Ausnahmen von der Schulpflicht Zulassung

    Ruhen der Schulpflicht Beantragung

    Beschreibung

    Auf Antrag kann die Schulpflicht ruhen:

    • zum Besuch eines Sprachkurses bei nicht ausreichenden Deutschkenntnissen,
    • zur Kindererziehung nach Ablauf der gesetzlichen Mutterschutzfristen bei schulpflichtigen Müttern,
    • zum Besuch eines besonderen außerschulischen Bildungsganges (z. B. vorzeitiger Besuch einer Hochschule bei besonderer einseitiger Begabung; nicht für ein Praktikum).

    Nach dem Gesetz ruht die Pflicht zum Besuch einer berufsbildenden Schule:

    • für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst sowie für Dienstanfängerinnen und Dienstanfänger,
    • für Schulpflichtige, die Schulen für andere als ärztliche Heilberufe besuchen, sofern diese Schulen nicht in den Geltungsbereich des Niedersächischen Schulgesetzes einbezogen sind,
    • für Schulpflichtige, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr nach den hierfür maßgeblichen Bestimmungen ableisten,
    • für Schulpflichtige, die der Bundeswehr als Soldatin oder Soldat angehören oder die Zivildienst leisten.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei den Regionalen Landesämtern für Schule und Bildung.

    Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

    Mehr Informationen unter: Verwaltungsleistung als einheitliche Stelle

    Ansprechpartner

    Regionales Landesamt für Schule und Bildung Hannover

    Adresse

    Hausanschrift

    Mailänder Str. 2

    30539 Hannover

    Postfachadresse

    Postfach 11 01 22

    30856 Laatzen

    Öffnungszeiten

    Telefonische Erreichbarkeit: * Mo. 7:30 - 16:00 Uhr * Di. 7:30 - 16:00 Uhr * Mi. 7:30 - 16:00 Uhr * Do. 7:30 - 16:00 Uhr * Fr. 7:30 - 13:00 Uhr

    Kontakt

    Fax: +49 511 992870

    Telefon Festnetz: +49 511 106-6000

    E-Mail: service@rlsb-h.niedersachsen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 29.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Es werden keine Unterlagen benötigt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Eine Klage beim Verwaltungsgericht ist möglich. Im Falle der Entscheidung durch die Schulleitung, bei Betreuung des Kindes einer schulpflichtigen Mutter, kann zunächst Widerspruch eingelegt werden.

    Verfahrensablauf

    Die Antragstellung erfolgt am besten über die besuchte oder zu besuchende Schule, die eine Stellungnahme abgibt. Die Entscheidung erfolgt durch die Regionalen Landesämter für Schule und Bildung. Der Antrag auf Ruhen der Schulpflicht zur Kindererziehung nach Ablauf der gesetzlichen Mutterschutzfristen bei schulpflichtigen Müttern ist bei der Schulleitung unabhängig von der Dauer zu stellen.

    Fristen

    Es müssen keine Fristen beachtet werden. Der Antrag sollte so frühzeitig gestellt werden, dass eine rechtzeitige Entscheidung erfolgen kann.

    Bearbeitungsdauer

    3 Monate

    Kosten

    Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) an.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Kultusministerium am 25.02.2016

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Ruhen der Schulfpflicht

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English