Bestattungskosten Übernahme
Beschreibung
Die Bestattungspflicht ergibt sich aus § 8 Niedersächsisches Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG).
Für die Bestattung der verstorbenen Person haben in folgender Rangfolge zu sorgen:
- die Ehegattin oder der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,
- die Kinder,
- die Enkelkinder,
- die Eltern,
- die Großeltern
- und die Geschwister
Wurde zu Lebzeiten des Verstorbenen vertraglich festgelegt, wer für die Bestattung zu sorgen hat, so hat diese Person unabhängig von der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht des § 8 Absatz 3 BestattG für die Bestattung zu sorgen.
Sofern den zur Tragung der Bestattungskosten verpflichteten Personen nicht zugemutet werden kann die erforderlichen Kosten zu tragen, können sie einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten stellen.
Hinweise für Wesermarsch: Bestattungskosten - § 74 SGB XII
„Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.“
Die Verpflichtung zur Tragung der Bestattungskosten ergibt sich in der Regel aus den Vorschriften des BGBs.
Zur Tragung der Bestattungskosten im Sinne des § 74 SGB XII sind in folgender Reihenfolge folgende Personen verpflichtet:
1. Vertraglich Verpflichtete
2. Erben
3. Väter nichtehelicher Kinder bei Tod der Mutter
infolger Schwangerschaft oder Geburt
4. Unterhaltspflichtige
5. Öffentlich-rechtlich Verpflichtete
Anträge auf Übernahme von Bestattungskosten für verstorbene Personen, die bis zum Tode Sozialhilfe nach dem SGB XII erhalten haben, bearbeitet die Behörde, die bislang die Sozialhilfe gewährt hat. Wurden zum Zeitpunkt des Todes keine SGB XII-Leistungen bezogen, ist die Gemeinde oder Stadt am Sterbeort (nicht Wohnort) örtlich zuständig.
Unter sozialhilferechtlichen Aspekten können bei der Prüfung nach § 74 SGB XII nur die erforderlichen Kosten für eine ortsübliche Bestattung einfacher Art berücksichtigt werden. Kosten für eine Bestattung im Ausland können nicht berücksichtigt werden.
Der Nachlass der verstorbenen Person ist bei der sozialhilferechtlichen Prüfung immer vorrangig vor anderen Verbindlichkeiten für die Kosten der Bestattung einzusetzen.
Die Gewährung einer Hilfe ist u.a. auch vom Einkommen und Vermögen der kostentragungspflichtigen Person abhängig. Die Vorschriften des 11. Kapitels des SGB XII sind anzuwenden.
"Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen."
Die Verpflichtung zur Tragung der Bestattungskosten ergibt sich in der Regel aus den Vorschriften des BGBs.
Zur Tragung der Bestattungskosten im Sinne des § 74 SGB XII sind in folgender Reihenfolge folgende Personen verpflichtet:
1. Vertraglich Verpflichtete
2. Erben
3. Väter nichtehelicher Kinder bei Tod der Mutter
infolger Schwangerschaft oder Geburt
4. Unterhaltspflichtige
5. Öffentlich-rechtlich Verpflichtete
Anträge auf Übernahme von Bestattungskosten für verstorbene Personen, die bis zum Tode Sozialhilfe nach dem SGB XII erhalten haben, bearbeitet die Behörde, die bislang die Sozialhilfe gewährt hat. Wurden zum Zeitpunkt des Todes keine SGB XII-Leistungen bezogen, ist die Gemeinde oder Stadt am Sterbeort (nicht Wohnort) örtlich zuständig.
Unter sozialhilferechtlichen Aspekten können bei der Prüfung nach § 74 SGB XII nur die erforderlichen Kosten für eine ortsübliche Bestattung einfacher Art berücksichtigt werden. Kosten für eine Bestattung im Ausland können nicht berücksichtigt werden.
Der Nachlass der verstorbenen Person ist bei der sozialhilferechtlichen Prüfung immer vorrangig vor anderen Verbindlichkeiten für die Kosten der Bestattung einzusetzen.
Die Gewährung einer Hilfe ist u.a. auch vom Einkommen und Vermögen der kostentragungspflichtigen Person abhängig. Die Vorschriften des 11. Kapitels des SGB XII sind anzuwenden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und der Region Hannover, in dem/der die Person verstorben ist. Hat die verstorbene Person Sozialhilfe bezogen, ist abzustellen auf den Landkreis, die kreisfreie Stadt und die Region Hannover, in dem/der die Leistungen gewährt wurden.
Hinweise für Wesermarsch: Bestattungskosten - § 74 SGB XII
Die zuständige Stelle mit den Kontaktdaten werden im rechten Block aufgeführt.
Die zuständige Stelle mit den Kontaktdaten werden im rechten Block aufgeführt.
Ansprechpartner
Landkreis Wesermarsch - Fachdienst 50 - Soziales
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo - Fr   08:30-12:00 Uhr Mo - Do  14:00-15:30 Uhr und nach  Vereinbarung
Formulare
Bestattungskosten - Antrag & 74 SGB XII
erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise für Wesermarsch: Bestattungskosten - § 74 SGB XII
(Unvollständige Auflistung – im Einzelfall können weitere Nachweise notwendig sein):
- Nachweis zu den angefallenen Bestattungskosten
- Nachweise zu dem Nachlass der verstorbenen Person
- Nachweis / Aufstellung zu den möglichen Erben, Ehepartner, Kinder, Eltern, Geschwister des Verstorbenen
- Vollständige Nachweise über alle Einkommensarten und Vermögen der antragstellenden Personen und seiner Bedarfsgemeinschaft (z. B. Verdienstbescheinigungen, Rentenbescheide, Leistungsbescheide anderer Sozialhilfeträger wie z.B. Grundsicherung etc., Kontoauszüge aller Giro-, Spar- und Anlagekonten).
- Nachweis über die tatsächlichen Kosten der Unterkunft (evtl. Mietvertrag oder Zins- und Tilgungsleistungen bei Eigentum, Betriebskosten wie z. B. Wasser, Abwasser, Müllabfuhr etc.)
- Nachweis über abzusetzende Beträge, wie z. B. Haftpflicht- oder Hausratversicherung
- Nachweis über evtl. kapitalbildende Versicherungen (z. B. Lebens- oder Sterbegeldversicherungen).
Evtl. sind im Einzelfall noch weitere Nachweise zu erbringen. Mit dieser Information können nicht alle Konstellationen der Leistungserbringung abgedeckt werden.
(Unvollständige Auflistung - im Einzelfall können weitere Nachweise notwendig sein):
- Nachweis zu den angefallenen Bestattungskosten
- Nachweise zu dem Nachlass der verstorbenen Person
- Nachweis / Aufstellung zu den möglichen Erben, Ehepartner, Kinder, Eltern, Geschwister des Verstorbenen
- Vollständige Nachweise über alle Einkommensarten und Vermögen der antragstellenden Personen und seiner Bedarfsgemeinschaft (z. B. Verdienstbescheinigungen, Rentenbescheide, Leistungsbescheide anderer Sozialhilfeträger wie z.B. Grundsicherung etc., Kontoauszüge aller Giro-, Spar- und Anlagekonten).
- Nachweis über die tatsächlichen Kosten der Unterkunft (evtl. Mietvertrag oder Zins- und Tilgungsleistungen bei Eigentum, Betriebskosten wie z. B. Wasser, Abwasser, Müllabfuhr etc.)
- Nachweis über abzusetzende Beträge, wie z. B. Haftpflicht- oder Hausratversicherung
- Nachweis über evtl. kapitalbildende Versicherungen (z. B. Lebens- oder Sterbegeldversicherungen).
Evtl. sind im Einzelfall noch weitere Nachweise zu erbringen. Mit dieser Information können nicht alle Konstellationen der Leistungserbringung abgedeckt werden.
Voraussetzungen
- Die nachfragende Person ist zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet.
- Der zur Tragung der Bestattungskosten verpflichteten Person ist es finanziell nicht zuzumuten die Kosten aus eigenen Mitteln zu tragen.
- Es werden nur die im Einzelfall erforderlichen Kosten der Bestattung übernommen.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Wesermarsch: Bestattungskosten - § 74 SGB XII
§ 74 SGB XII –
9. Kapitel des SGB XII; sowie
11. Kapitel SGB XII (Einsatz von Einkommen und Vermögen)
§ 74 SGB XII -
9. Kapitel des SGB XII; sowie
11. Kapitel SGB XII (Einsatz von Einkommen und Vermögen)
Verfahrensablauf
Für die Übernahme der Bestattungskosten ist ein Antrag zu stellen.
Fristen
Es müssen keine Fristen beachtet werden. Es empfiehlt sich jedoch, die Frage der Kostenübernahme rechtzeitig mit der zuständigen Stelle zu klären. Je später ein Antrag nach Eintritt der Kostentragungspflicht gestellt wird, desto eher können Zweifel an der Zumutbarkeit der Kostentragung bestehen.
Hinweise für Wesermarsch: Bestattungskosten - § 74 SGB XII
Der Antrag auf Kostenübernahme nach § 74 SGB XII kann notfalls auch noch in einem gewissen Zeitrahmen nach der Durchführung der Bestattung gestellt werden.
Es empfiehlt sich jedoch, vor der Beauftragung eines Bestattungsinstitutes die Angelegenheit mit der zuständigen Behörde zu besprechen.
Der Antrag auf Kostenübernahme nach § 74 SGB XII kann notfalls auch noch in einem gewissen Zeitrahmen nach der Durchführung der Bestattung gestellt werden.
Es empfiehlt sich jedoch, vor der Beauftragung eines Bestattungsinstitutes die Angelegenheit mit der zuständigen Behörde zu besprechen.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Hinweise für Wesermarsch: Bestattungskosten - § 74 SGB XII
Gebührenfrei
Gebührenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
§ 74 SGB XII garantiert eine angemessene und würdige Bestattung des Verstorbenen. Übernommen werden die „erforderlichen Kosten“. Maßstab hierfür ist, was ortsüblicher Weise zu den Bestattungskosten im oben genannten Sinne gehört, orientiert an den Beziehern unterer bzw. mittlerer Einkommen.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 27.09.2018
Stichwörter
Bestattungskosten Übernahme
Metainformation
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