Ausnahmen von der Schulpflicht Zulassung

    Ruhen der Schulpflicht Beantragung

    Beschreibung

    Auf Antrag kann die Schulpflicht ruhen:

    • zum Besuch eines Sprachkurses bei nicht ausreichenden Deutschkenntnissen,
    • zur Kindererziehung nach Ablauf der gesetzlichen Mutterschutzfristen bei schulpflichtigen Müttern,
    • zum Besuch eines besonderen außerschulischen Bildungsganges (z. B. vorzeitiger Besuch einer Hochschule bei besonderer einseitiger Begabung; nicht für ein Praktikum).

    Nach dem Gesetz ruht die Pflicht zum Besuch einer berufsbildenden Schule:

    • für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst sowie für Dienstanfängerinnen und Dienstanfänger,
    • für Schulpflichtige, die Schulen für andere als ärztliche Heilberufe besuchen, sofern diese Schulen nicht in den Geltungsbereich des Niedersächischen Schulgesetzes einbezogen sind,
    • für Schulpflichtige, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr nach den hierfür maßgeblichen Bestimmungen ableisten,
    • für Schulpflichtige, die der Bundeswehr als Soldatin oder Soldat angehören oder die Zivildienst leisten.

    Hinweise für Radolfshausen: Ruhen der Schulpflicht Beantragung

    Allgemeine Informationen

    Alle Kinder, die bis zu einem festen Stichtag das sechste Lebensjahr vollendet haben, werden mit Beginn des folgenden Schuljahres schulpflichtig. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Schulpflicht ausgesetzt werden.

    Auf Antrag kann die Schulpflicht ruhen:

    • zum Besuch eines Sprachkurses bei nicht ausreichenden Deutschkenntnissen,
    • zur Kindererziehung nach Ablauf der gesetzlichen Mutterschutzfristen bei schulpflichtigen Müttern,
    • zum Besuch eines besonderen außerschulischen Bildungsganges (z. B. vorzeitiger Besuch einer Hochschule bei besonderer einseitiger Begabung; nicht für ein Praktikum).

    Nach dem Gesetz ruht die Pflicht zum Besuch einer berufsbildenden Schule:

    • für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst sowie für Dienstanfängerinnen und Dienstanfänger,
    • für Schulpflichtige, die Schulen für andere als ärztliche Heilberufe besuchen, sofern diese Schulen nicht in den Geltungsbereich des Niedersächischen Schulgesetzes einbezogen sind,
    • für Schulpflichtige, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr nach den hierfür maßgeblichen Bestimmungen ableisten,
    • für Schulpflichtige, die der Bundeswehr als Soldatin oder Soldat angehören oder die Zivildienst leisten.


    Allgemeine Informationen

    Alle Kinder, die bis zu einem festen Stichtag das sechste Lebensjahr vollendet haben, werden mit Beginn des folgenden Schuljahres schulpflichtig. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Schulpflicht ausgesetzt werden.

    Auf Antrag kann die Schulpflicht ruhen:

    • zum Besuch eines Sprachkurses bei nicht ausreichenden Deutschkenntnissen,
    • zur Kindererziehung nach Ablauf der gesetzlichen Mutterschutzfristen bei schulpflichtigen Müttern,
    • zum Besuch eines besonderen außerschulischen Bildungsganges (z. B. vorzeitiger Besuch einer Hochschule bei besonderer einseitiger Begabung; nicht für ein Praktikum).

    Nach dem Gesetz ruht die Pflicht zum Besuch einer berufsbildenden Schule:

    • für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst sowie für Dienstanfängerinnen und Dienstanfänger,
    • für Schulpflichtige, die Schulen für andere als ärztliche Heilberufe besuchen, sofern diese Schulen nicht in den Geltungsbereich des Niedersächischen Schulgesetzes einbezogen sind,
    • für Schulpflichtige, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr nach den hierfür maßgeblichen Bestimmungen ableisten,
    • für Schulpflichtige, die der Bundeswehr als Soldatin oder Soldat angehören oder die Zivildienst leisten.


    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei den Regionalen Landesämtern für Schule und Bildung.

    Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

    Mehr Informationen unter: Verwaltungsleistung als einheitliche Stelle

    Ansprechpartner

    Regionales Landesamt für Schule und Bildung Braunschweig

    Adresse

    Hausanschrift

    Kurt-Schumacher-Str. 21

    38102 Braunschweig

    Postanschrift

    Postfach 30 51

    38020 Braunschweig

    Öffnungszeiten

    Telefonische Erreichbarkeit: Mo. 7:30 - 16:00 Uhr Di. 7:30 - 16:00 Uhr Mi. 7:30 - 16:00 Uhr Do. 7:30 - 16:00 Uhr Fr. 7:30 - 13:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 531 484-3333

    Fax: +49 531 484-3486

    E-Mail: service@rlsb-bs.niedersachsen.de

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 15.12.2020 (von: Mura, Thomas)

    Technisch geändert am 29.01.2024 (von: Witte, Farina Isabell)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Es werden keine Unterlagen benötigt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Eine Klage beim Verwaltungsgericht ist möglich. Im Falle der Entscheidung durch die Schulleitung, bei Betreuung des Kindes einer schulpflichtigen Mutter, kann zunächst Widerspruch eingelegt werden.

    Verfahrensablauf

    Die Antragstellung erfolgt am besten über die besuchte oder zu besuchende Schule, die eine Stellungnahme abgibt. Die Entscheidung erfolgt durch die Regionalen Landesämter für Schule und Bildung. Der Antrag auf Ruhen der Schulpflicht zur Kindererziehung nach Ablauf der gesetzlichen Mutterschutzfristen bei schulpflichtigen Müttern ist bei der Schulleitung unabhängig von der Dauer zu stellen.

    Fristen

    Es müssen keine Fristen beachtet werden. Der Antrag sollte so frühzeitig gestellt werden, dass eine rechtzeitige Entscheidung erfolgen kann.

    Bearbeitungsdauer

    3 Monate

    Kosten

    Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) an.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Kultusministerium am 25.02.2016

    Version

    Technisch erstellt am 26.02.2016 (von: Freitag, Loraine)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    Ruhen der Schulfpflicht

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)