Mitnahme von ärztlich verschriebenen Betäubungsmitteln bei Auslandsreisen als Reisebedarf Bescheinigung

    Bescheinigung für die Mitnahme von Betäubungsmitteln bei Auslandsreisen erhalten

    Beschreibung

    Als Patient dürfen Sie Betäubungsmittel, die Ihr Arzt Ihnen verschrieben hat, in der für die Dauer einer Reise angemessenen Menge als Reisebedarf aus- oder einführen.

    Bei Reisen bis zu 30 Tagen in Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens können Sie ärztlich verschriebene Betäubungsmittel mitnehmen, sofern Ihnen eine vom behandelnden Arzt ausgefüllte Bescheinigung vorliegt. Diese Bescheinigung müssen Sie vor Antritt der Reise beglaubigen lassen.

    Diese Regelung gilt auch, wenn Sie Betäubungsmittel mitführen, die zwar im Herkunftsland, nicht aber im Zielland verschreibungsfähig sind.

    Die Mitnahme von Betäubungsmitteln durch beauftragte Personen ist nicht zulässig.

    Auf der Internetseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) wurde klargestellt, dass das Mitführen einer beglaubigten Reisebescheinigung auch weiterhin für medizinisches Cannabis erforderlich ist, auch wenn (medizinisches) Cannabis seit dem 01.04.2024 in Deutschland nicht mehr als Betäubungsmittel in der Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) gelistet ist. Der Grund für die weiterhin bestehende Erforderlichkeit einer beglaubigten Bescheinigung für medizinisches Cannabis ist darauf zurückzuführen, dass in der überwiegenden Zahl der Schengen-Staaten und in anderen Ländern medizinisches Cannabis weiterhin als Betäubungsmittel gilt.

    Bei Reisen außerhalb des „Schengen-Raums“ sollten Sie die Rechtslage in dem zu bereisenden Land vor Antritt der Reise abklären. Danach müssen Sie sich von Ihrem Arzt eine mehrsprachige Bescheinigung ausstellen lassen.

    Auch beim Mitführen von bestimmten Substitutionsmitteln (zum Beispiel Methadon) sollten Sie sich als Patient vor Reiseantritt bei der jeweils zuständigen diplomatischen Vertretung des Reiselandes in Deutschland erkundigen.

    Als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt dürfen Sie Betäubungsmittel im Rahmen karitativer Auslandseinsätze (zum Beispiel Ärzte ohne Grenzen) oder als ärztlichen Praxisbedarf im grenzüberschreitenden Verkehr mitführen, wenn Sie diese in angemessenen Mengen und zum Zwecke der ärztlichen Berufsausübung oder ersten Hilfeleistung verwenden.

    Sie müssen sich als Arzt ausweisen können (Arztausweis). Bitte informieren Sie sich vor Reiseantritt bei der diplomatischen Vertretung des Bestimmungslandes, ob die Betäubungsmittel mitgenommen werden können und gegebenenfalls Genehmigungen erforderlich sind.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit liegt bei den Landkreisen und kreisfreien Städten. 

    Ansprechpartner

    Gesundheit

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Graalwall 4

    21335 Lüneburg

    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag 08:30 Uhr bis 11:30 Uhr und nach Vereinbarung. Besondere Sprechzeiten für HIV-Beratung, Belehrung nach § 43 IfSG (Lebensmittelzeugnis), Beratung für Prostituierte und Beratung für Menschen mit Behinderung Die Impfberatung findet montags von 8 Uhr bis 10 Uhr ohne Anmeldung im Gesundheitsamt, Am Graalwall 4 in Lüneburg statt. Bitte bringen Sie Ihren Impfpass mit.; Montag bis Freitag 08:30 Uhr bis 11:30 Uhr und nach Vereinbarung. Besondere Sprechzeiten für HIV-Beratung, Belehrung nach § 43 IfSG (Lebensmittelzeugnis), Beratung für Prostituierte und Beratung für Menschen mit Behinderung Die Impfberatung findet montags von 8 Uhr bis 10 Uhr ohne Anmeldung im Gesundheitsamt, Am Graalwall 4 in Lüneburg statt. Bitte bringen Sie Ihren Impfpass mit.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04131 26-1470

    Fax: 04131 26-1703

    E-Mail: gesundheitsamt@landkreis-lueneburg.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch erstellt am 28.02.2008

    Technisch geändert am 06.04.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 23.10.2024

    erforderliche Unterlagen

    • Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung

    oder

    • Mehrsprachige Bescheinigung bei Reisen in Länder außerhalb des Schengen-Raums

    Formulare

    • Formular:
      • Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung
      • Muster mehrsprachige Bescheinigung bei Reisen in Länder außerhalb Schengen
    • Onlineverfahren möglich: nein
    • Schriftform nötig: ja
    • persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Ärztliche Verschreibung des Betäubungsmittels

    Handlungsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie als Patient aufgrund ärztlicher Verschreibung erworbene Betäubungsmittel bei einer Reise in Länder des Schengener Abkommens mitführen möchten:

    • laden Sie die „Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung“ auf der Internetseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) herunter und bitten Sie Ihren behandelnden Arzt, diese auszufüllen.
    • Lassen Sie die Bescheinigung durch die oberste Landesgesundheitsbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle auf Grundlage der ärztlichen Verschreibung beglaubigen.
    • Für jedes verschriebene Betäubungsmittel ist eine gesonderte Bescheinigung erforderlich.
    • Die Bescheinigung müssen Sie bei der Reise mitführen. Sie ist maximal 30 Tage gültig.

    Bei Reisen in andere Länder:

    • informieren Sie sich vorab über die im Zielland geltenden Regelungen.
    • Laden Sie das Muster für eine mehrsprachige Bescheinigung auf der Internetseite des BfArM herunter und bitte Ihren verschreibenden Arzt, es auszufüllen.
      Die Bescheinigung enthält Angaben zu Einzel- und Tagesdosierungen, Wirkstoffbezeichnung und Dauer der Reise.
    • Lassen Sie anschließend die Bescheinigung durch die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle beglaubigen.
    • Die Bescheinigung müssen Sie bei der Reise mitführen.

    Fristen

    keine

    Kosten

    Die Beglaubigung der Bescheinigung ist entsprechend der jeweiligen Gebührenordnung der beglaubigenden Stelle kostenpflichtig

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Gesundheit am 08.02.2019

    Version

    Technisch erstellt am 16.06.2014

    Technisch geändert am 16.01.2025

    Stichwörter

    Schengen, Schengener Abkommen, Zahnmedizin, Medikament, Tiermedizin, Ärzte, Medizin, Auslandsreisen, Arzneimittel, Medizinprodukte, Ärzte ohne Grenzen, Betäubungsmittel, Kleiner Grenzverkehr

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 23.10.2024