Wohnungsgeberbestätigung
Beschreibung
Ab dem 1. November 2015 treten auf Grundlage des neuen Bundesmeldegesetzes (BMG) Regelungen in Kraft, die Sie bei einem Wohnungswechsel beachten müssen.
Wenn Sie eine neue Wohnung beziehen, benötigen Sie eine Bestätigung Ihrer Wohnungsgeberin/Ihres Wohnungsgebers über den Einzug. Diese müssen Sie der zuständigen Stelle bei jeder Anmeldung vorlegen.
Wohnungsgeberin/Wohnungsgeber ist in der Regel die Eigentümerin oder der Eigentümer der Wohnung. Es kann aber ebenso die von der Eigentümerin/ von dem Eigentümer beauftragte Hausverwaltung oder, wenn Sie zur Untermiete wohnen, auch die Hauptmieterin/der Hauptmieter der Wohnung sein.
Die Wohnungsgeberbestätigung muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift der Wohnungsgeberin/des Wohnungsgebers
- Name und Anschrift der Eigentümerin/des Eigentümers (falls dieser nicht selbst Wohnungsgeberin/Wohnungsgeber ist)
- Anschrift der Wohnung
- Namen aller Personen, die die Wohnung beziehen und damit meldepflichtig sind
- Datum des Einzugs
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Ansprechpartner
Allgemeine Bürgerangelegenheiten
Aktuelles
Pass-, Ausweis- und Meldeangelegenheiten
Beschreibung
Melde-, Ausweis- und Passangelegenheiten, Beglaubigungen, Führungszeugnisse, Gewerbezentralregisterauszüge, Untersuchungsberechtigungsscheine, Abfallbehälterbestellungen, Bewohnerparkausweise, Annahme von Wohngeldanträgen, Schwerbehindertenausweisanträge, Bestätigung für GEZ-Befreiung.
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Vorsprachen im Dienstgebäude Friedrich-Seele-Str. 7 und im Bürgerservice Bohlweg 33 sind nur nach vorheriger Terminabsprache möglich. Bitte buchen Sie einen Termin unter www.braunschweig.de/termin oder telefonisch (0531/ 470-1)  Kontakt mit uns auf. Samstags KEINE Bearbeitung von Anträgen auf Parkausweise und -erleichterungen für schwerbehinderte Menschen. ÖPNV Sie erreichen uns mit der Buslinie 435 (barrierefreier Kleinbus), die zwischen dem Donauknoten über die Friedrich-Seele-Straße zum Messegelände Nord pendelt. Haltestelle Arndtstraße (Einwohnermeldeamt). Der Bus verkehrt abhängig von den Öffnungszeiten alle 30 Minuten. Bitte beachten Sie, dass die Buslinie 435 werktags, am Morgen zu einem späteren Zeitpunkt, abweichend zu den Öffnungszeiten, verkehrt. Aufgrund von Baumaßnahmen auf der Alten Frankfurter Straße werden aktuell die Haltestellen  Otto-von-Guericke-Straße Messelgelände nicht angefahren. Alternativ fahren Sie mit der Buslinie 413 bis zur Haltestelle Friedrich-Seele-Straße oder mit der Straßenbahnlinie 5 bis zur Haltestelle An der Rothenburg (jeweils zzgl. 5 bis 10 Minuten Gehweg). Aktuelle Informationen und Fahrpläne finden Sie hier . Parken Unmittelbar vor dem Gebäude sind 15 Kurzzeitparkplätze (60 Minuten, werktags 8-18 Uhr) und ein Behindertenparkplatz eingerichtet. Barrierefreier Zugang Durch einen Fahrstuhl, der auch über einen Zugang mittels Rampe über den Hof zu erreichen ist, ist der barrierefreie Zugang zu allen Räumen sichergestellt. Bitte melden Sie sich dazu telefonisch unter 0531 470 6072 an.
Kontakt
Telefon Festnetz: 0531 4701((Bürgertelefon))
Fax: 0531 4706099
Kontaktperson
Allgemeine Bürgerangelegenheiten
Formulare
Wohnungsgeberbescheinigung nach § 19 des Bundesmeldegesetzes
Stichwörter
Einwohnermeldeamt, einwohneramt, 32.4, Eiwo, meso, passamt, anmeldeamt, bürgercenter, einwohnermeldamt, einwohnmeldeamt, Einwohnermeldeabteilung, einwohnermeldeabteilung, anwohnermeldeamt, Einwohnermelderamt, Meldeamt, Servicecenter, Friedrich-Seele-Str., allgemeine bürgerangelegeneheiten, einwohnermeldemat, Einwohner meldeamt, Bürgerbüro
erforderliche Unterlagen
- amtlicher Vordruck
Rechtsbehelf
§ 19 Bundesmeldegesetz (BMG)
§ 54 Bundesmeldegesetz (BMG)
Verfahrensablauf
Die Wohnungsgeberbestätigung erhalten Sie von Ihrer Vermieterin/Ihrem Vermieter.
Es besteht für Wohnungsgeberinnen und Wohnungsgeber auch die Möglichkeit, die Bestätigung elektronisch gegenüber der zuständigen Stelle abzugeben, wenn diese einen entsprechenden Zugang eröffnet hat. In dem Fall erhalten Sie von Ihrer Vermieterin/Ihrem Vermieter ein sogenanntes Zuordnungsmerkmal, welches ihr/ihm von der zuständigen Stelle mitgeteilt wird.
Wenn Sie sich bei der zuständigen Stelle anmelden, legen Sie die Wohnungsgeberbestätigung vor oder geben das Zuordnungsmerkmal an.
Fristen
Die Wohnungsgeberin/der Wohnungsgeber ist verpflichtet, die Bestätigung spätestens 2 Wochen nach dem Einzug auszustellen.
Weigert sich die Wohnungsgeberin/der Wohnungsgeber, die Bestätigung auszustellen oder ist es Ihnen aus anderen Gründen nicht möglich, die Bestätigung zu erhalten, müssen sie dies der zuständigen Stelle unverzüglich mitteilen.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Wenn die Bestätigung von der Wohnungsgeberin/vom Wohnungsgeber nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausgestellt wird.: Bußgeld ab 0.01 EUR bis 1000.0 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
Wenn die Bestätigung von der Wohnungsgeberin/vom Wohnungsgeber nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausgestellt wird, begeht diese/dieser eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden kann.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Amt24 Sachsen
Stichwörter
Wohnsitzanmeldung, Nebenwohnsitz, Wohnsitz Ummeldung, Wohnsitz ummelden, Wohnsitz Anmeldung, Wohnsitz anmelden, Hauptwohnsitz, Wohnsitzummeldung