Wohngeld Änderung Erhöhungsantrag

    Erhöhungsantrag für Wohngeld stellen

    Wenn Sie bereits Wohngeld erhalten, können Sie unter bestimmten Umständen einen Antrag auf Wohngelderhöhung stellen.

    Beschreibung

    Ihr Anspruch auf Wohngeld könnte sich erhöhen, wenn

    • sich Ihr Gesamteinkommen um mehr als 10 Prozent verringert hat,
    • Ihre Miete oder die Belastung bei Wohneigentum (ohne Heizkosten) sich um mehr als 10 Prozent erhöht hat oder
    • sich die Anzahl der Haushaltsmitglieder erhöht hat.

    Im Falle einer Mieterhöhung oder Erhöhung der Belastung bei Wohneigentum kann es auch zu einer rückwirkenden Erhöhung des Wohngeldes kommen, aber nur bis zu dem Zeitpunkt, ab dem Ihnen Wohngeld bewilligt wurde.

    Sollte sich Ihr Gesamteinkommen dadurch verringert haben, dass weniger Mitglieder in Ihrem Haushalt zu berücksichtigen sind, kann dies auch ein Grund für eine Erhöhung des Wohngeldes sein.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    An Ihre örtlich zuständige Wohngeldbehörde

    Hinweise für Langenhagen: Erhöhungsantrag für Wohngeld stellen

    Sprechzeiten des Teams Sozialhilfe und Wohngeld

    Um Ihnen unnötige Wartezeiten zu ersparen vereinbaren Sie bitte telefonisch mit Ihrem/r zuständigen Sachbearbeiter/in einen Termin. Wenn Sie keinen Termin vereinbart haben, kann grundsätzlich keine Beratung erfolgen.

    Terminvereinbarung

    Rufen Sie bitte unter der angebgeben Rufnummer die zuständige/n Sachbearbeiter/in an und vereinbaren Sie Ihren genauen Gesprächstermin.

    Sie erreichen uns am besten telefonisch:  Montag bis Freitag von 9.00 - 12.00 Uhr

    Sie können den Termin nicht wahrnehmen?

    Bitte informieren Sie unverzüglich Ihre/n Sachbearbeiter/in. Sie erhalten dann gerne einen neuen Termin von uns. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Sie nicht beraten können, wenn Sie verspätet zu einem Termin kommen. Bitte seien Sie daher pünktlich!

    Einreichen von Unterlagen

    Senden Sie uns Ihre Unterlagen auf dem Postweg zu.
    Wenn Sie Unterlagen persönlich abgeben möchten, benutzen sie bitte den Briefkasten des Sozialamtes in der Schützenstraße.

    Sprechzeiten des Teams Sozialhilfe und Wohngeld

    Um Ihnen unnötige Wartezeiten zu ersparen vereinbaren Sie bitte telefonisch mit Ihrem/r zuständigen Sachbearbeiter/in einen Termin. Wenn Sie keinen Termin vereinbart haben, kann grundsätzlich keine Beratung erfolgen.

    Terminvereinbarung

    Rufen Sie bitte unter der angebgeben Rufnummer die zuständige/n Sachbearbeiter/in an und vereinbaren Sie Ihren genauen Gesprächstermin.

    Sie erreichen uns am besten telefonisch: Montag bis Freitag von 9.00 - 12.00 Uhr

    Sie können den Termin nicht wahrnehmen?

    Bitte informieren Sie unverzüglich Ihre/n Sachbearbeiter/in. Sie erhalten dann gerne einen neuen Termin von uns. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Sie nicht beraten können, wenn Sie verspätet zu einem Termin kommen. Bitte seien Sie daher pünktlich!

    Einreichen von Unterlagen

    Senden Sie uns Ihre Unterlagen auf dem Postweg zu.
    Wenn Sie Unterlagen persönlich abgeben möchten, benutzen sie bitte den Briefkasten des Sozialamtes in der Schützenstraße.

    Ansprechpartner

    50.02 Wohngeld | Wohnungsbauförderung

    Adresse

    Hausanschrift

    Schützenstraße 2

    30853 Langenhagen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0511 73070

    Fax: 0511 73079364

    E-Mail: wohngeld@langenhagen.de

    Formulare

    Verdienstbescheinigung (Anlage zum Antrag auf Wohngeld) - (Niedersachsen - Stand 01/2016)
    Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen (Anlage zum Antrag auf Wohngeld) - (Niedersachsen - Stand 01/2016)
    Angaben zur Ermittlung der Belastung aus Kapitaldienst und Bewirtschaftung (Anlage zum Antrag auf Wohngeld - Lastenzuschuss) - (Niedersachsen - Stand 01/2016)
    Entgeltliche Überlassung des Wohnraums an eine Dritte oder einen Dritten, insbesondere bei Untervermietung (Anlage zum Antrag auf Wohngeld) - Niedersachsen
    Antrag auf Wohngeld - Mietzuschuss für Personen, die nicht nur vorübergehend in einem Heim wohnen
    Wohngeldantrag für den Mietzuschuss

    Bundeseinheitliches Formular für den Wohngeldantrag (Mietzuschuss)

    Lastenzuschuss beantragen

    Bundeseinheitliches Formukar für den Lastenzuschuss-Antrag

    Weitere Informationen

    Telefonische Erreichbarkeit des zentralen Dialogcenters Montag bis Donnerstag 8:00 – 18:00 Uhr Freitag von 08:00 – 16:00 Uhr Besuche nur nach Vereinbarung. Termin vereinbaren oder Rückfragen telefonisch klären? Hier klicken

    Version

    Technisch erstellt am 03.03.2020 (von: Webservice, Stadt Langenhagen)

    Technisch geändert am 17.11.2024 (von: Webservice, Stadt Langenhagen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    Bitte reichen Sie folgende Unterlagen ein:

    • Nachweise über die Änderung der Miete oder Belastung
    • Nachweise über das geänderte Einkommen
    • Nachweise über die Änderung der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder

    Voraussetzungen

    • Ihr Gesamteinkommen muss sich um mehr als 10 Prozent verringert haben oder
    • die Zahl Ihrer Haushaltsmitglieder hat sich erhöht oder
    • Ihre Miete oder Ihre Belastung bei Wohneigentum (ohne Heizkosten) hat sich um mehr als 10 Prozent erhöht.

    Einzelheiten erfragen Sie bitte in Ihrer örtlich zuständigen Wohngeldbehörde.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Klage

    Weitere Informationen, wie Sie Klage erheben, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Wohngeld.

    Verfahrensablauf

    • Sie senden Ihren Antrag schriftlich oder online an die für Sie zuständige Wohngeldstelle.
    • Die Behörde prüft Ihren Antrag und sendet Ihnen einen Bescheid zu.
    • Im Falle einer Bewilligung wird das Wohngeld in der Regel für zwölf Monate gewährt.

    Fristen

    Gezahlt wird bei positivem Bescheid ab dem 1. des Monats, in dem der Erhöhungsantrag gestellt worden ist.

    Bearbeitungsdauer

    Über Ihren Antrag wird unverzüglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit Ihrer Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab. Gegebenenfalls längere Bearbeitungszeiten gehen nicht zu Ihren Lasten: für Zeiträume ab Antragseingang kann auch rückwirkend Wohngeld bewilligt und ausgezahlt werden.

    Kosten

    kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt folgende Hinweise:

    Wenn sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände verbessert oder verändert haben, kann es auch zu einer Verringerung des Wohngeldes kommen. Sie sind verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können, der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen. Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, überprüft die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen Datenabgleich.

    Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen Datenabgleich – auch in automatisierter Form – insbesondere mit der Datenstelle der Rentenversicherung, überprüfen. Es darf zum Beispiel abgeglichen werden,

    • ob während des Wohngeldbezugs Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II) gezahlt wird,
    • ob eine versicherungspflichtige oder geringfügige Beschäftigung besteht
    • oder in welcher Höhe Kapitalerträge zufließen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist.

    Ebenso ist ein Abgleich mit der Meldebehörde zu Meldeanschriften, Wohnungsstatus und Zeitpunkt von Ummeldungen möglich. Zudem besteht die Möglichkeit eines Kontenabrufs beim Bundeszentralamt für Steuern. Verdachtsfälle auf Betrug werden grundsätzlich bei der Staatsanwaltschaft angezeigt.

    Durch diese Überprüfungen kann die Wohngeldbehörde zum Beispiel ermitteln,

    • ob Wohngeld mehrfach bezogen wird,
    • ob gleichzeitig zum Ausschluss vom Wohngeld führende Transferleistungen bezogen werden,
    • ob zutreffende Angaben im Wohngeldantrag
      • zum Einkommen aus Erwerbstätigkeit,
      • zum Einkommen aus einer oder mehreren Renten,
      • zum Einkommen aus Kapitalerträgen (Zinsen oder Dividenden) gemacht wurden,
    • ob bei ursprünglicher Arbeitslosigkeit die Zahlung von Arbeitslosengeld eingestellt wurde (zum Beispiel auf Grund der Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit) und
    • ob die ursprüngliche Wohnung, für die Wohngeld geleistet wurde, noch tatsächlich genutzt wird.

    Die Überprüfung ist bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Bekanntgabe der zugehörigen Wohngeldbewilligung zulässig.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung am 28.02.2024

    Version

    Technisch erstellt am 30.07.2015 (von: Brendgen, Elke)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Mietzuschuss Änderung, Lastenzuschuss, Zuschuss zu Lasten, Mietzuschuss, Unterstützung für Wohnkosten, Erhöhung Belastung, Mieterhöhung, Eigentum Wohnraum, Mietwohnung, Lastenzuschuss Änderung, Zuschuss zur Miete, Wohngeldänderung, Wohngeldberechtigte Person, Erhöhung Anzahl Haushaltsmitglieder, Wohngelderhöhung, Unterstützung für Eigentum, Wohngeld, Verringerung Gesamteinkommen, Wohngeldberechtigung Änderung, Mietzuschuss Erhöhung, Unterstützung für Miete, Lastenzuschuss Erhöhung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)