Melderegisterauskunft Erteilung gegenüber Parteien und Wählergruppen
Beschreibung
Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen können in den 6 Monaten vor einer Wahl im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen folgende Angaben zu wahlberechtigten Personen aus dem Melderegister erhalten:
- Vor- und Familiennamen,
- Doktorgrad,
- derzeitige Anschrift.
Ist die nachgefragte Person verstorben, wird dies mitgeteilt.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in deren Gebiet die Daten der Wahlberechtigten erhoben werden sollen.
Ansprechpartner
Für Burgwedel wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise für Burgwedel: Melderegisterauskunft Erteilung gegenüber Parteien und Wählergruppen
Bitte verwenden Sie den auf dieser Seite bereitsgestellen Antrag.
Voraussetzungen
- Auskunftsersuchen im Zusammenhang mit Wahlen zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament für Gruppen von Wahlberechtigten, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist und die Wahlberechtigten dieser Auskunftserteilung nicht widersprochen haben
- Bekanntgabe des Widerspruchsrechts
- Die Wahlberechtigten sind auf ihr Widerspruchsrecht bei der Anmeldung und spätestens acht Monate vor Wahlen durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen.
- ausschließliche Verwendung der Daten für den Zweck, zu dessen Erfüllung sie übermittelt wurden
Verfahrensablauf
Hinweise für Burgwedel: Melderegisterauskunft Erteilung gegenüber Parteien und Wählergruppen
Bitte verwenden Sie für Ihre Anfrage den auf dieser Seite bereitsgestellten Antrag.
Geben Sie zu Ihren Absenderangaben auch eine Telefonnummer oder E-Mail-Adresse an, so dass wir Sie im Falle von Rückfragen gut erreichen können.
Fristen
Die Auskünfte sind nur in den 6 Monaten vor einer Wahl möglich.
Diese Daten dürfen nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwendet werden und sind spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Kosten
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise für Burgwedel: Melderegisterauskunft Erteilung gegenüber Parteien und Wählergruppen
Die Gebühren richten sich nach Ziffer 63.5 der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO). Bitte entnehmen Sie diese der unten angeführten Datei.
Hinweise (Besonderheiten)
Die zuständige Stelle kann keine Auskünfte erteilen, wenn eine Auskunftssperre besteht oder ein Sperrvermerk im Melderegister eingetragen ist. Ferner hat jede betroffene Person die Möglichkeit, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen.
Hinweise für Burgwedel: Melderegisterauskunft Erteilung gegenüber Parteien und Wählergruppen
Die Meldebehörde kann keine Auskunft zu Personen erteilen, für die eine Auskunftssperre oder ein bedingter Sperrvermerk im Melderegister eingetragen wurde.
Ferner hat jede betroffene Person die Möglichkeit, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen.
Rechtsgrundlage: § 50 Abs. 5 und 6 Bundesmeldegesetz (BMG).
Es ist nur möglich, Daten von Gruppen Wahlberechtigter zu erteilen, für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist, z. B. Erstwähler, Senioren, etc.
Eine Auskunft über Geburtsdaten, die alle Personen des Melderegisters erfasst, ist nicht zulässig.
Weitere Informationen
Hinweise für Burgwedel: Melderegisterauskunft Erteilung gegenüber Parteien und Wählergruppen
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport und Bundesministerium des Innern (BMI) am 26.11.2015