Melderegisterauskunft Erteilung gegenüber Parteien und Wählergruppen

    Melderegisterauskunft Erteilung gegenüber Parteien und Wählergruppen

    Beschreibung

    Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen können in den 6 Monaten vor einer Wahl im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen folgende Angaben zu wahlberechtigten Personen aus dem Melderegister erhalten:

    • Vor- und Familiennamen,
    • Doktorgrad,
    • derzeitige Anschrift.

    Ist die nachgefragte Person verstorben, wird dies mitgeteilt.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in deren Gebiet die Daten der Wahlberechtigten erhoben werden sollen.

    Ansprechpartner

    Gemeinde Wardenburg - Bürgerbüro

    Adresse

    Postanschrift

    Friedrichstraße 16

    26203 Wardenburg

    Öffnungszeiten

    Montag bis Mittwoch 08:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 18:00 Uhr Freitag 08:00 - 13:00 Uhr Online Terminvereinbarung Besucher*innen ohne einen Termin können im Rahmen der unten stehenden Öffnungszeiten nur in beschränktem Umfang empfangen werden. In diesen Fällen sollte eine erhebliche Wartezeit eingeplant werden.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04407 73-0

    Fax: 04407 73-100

    E-Mail: buergerservice@wardenburg.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 06.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Voraussetzungen

    • Auskunftsersuchen im Zusammenhang mit Wahlen zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament für Gruppen von Wahlberechtigten, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist und die Wahlberechtigten dieser Auskunftserteilung nicht widersprochen haben
    • Bekanntgabe des Widerspruchsrechts
      • Die Wahlberechtigten sind auf ihr Widerspruchsrecht bei der Anmeldung und spätestens acht Monate vor Wahlen durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen.
    • ausschließliche Verwendung der Daten für den Zweck, zu dessen Erfüllung sie übermittelt wurden

    Fristen

    Die Auskünfte sind nur in den 6 Monaten vor einer Wahl möglich.

    Diese Daten dürfen nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwendet werden und sind spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

    Kosten

    Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die zuständige Stelle kann keine Auskünfte erteilen, wenn eine Auskunftssperre besteht oder ein Sperrvermerk im Melderegister eingetragen ist. Ferner hat jede betroffene Person die Möglichkeit, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport und Bundesministerium des Innern (BMI) am 26.11.2015

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de