.

    Für die in der Praxis typischen Kurzaufenthalte werden gemäß § 29 Absätze 2 und 3 sowie § 30 Bundesmeldegesetz (BMG) besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten verwendet.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern am 11.01.2016

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten Anmeldung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de