Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten Anmeldung
Beschreibung
Wenn Sie in einer Beherbergungsstätte aufgenommen werden, müssen Sie sich bei der zuständigen Stelle anmelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von sechs Monaten überschreitet.
Haben Sie keine Wohnung innerhalb Deutschlands, müssen Sie sich bereits nach drei Monaten anmelden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich die Beherbergungsstätte liegt.
Ansprechpartner
Gemeinde Cremlingen - Melde- und Passamt
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz: Vor dem Rathaus
Anzahl: 12 Gebühren: nein - Behindertenparkplatz: Rechts neben dem Rathaus
Anzahl: 1 Gebühren: nein
Haltestellen
- Haltestelle: Cremlingen, Emil-Berg-Straße
Linie:- Bus: 430
Kein Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Kontakt
Telefon Festnetz: 05306 802-38
Fax: 05306 802-60
Telefon Festnetz: 05306 802-69
Telefon Festnetz: 05306 802-47
E-Mail: meldeamt@cremlingen.de
Internet
Bankverbindung
Gemeinde Cremlingen
Empfänger: Gemeinde Cremlingen
IBAN: DE84 2709 2555 4107 1069 00
BIC: GENODEF1WFV
Bankinstitut: Volksbank WF-SZ
erforderliche Unterlagen
- Wohnungsgeberbestätigung
Fristen
Sie haben sich innerhalb von 2 Wochen anzumelden, sobald ihr Aufenthalt die Dauer von sechs bzw. drei Monaten überschreitet.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Hinweise (Besonderheiten)
Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen anzumelden sind, in deren Wohnung sie einziehen.
Für die in der Praxis typischen Kurzaufenthalte werden gemäß § 29 Absätze 2 und 3 sowie § 30 Bundesmeldegesetz (BMG) besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten verwendet.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern am 11.01.2016
Stichwörter
Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten Anmeldung