Bescheinigung für die Mitnahme von Betäubungsmitteln bei Auslandsreisen erhalten

    Beschreibung

    Als Patient dürfen Sie Betäubungsmittel, die Ihr Arzt Ihnen verschrieben hat, in der für die Dauer einer Reise angemessenen Menge als Reisebedarf aus- oder einführen.

    Bei Reisen bis zu 30 Tagen in Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens können Sie ärztlich verschriebene Betäubungsmittel mitnehmen, sofern Ihnen eine vom behandelnden Arzt ausgefüllte Bescheinigung vorliegt. Diese Bescheinigung müssen Sie vor Antritt der Reise beglaubigen lassen.

    Diese Regelung gilt auch, wenn Sie Betäubungsmittel mitführen, die zwar im Herkunftsland, nicht aber im Zielland verschreibungsfähig sind.

    Die Mitnahme von Betäubungsmitteln durch beauftragte Personen ist nicht zulässig.

    Auf der Internetseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) wurde klargestellt, dass das Mitführen einer beglaubigten Reisebescheinigung auch weiterhin für medizinisches Cannabis erforderlich ist, auch wenn (medizinisches) Cannabis seit dem 01.04.2024 in Deutschland nicht mehr als Betäubungsmittel in der Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) gelistet ist. Der Grund für die weiterhin bestehende Erforderlichkeit einer beglaubigten Bescheinigung für medizinisches Cannabis ist darauf zurückzuführen, dass in der überwiegenden Zahl der Schengen-Staaten und in anderen Ländern medizinisches Cannabis weiterhin als Betäubungsmittel gilt.

    Bei Reisen außerhalb des „Schengen-Raums“ sollten Sie die Rechtslage in dem zu bereisenden Land vor Antritt der Reise abklären. Danach müssen Sie sich von Ihrem Arzt eine mehrsprachige Bescheinigung ausstellen lassen.

    Auch beim Mitführen von bestimmten Substitutionsmitteln (zum Beispiel Methadon) sollten Sie sich als Patient vor Reiseantritt bei der jeweils zuständigen diplomatischen Vertretung des Reiselandes in Deutschland erkundigen.

    Als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt dürfen Sie Betäubungsmittel im Rahmen karitativer Auslandseinsätze (zum Beispiel Ärzte ohne Grenzen) oder als ärztlichen Praxisbedarf im grenzüberschreitenden Verkehr mitführen, wenn Sie diese in angemessenen Mengen und zum Zwecke der ärztlichen Berufsausübung oder ersten Hilfeleistung verwenden.

    Sie müssen sich als Arzt ausweisen können (Arztausweis). Bitte informieren Sie sich vor Reiseantritt bei der diplomatischen Vertretung des Bestimmungslandes, ob die Betäubungsmittel mitgenommen werden können und gegebenenfalls Genehmigungen erforderlich sind.

    Hinweise für Harburg: Bescheinigung für die Mitnahme von Betäubungsmitteln bei Auslandsreisen erhalten

    Allgemeine Informationen

    Nach den Bestimmungen der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) dürfen Sie nur mit einer ärztlichen Verschreibung Betäubungsmittel für die Dauer der Reise in angemessener Menge als Reisebedarf mitnehmen. Die Betäubungsmitteln werden nur für den eigenen Bedarf mitgeführt. 

    Für einen reibungslosen Grenzübertritt ist eine beglaubigte Bescheinigung für die Betäubungsmittel notwendig. Bitte beachten Sie, dass nur eine korrekt ausgefüllte und leserliche Bescheinigung beglaubigt werden kann.

    Bei der Mitnahme von Betäubungsmitteln beachten Sie bitte folgendes:

    Reisen in die Staaten des Schengener Abkommens:

    Für Staaten, die dem Schengener Abkommen angehören, muss für die Mitnahme der Medikamente eine ärztliche Bescheinigung ausgestellt werden. Die Bescheinigung stellt Ihnen Ihr Arzt aus und muss vom örtlich zuständigen Gesundheitsamt anschließend beglaubigt werden. Das Gesundheitsamt des Landkreises Harburg ist für Sie zuständig, wenn Sie Einwohner*in des Landkreises Harburg sind. Wenn Sie die ausgefüllte Bescheinigung von einem Arzt oder einer Ärztin in einem anderen Bundesland (zum Beispiel Hamburg) erhalten haben, können Sie die Beglaubigung gegebenenfalls auch in dem anderen Bundesland von der dort zuständigen Behörde vornehmen lassen. Bitte informieren Sie sich hierzu auf den Informationsseiten des entsprechenden Bundeslandes. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung beträgt maximal 30 Tage. Für jedes verschriebene Betäubungsmittel ist eine gesonderte Bescheinigung erforderlich.

    Das Formular finden Sie hier.

    Reisen in andere Länder:

    Um Betäubungsmittel bei Reisen in andere Länder außerhalb des Schengener Abkommens mitnehmen zu können, sollten Sie sich vom verschreibenden Arzt eine mehrsprachige Bescheinigung ausstellen lassen, die unter anderem Angaben über die Einzel- und Tagesdosierungen enthält.

    Den Vordruck dazu finden Sie hier.

    Diese Bescheinigung ist ebenfalls durch das Gesundheitsamt zu beglaubigen und bei der Reise mitzuführen. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung beträgt  maximal 30 Tage. Es wird empfohlen, die Rechtslage in dem zu bereisenden Land vor Antritt der Reise abzuklären. Eventuell werden dort andere Dokumente und Genehmigungen für eine Einreise benötigt. Hierzu können Sie sich die erforderlichen Informationen beim Auswärtigen Amt einholen. Sofern eine Mitnahme von Betäubungsmitteln nicht möglich ist, sollten Sie abklären, ob die benötigten Betäubungsmittel im Reiseland verfügbar sind oder durch einen ortsansässigen Arzt verschrieben werden können.



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit liegt bei den Landkreisen und kreisfreien Städten. 

    Ansprechpartner

    Gesundheit

    Adresse

    Hausanschrift

    Schloßplatz 6

    21423 Winsen (Luhe)

    Öffnungszeiten

    Termine nur nach telefonischer Vereinbarung.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 4171 693-372

    Fax: +49 4171 693-174

    E-Mail: Gesundheitsamt@LKHarburg.de

    Weitere Informationen

    Anfahrt über Schloßring!

    Version

    Technisch erstellt am 13.07.2020

    Technisch geändert am 16.03.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    erforderliche Unterlagen

    • Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung

    oder

    • Mehrsprachige Bescheinigung bei Reisen in Länder außerhalb des Schengen-Raums

    Hinweise für Harburg: Bescheinigung für die Mitnahme von Betäubungsmitteln bei Auslandsreisen erhalten

    • Vorherige Terminvereinbarung mit dem Gesundheitsamt spätestens 14 Tage vor Reiseantritt (bei fehlerhafter oder zu spät eingereichter Bescheinigung ist evtl. keine Korrektur bzw. rechtzeitige Ausstellung mehr möglich).
    • Bescheinigung (siehe Vordrucke) im Original (-> bitte vorab faxen: 04171 693-174 oder per e-Mail senden: Gesundheitsamt@LKHarburg.de).
    • Das original BTM-Rezept (oder zumindest eine von der Ärztin/dem Arzt oder Apotheker*in abgestempelte Kopie); eine Kopie des Rezeptes per Fax oder E-Mail von privat reichen leider nicht aus.
    • Gültiger Personalausweis oder Reisepass     

    Formulare

    • Formular:
      • Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung
      • Muster mehrsprachige Bescheinigung bei Reisen in Länder außerhalb Schengen
    • Onlineverfahren möglich: nein
    • Schriftform nötig: ja
    • persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Ärztliche Verschreibung des Betäubungsmittels

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie als Patient aufgrund ärztlicher Verschreibung erworbene Betäubungsmittel bei einer Reise in Länder des Schengener Abkommens mitführen möchten:

    • laden Sie die „Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung“ auf der Internetseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) herunter und bitten Sie Ihren behandelnden Arzt, diese auszufüllen.
    • Lassen Sie die Bescheinigung durch die oberste Landesgesundheitsbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle auf Grundlage der ärztlichen Verschreibung beglaubigen.
    • Für jedes verschriebene Betäubungsmittel ist eine gesonderte Bescheinigung erforderlich.
    • Die Bescheinigung müssen Sie bei der Reise mitführen. Sie ist maximal 30 Tage gültig.

    Bei Reisen in andere Länder:

    • informieren Sie sich vorab über die im Zielland geltenden Regelungen.
    • Laden Sie das Muster für eine mehrsprachige Bescheinigung auf der Internetseite des BfArM herunter und bitte Ihren verschreibenden Arzt, es auszufüllen.
      Die Bescheinigung enthält Angaben zu Einzel- und Tagesdosierungen, Wirkstoffbezeichnung und Dauer der Reise.
    • Lassen Sie anschließend die Bescheinigung durch die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle beglaubigen.
    • Die Bescheinigung müssen Sie bei der Reise mitführen.

    Hinweise für Harburg: Bescheinigung für die Mitnahme von Betäubungsmitteln bei Auslandsreisen erhalten

    Was wird vom Gesundheitsamt geprüft?

    • Ist die/der ausstellende Ärztin/Arzt dem Gesundheitsamt bekannt?
    • Entspricht die verschriebene Menge an Betäubungsmitteln dem Verbrauch während der Reise?
    • Wird die Maximaldosis mit der verschriebenen Menge nicht überschritten?
    • Prüfung und Beglaubigung der Echtheit des BTM-Rezeptes

    Fristen

    keine

    Kosten

    Die Beglaubigung der Bescheinigung ist entsprechend der jeweiligen Gebührenordnung der beglaubigenden Stelle kostenpflichtig

    Hinweise für Harburg: Bescheinigung für die Mitnahme von Betäubungsmitteln bei Auslandsreisen erhalten

    Die Beglaubigung ist kostenpflichtig. Es fallen z. Zt. 14,00 € pro ausgestellter Bescheinigung an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Gesundheit am 08.02.2019

    Version

    Technisch erstellt am 16.06.2014

    Technisch geändert am 16.01.2025

    Stichwörter

    Schengen, Schengener Abkommen, Zahnmedizin, Medikament, Tiermedizin, Ärzte, Medizin, Auslandsreisen, Arzneimittel, Medizinprodukte, Ärzte ohne Grenzen, Betäubungsmittel, Kleiner Grenzverkehr

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 23.10.2024