Melderegisterauskunft Erteilung gegenüber Parteien und Wählergruppen
Beschreibung
Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen können in den 6 Monaten vor einer Wahl im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen folgende Angaben zu wahlberechtigten Personen aus dem Melderegister erhalten:
- Vor- und Familiennamen,
- Doktorgrad,
- derzeitige Anschrift.
Ist die nachgefragte Person verstorben, wird dies mitgeteilt.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in deren Gebiet die Daten der Wahlberechtigten erhoben werden sollen.
Ansprechpartner
Bürgerbüro
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz: Auf dem Markplatz - mit Parkscheibe
Anzahl: k.A. Gebühren: k.A.
Kein Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Der Eingang für Rollstuhlfahrer befindet sich hinter dem Rathausgebäude.
Öffnungszeiten
Montag 08:00 - 12:30 Uhr Dienstag 08:00 - 12:30 Uhr Mittwoch 08:00 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:00 - 17:00 Uhr Freitag 08:00 - 12:30 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 04971 206-39(Mitarbeiterin Bürgerbüro - Simone Greif)
Telefon Festnetz: 04971 206-47(Mitarbeiterin Bürgerbüro - Marina Schumann)
Fax: 04971 20666
Telefon Festnetz: 04971 206-40(Mitarbeiterin Bürgerbüro - Janna Balfanz & Nadine Emken)
E-Mail: buergerbuero@esens.de
Kontaktperson
Frau Janna Balfanz
Frau Nadine Winter
Frau Marina Schumann
Frau Simone Greif
Internet
Bankverbindung
Samtgemeinde Esens
Empfänger: Samtgemeinde Esens
IBAN: DE52 2855 0000 0001 0006 60
BIC: BRLADE21LER
Bankinstitut: Sparkasse LeerWittmund
erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Voraussetzungen
- Auskunftsersuchen im Zusammenhang mit Wahlen zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament für Gruppen von Wahlberechtigten, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist und die Wahlberechtigten dieser Auskunftserteilung nicht widersprochen haben
- Bekanntgabe des Widerspruchsrechts
- Die Wahlberechtigten sind auf ihr Widerspruchsrecht bei der Anmeldung und spätestens acht Monate vor Wahlen durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen.
- ausschließliche Verwendung der Daten für den Zweck, zu dessen Erfüllung sie übermittelt wurden
Fristen
Die Auskünfte sind nur in den 6 Monaten vor einer Wahl möglich.
Diese Daten dürfen nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwendet werden und sind spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Kosten
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise (Besonderheiten)
Die zuständige Stelle kann keine Auskünfte erteilen, wenn eine Auskunftssperre besteht oder ein Sperrvermerk im Melderegister eingetragen ist. Ferner hat jede betroffene Person die Möglichkeit, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport und Bundesministerium des Innern (BMI) am 26.11.2015