Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale Änderung bei Kircheneintritt

    Änderung des Kirchensteuerabzugs bei Kircheneintritt

    Wenn Sie in eine Kirche eintreten oder wiedereintreten, sind Sie verpflichtet, Kirchensteuer zu zahlen. Das Verfahren hierfür ist weitgehend automatisiert.

    Beschreibung

    Wenn Sie in eine steuererhebende Religionsgemeinschaft eintreten oder wiedereintreten, müssen Sie nach den Kirchensteuergesetzen der Länder Kirchensteuer zahlen, und zwar als Zuschlag zur Einkommen- beziehungsweise Lohnsteuer (Lohnkirchensteuer). Der Arbeitgeber muss deshalb bei jeder Lohnzahlung nicht nur die Lohnsteuer, sondern regelmäßig auch die Kirchensteuer vom Arbeitslohn des Arbeitnehmers einbehalten und an das Finanzamt abführen. Das entsprechende Verfahren zum Abzug der Lohnkirchensteuer erfolgt weitgehend automatisiert. Sie müssen daher nach erklärtem Eintritt in der Regel nichts weiter tun, um Ihren Kirchensteuerpflichten nachzukommen.

    Wie und bei welcher Stelle der Kircheneintritt zu erklären ist, regeln die Religionsgemeinschaften selber. Die Kirchenzugehörigkeit wird bei den Meldebehörden der Länder erfasst und kann nur durch diese geändert werden. Die Finanzbehörden haben darauf keinen Einfluss. Dies ist zum Beispiel von Bedeutung, wenn bei den Behörden fehlerhafte Daten vorliegen. 

    Die Meldebehörden teilen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) Änderungen der Kirchenzugehörigkeit und das entsprechende Datum mit. Das BZSt speichert die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) in einer Datenbank. Zu den gespeicherten Daten gehören auch Merkmale für den Kirchensteuerabzug.

    Das BZSt stellt die ELStAM dem Arbeitgeber zum unentgeltlichen automatisierten Abruf bereit. Für die Einbehaltung der Kirchensteuer im Steuerabzugsverfahren durch den Arbeitgeber sind die ELStAM maßgeblich, das heißt, der Arbeitgeber ist hieran gebunden und braucht die Frage der Kirchensteuerpflicht nicht zu prüfen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Gemeinde Friedeburg - Fachdienst 4.1 Bürgerbüro, Standesamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedeburger Hauptstraße 96

    26446 Friedeburg

    Behindertenparkplatz: Vor dem Rathaus
    Anzahl: 1
    Gebühren: nein


    Parkplatz: Vor dem Rauthaus
    Anzahl: 5
    Gebühren: nein

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postanschrift

    Postfach 1162

    26442 Friedeburg

    Öffnungszeiten

    Montag 08:30-12:00 Uhr, 14:00-16:00 Uhr Dienstag 08:30-12:00 Uhr Mittwoch 08:30-12:00 Uhr Donnerstag 08:30-12:00 Uhr, 14:00-17:00 Uhr Freitag 08:30-12:00 Uhr

    Zahlungsweisen

    Folgende Zahlungsweisen sind möglich: Bargeldzahlung, Überweisung/Zahlschein, SEPA-Überweisung

    Bankverbindung

    Gemeinde Friedeburg

    Empfänger: Gemeinde Friedeburg

    IBAN: DE90 2855 0000 0002 0015 01

    BIC: BRLADE21LER

    Bankinstitut: Sparkasse LeerWittmund

    Gemeinde Friedeburg

    Empfänger: Gemeinde Friedeburg

    IBAN: DE39 2806 9773 0022 0914 00

    BIC: GENODEF1WWM

    Bankinstitut: Raiba Wiesedermeer/Wiesede/Marcardsmoor

    Gemeinde Friedeburg

    Empfänger: Gemeinde Friedeburg

    IBAN: DE98 2856 2297 0210 4016 00

    BIC: GENODEF1UPL

    Bankinstitut: Raiffeisen-Volksbank eG

    Version

    Technisch erstellt am 18.01.2013 (von: Reil, Ake)

    Technisch geändert am 12.07.2024 (von: Grit, Grünfeld)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    Sie müssen keine Unterlagen einreichen.

    Formulare

    • Formulare: nein 
    • Onlineverfahren möglich: nein 
    • Schriftform erforderlich: nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    • persönliche Erklärung des Kircheneintritts beziehungsweise Wiedereintritts gegenüber der Religionsgemeinschaft
    • die einzelnen Voraussetzungen hängen von der jeweiligen Religionsgemeinschaft ab

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Eintritts- oder Wiedereintrittserklärung geben Sie gegenüber der jeweiligen Religionsgemeinschaft ab.

    • Die Religionsgemeinschaft informiert die zuständige Meldebehörde. Dort werden die Informationen gespeichert und an das Bundeszentralamt für Steuern weiterleitet.
    • Das Bundeszentralamt für Steuern informiert die Finanzämter.
    • Gegenüber dem Finanzamt ist kein Antrag oder Hinweis erforderlich, da die Daten von den Meldebehörden über das Bundeszentralamt für Steuern an den Arbeitgeber weitergeleitet werden. 

    Bearbeitungsdauer

    Beim Eintritt oder Wiedereintritt in eine Religionsgemeinschaft wird die Änderung des Kirchensteuerabzugsmerkmals zum 1. des auf den Eintritt folgenden Monats steuerlich wirksam. 
    Beispiel: Wenn Ihr Kircheneintritt am 4.7. erfolgt, so wird dies am 1.8. steuerlich wirksam.

    Kosten

    Für Sie entstehen keine Kosten.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Finanzen am 31.10.2021

    Version

    Technisch erstellt am 16.07.2014 (von: Brendgen, Elke)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale, Kirchensteuermerkmal, Lohnkirchensteuer, Wiedereintritt Kirche, Kirchenwiedereintritt, ELStAM, Elstam, Kircheneintritt, Kirchensteuer

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)