Bestattungskostenhilfe nach §74 SGB XII Gewährung

    Bestattungskosten Übernahme

    Beschreibung

    Die Bestattungspflicht ergibt sich aus § 8 Niedersächsisches Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG).

    Für die Bestattung der verstorbenen Person haben in folgender Rangfolge zu sorgen:

    1. die Ehegattin oder der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,
    2. die Kinder,
    3. die Enkelkinder,
    4. die Eltern,
    5. die Großeltern
    6. und die Geschwister

    Wurde zu Lebzeiten des Verstorbenen vertraglich festgelegt, wer für die Bestattung zu sorgen hat, so hat diese Person unabhängig von der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht des § 8 Absatz 3 BestattG für die Bestattung zu sorgen.

    Sofern den zur Tragung der Bestattungskosten verpflichteten Personen nicht zugemutet werden kann die erforderlichen Kosten zu tragen, können sie einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten stellen.

    Hinweise für Diepholz: Bestattungskosten Übernahme

    Allgemeine Informationen

    Wenn ein naher Angehöriger verstirbt, stellt das oftmals nicht nur eine emotionale, sondern auch eine große finanzielle Belastung dar.

    Sofern Sie aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sind für die anfallenden Kosten für eine würdige Bestattung aufzukommen oder der Nachlass nicht zur Deckung der Bestattungskosten ausreicht, besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Übernahme von Bestattungskosten zu stellen.

    Bitte beachten Sie das Einkommen und Vermögen von Ehegatten, Lebenspartnern und Personen, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, in der Einkommensberechnung und Vermögensermittlung voll einbezogen werden.

    Für die Bestattung der verstorbenen Person haben gemäß § 8 Niedersächsisches Bestattungsgesetz in folgender Reihenfolge zu sorgen:

    1. die Ehegattin oder der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,
    2. die Kinder,
    3. die Enkelkinder,
    4. die Eltern,
    5. die Großeltern,
    6. und die Geschwister.

    Die Bestattungskostentragungspflicht kann sich auch aus einer vertraglichen Verpflichtung ergeben, sofern zu Lebzeiten ein Vertrag abgeschlossen wurde.



    Allgemeine Informationen

    Wenn ein naher Angehöriger verstirbt, stellt das oftmals nicht nur eine emotionale, sondern auch eine große finanzielle Belastung dar.

    Sofern Sie aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sind für die anfallenden Kosten für eine würdige Bestattung aufzukommen oder der Nachlass nicht zur Deckung der Bestattungskosten ausreicht, besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Übernahme von Bestattungskosten zu stellen.

    Bitte beachten Sie das Einkommen und Vermögen von Ehegatten, Lebenspartnern und Personen, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, in der Einkommensberechnung und Vermögensermittlung voll einbezogen werden.

    Für die Bestattung der verstorbenen Person haben gemäß § 8 Niedersächsisches Bestattungsgesetz in folgender Reihenfolge zu sorgen:

    1. die Ehegattin oder der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,
    2. die Kinder,
    3. die Enkelkinder,
    4. die Eltern,
    5. die Großeltern,
    6. und die Geschwister.

    Die Bestattungskostentragungspflicht kann sich auch aus einer vertraglichen Verpflichtung ergeben, sofern zu Lebzeiten ein Vertrag abgeschlossen wurde.



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und der Region Hannover, in dem/der die Person verstorben ist. Hat die verstorbene Person Sozialhilfe bezogen, ist abzustellen auf den Landkreis, die kreisfreie Stadt und die Region Hannover, in dem/der die Leistungen gewährt wurden.

    Hinweise für Diepholz: Bestattungskosten Übernahme

    Den Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten können Sie beim Landkreis Diepholz stellen, sofern der Verstorbene im Landkreis Diepholz verstorben ist oder der Person Sozialleistungen gewährt wurden.

    Sofern der Verstorbene Arbeitslosengeld II erhalten hat, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Sterbeort.

    Den Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten können Sie beim Landkreis Diepholz stellen, sofern der Verstorbene im Landkreis Diepholz verstorben ist oder der Person Sozialleistungen gewährt wurden.

    Sofern der Verstorbene Arbeitslosengeld II erhalten hat, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Sterbeort.

    Ansprechpartner

    Fachdienst 50 Soziales

    Adresse

    Hausanschrift

    Prinzhornstr. 4

    49356 Diepholz

    Kontaktperson

    Version

    Technisch erstellt am 20.06.2022 (von: Webservice, Landkreis Diepholz)

    Technisch geändert am 19.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Diepholz)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise für Diepholz: Bestattungskosten Übernahme

    Unterlagen zum Verstorbenen

    • Sterbeurkunde
    • Nachweise über Vermögensverhältnisse (bspw. Sparbuch, Bausparvertrag)
    • Nachweise über vorhandene Versicherungen (bspw. Lebensversicherung oder Sterbegeldversicherung)
    • Kontoauszüge aller Konten

    Unterlagen des Bestattungspflichtigen

    • Antrag auf Übernahme von Bestattungskosten
    • Nachweise über Versicherungen (bspw. Lebensversicherungen, Hausratversicherung, Haftpflichtversicherung)
    • Nachweise über die Einkommensverhältnisse (Lohnabrechnung, Rentenbescheid, SGB II/SGB XII Bescheid)
    • Nachweise über vorhandenes Vermögen (bspw. Sparbuch, Bausparvertrag, Fonds, etc.)
    • Nachweise über Unterkunftskosten
    • lückenlose Kontoauszüge der letzten drei Monate aller bestehenden Konten
    • Erbschein oder Erbausschlagung

    Des Weiteren werden alle Rechnungen benötigt, die im Zusammenhang mit der Bestattung entstanden sind.

    Grundsätzlich gilt, dass der Umfang der Unterlagen, insbesondere der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sich nach der Besonderheit des Einzelfalls richtet.

    Unterlagen zum Verstorbenen

    • Sterbeurkunde
    • Nachweise über Vermögensverhältnisse (bspw. Sparbuch, Bausparvertrag)
    • Nachweise über vorhandene Versicherungen (bspw. Lebensversicherung oder Sterbegeldversicherung)
    • Kontoauszüge aller Konten

    Unterlagen des Bestattungspflichtigen

    • Antrag auf Übernahme von Bestattungskosten
    • Nachweise über Versicherungen (bspw. Lebensversicherungen, Hausratversicherung, Haftpflichtversicherung)
    • Nachweise über die Einkommensverhältnisse (Lohnabrechnung, Rentenbescheid, SGB II/SGB XII Bescheid)
    • Nachweise über vorhandenes Vermögen (bspw. Sparbuch, Bausparvertrag, Fonds, etc.)
    • Nachweise über Unterkunftskosten
    • lückenlose Kontoauszüge der letzten drei Monate aller bestehenden Konten
    • Erbschein oder Erbausschlagung

    Des Weiteren werden alle Rechnungen benötigt, die im Zusammenhang mit der Bestattung entstanden sind.

    Grundsätzlich gilt, dass der Umfang der Unterlagen, insbesondere der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sich nach der Besonderheit des Einzelfalls richtet.

    Voraussetzungen

    • Die nachfragende Person ist zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet.
    • Der zur Tragung der Bestattungskosten verpflichteten Person ist es finanziell nicht zuzumuten die Kosten aus eigenen Mitteln zu tragen.
    • Es werden nur die im Einzelfall erforderlichen Kosten der Bestattung übernommen.

    Hinweise für Diepholz: Bestattungskosten Übernahme

    Bestattungskosten können im Rahmen der Sozialhilfe grundsätzlich übernommen werden, wenn 

    1. Sie als Erbe oder Bestattungspflichtiger rechtlich dazu verpflichtet sind die Bestattungskosten zu tragen und
    2. der Nachlass der/des Verstorbenen nicht ausreicht um die Bestattungskosten zu decken
    3. Sie und Ihre Familie nicht über ausreichendes Einkommen oder ausreichendende Vermögenswerte verfügen um die Kosten zu tragen.

    Bestattungskosten können im Rahmen der Sozialhilfe grundsätzlich übernommen werden, wenn

    1. Sie als Erbe oder Bestattungspflichtiger rechtlich dazu verpflichtet sind die Bestattungskosten zu tragen und
    2. der Nachlass der/des Verstorbenen nicht ausreicht um die Bestattungskosten zu decken
    3. Sie und Ihre Familie nicht über ausreichendes Einkommen oder ausreichendende Vermögenswerte verfügen um die Kosten zu tragen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Für die Übernahme der Bestattungskosten ist ein Antrag zu stellen.

    Hinweise für Diepholz: Bestattungskosten Übernahme

    Für die Übernahme der Bestattungskosten ist ein Antrag zu stellen.

    Antragsberechtigt sind vorrangig die Erben. Sind mehrere Erben vorhanden, also bspw. der Verstorbene drei Kinder hinterlässt, kann jeder der Kinder einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten stellen.

    Für die Übernahme der Bestattungskosten ist ein Antrag zu stellen.

    Antragsberechtigt sind vorrangig die Erben. Sind mehrere Erben vorhanden, also bspw. der Verstorbene drei Kinder hinterlässt, kann jeder der Kinder einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten stellen.

    Fristen

    Es müssen keine Fristen beachtet werden. Es empfiehlt sich jedoch, die Frage der Kostenübernahme rechtzeitig mit der zuständigen Stelle zu klären. Je später ein Antrag nach Eintritt der Kostentragungspflicht gestellt wird, desto eher können Zweifel an der Zumutbarkeit der Kostentragung bestehen.

    Hinweise für Diepholz: Bestattungskosten Übernahme

    Es ist grundsätzlich keine Frist zu beachten.

    Es empfiehlt sich jedoch innerhalb von zwei Monaten einen Antrag zu stellen, da sonst Zweifel an der Zumutbarkeit der Kostentragung bestehen.

    Es ist grundsätzlich keine Frist zu beachten.

    Es empfiehlt sich jedoch innerhalb von zwei Monaten einen Antrag zu stellen, da sonst Zweifel an der Zumutbarkeit der Kostentragung bestehen.

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    § 74 SGB XII garantiert eine angemessene und würdige Bestattung des Verstorbenen. Übernommen werden die „erforderlichen Kosten“. Maßstab hierfür ist, was ortsüblicher Weise zu den Bestattungskosten im oben genannten Sinne gehört, orientiert an den Beziehern unterer bzw. mittlerer Einkommen.

    Hinweise für Diepholz: Bestattungskosten Übernahme

    • 74 SGB XII garantiert eine angemessene und würdige Bestattung des Verstorbenen. Übernommen werden die „erforderlichen Kosten“. Maßstab hierfür ist, was ortsüblicher Weise gehört, orientiert an den Beziehern unterer bzw. mittlerer Einkommen.

    Regelmäßig nicht zu den erforderlichen Bestattungskosten gehören:

    • Todesanzeigen, Danksagungen, Trauerbriefe,
    • Aufwendungen für den sog. "Leichenschmaus",
    • Kosten für die Grabpflege,
    • Kosten für die Erledigung von Formalitäten.

    Wird in einem Todesfall niemand tätig, beispielsweise, weil die Angehörigen nicht rechtzeitig für eine Bestattung sorgen oder keine bestattungspflichtigen Angehörigen ausfindig zu machen sind, ist seitens der Stadt oder Gemeinde (Ordnungsamt) die Bestattung zu veranlassen.

    Es besteht grundsätzlich keine Möglichkeit, seitens des Landkreises mündliche oder schriftliche Kostenzusicherungen an den Gläubiger (z.B. Friedhof oder Bestatter) zu erteilen.

    • 74 SGB XII garantiert eine angemessene und würdige Bestattung des Verstorbenen. Übernommen werden die "erforderlichen Kosten". Maßstab hierfür ist, was ortsüblicher Weise gehört, orientiert an den Beziehern unterer bzw. mittlerer Einkommen.

    Regelmäßig nicht zu den erforderlichen Bestattungskosten gehören:

    • Todesanzeigen, Danksagungen, Trauerbriefe,
    • Aufwendungen für den sog. "Leichenschmaus",
    • Kosten für die Grabpflege,
    • Kosten für die Erledigung von Formalitäten.

    Wird in einem Todesfall niemand tätig, beispielsweise, weil die Angehörigen nicht rechtzeitig für eine Bestattung sorgen oder keine bestattungspflichtigen Angehörigen ausfindig zu machen sind, ist seitens der Stadt oder Gemeinde (Ordnungsamt) die Bestattung zu veranlassen.

    Es besteht grundsätzlich keine Möglichkeit, seitens des Landkreises mündliche oder schriftliche Kostenzusicherungen an den Gläubiger (z.B. Friedhof oder Bestatter) zu erteilen.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 27.09.2018

    Version

    Technisch erstellt am 20.03.2014 (von: Mai, Susanne)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    Bestattungskosten Übernahme

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)