Unterstützung für Jugendliche und Heranwachsende durch die Jugendgerichtshilfe
Beschreibung
Bei Ermittlungs- und/oder Strafverfahren gegen Jugendliche (14-17 Jährige) oder Heranwachsende (18-20 Jährige), die mit dem Gesetz in Konflikt geraten sind, wird von den Jugendgerichten automatisch die Jugendgerichtshilfe zur Unterstützung des Jugendlichen oder Heranwachsenden und deren Erziehungsberechtigten bzw. Familienangehörigen herangezogen.
Ein Fachteam, bestehend aus (sozialpädagogischen) Mitarbeitern der zuständigen Stelle, berät die Jugendlichen bzw. Heranwachsenden im Vorfeld der Ermittlungen, begleitet sie ggf. zu den Gerichtsverhandlungen und übernimmt auch nach Abschluss des Verfahrens die Betreuung bis hin zu erforderlichen Wiedereingliederungsmaßnahmen. Soweit vom Jugendgericht kein Bewährungshelfer eingesetzt wird, überwacht die Jugendgerichtshilfe zudem die Erfüllung der richterlichen Auflagen und Weisungen.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Jugendhilfe im Strafverfahren
Das Amt für Jugend und Familie der Stadt Oldenburg bietet mit dem Team „Jugendhilfe in Strafverfahren“, das aus den Sachgebieten Jugendgerichtshilfe sowie Ambulante Sozialpädagogische Angebote für straffällige Jugendliche und Heranwachsende besteht, verschiedene Angebote an. Gesetzliche Grundlagen sind das SGB VIII (KJHG) und das Jugendgerichtsgesetz (JGG).
Das Team arbeitet eng mit anderen Aufgabenfeldern der Jugendhilfe und externen Institutionen und Trägern (zum Beispiel Jugendbewährungshilfe, Verein Konfliktschlichtung, Justiz, et cetera) zusammen.
Das Amt für Jugend und Familie der Stadt Oldenburg bietet mit dem Team "Jugendhilfe in Strafverfahren", das aus den Sachgebieten Jugendgerichtshilfe sowie Ambulante Sozialpädagogische Angebote für straffällige Jugendliche und Heranwachsende besteht, verschiedene Angebote an. Gesetzliche Grundlagen sind das SGB VIII (KJHG) und das Jugendgerichtsgesetz (JGG).
Das Team arbeitet eng mit anderen Aufgabenfeldern der Jugendhilfe und externen Institutionen und Trägern (zum Beispiel Jugendbewährungshilfe, Verein Konfliktschlichtung, Justiz, et cetera) zusammen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt bzw. einem anerkannten Träger der freien Jugendhilfe.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Jugendhilfe im Strafverfahren
Die Jugendgerichtshilfe befindet sich im Stau 73 (Eingang gegenüber vom Arbeitsamt).
Fax: 0441 235-3743
Buchstaben A, E und K, Zimmer 313
Mareke Ammermann, Telefon: 0441 235-3749
Mareke.Ammermann[at]stadt-oldenburg.de
Buchstaben F-J, Zimmer 315
Stephanie Rixgens, Telefon: 0441 235-2763
Stephanie.Rixgens[at]stadt-oldenburg.de
Buchstaben B-D und L-Q, Zimmer 302
Bettina Bunjes, Telefon: 0441 235-2825
Bettina.Bunjes[at]stadt-oldenburg.de
Buchstaben R-Z, Zimmer 316
Tobias Scharpekant, Telefon: 0441 235-2678
Tobias.Scharpekant[at]stadt-oldenburg.de
Die Jugendgerichtshilfe befindet sich im Stau 73 (Eingang gegenüber vom Arbeitsamt).
Fax: 0441 235-3743
Buchstaben A, E und K, Zimmer 313
Mareke Ammermann, Telefon: 0441 235-3749
Mareke.Ammermann[at]stadt-oldenburg.de
Buchstaben F-J, Zimmer 315
Stephanie Rixgens, Telefon: 0441 235-2763
Stephanie.Rixgens[at]stadt-oldenburg.de
Buchstaben B-D und L-Q, Zimmer 302
Bettina Bunjes, Telefon: 0441 235-2825
Bettina.Bunjes[at]stadt-oldenburg.de
Buchstaben R-Z, Zimmer 316
Tobias Scharpekant, Telefon: 0441 235-2678
Tobias.Scharpekant[at]stadt-oldenburg.de
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Es werden keine Unterlagen benötigt.
Formulare
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Jugendhilfe im Strafverfahren
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Jugendhilfe im Strafverfahren
- Sozialgesetzbuch (SGB VIII) (KJHG)
- Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Sozialgesetzbuch (SGB VIII) (KJHG)
- Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Verfahrensablauf
Die Jugendgerichtshilfe informiert das Jugendgericht über die persönlichen Hintergründe und sozialen Zusammenhänge der/s Beschuldigten. Sie macht Vorschläge zur Anwendung des allgemeinen Strafrechts bzw. des Jugendstrafrechts bei Heranwachsenden. Die Jugendgerichtshilfe äußert sich zu Maßnahmen (der Jugendhilfe) für die Wiedereingliederung der Jugendlichen bzw. Heranwachsenden.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Jugendhilfe im Strafverfahren
Jugendgerichtshilfe (JGH) – Was ist die grundlegende Aufgabe der JGH?
Die Jugendgerichtshilfe ist eine gesetzlich vorgeschriebene Aufgabe des Amtes für Jugend und Familie. Sie wird immer dann tätig, wenn Jugendliche (14 bis 17 Jahre) oder Heranwachsende (18 bis 20 Jahre) Straftaten begangen haben. Die Jugendgerichtshilfe berät und begleitet die Jugendlichen und Heranwachsenden während des gesamten Strafverfahrens, also vor, während und nach der Gerichtsverhandlung. Sie hat die Aufgabe, das Gericht über die persönlichen Verhältnisse, über Entwicklung und Umfeld des jungen Menschen zu informieren. Als Reaktion auf das Fehlverhalten der jungen Menschen soll die Jugendgerichtshilfe pädagogische Maßnahmen mit dem Ziel, den weiteren Lebensweg des jungen Menschen erzieherisch und positiv zu unterstützen, vorschlagen. Die Jugendgerichtshilfe ist nicht Verteidiger und vertritt nicht die Interessen der Staatsanwaltschaft. Eine Weisungsbefugnis der Justiz gegenüber der JGH besteht nicht. Unter dem Reiter Dokumente/Anträge finden Sie den Flyer über die Jugendgerichtshilfe.
Arbeitsschwerpunkte der JGH
- Untersuchungs-, Strafhaft- und Arrestvermeidung, unter anderem durch alternative ambulante oder stationäre Angebote
- Haftbetreuung mit dem Ziel der Haftverkürzung und Wiedereingliederung
- Betreuung von jungen Menschen, die besonders schwere Straftaten begangen haben
- Initiierung, Ausbau, Förderung und Vermittlung von Hilfen zur Erziehung
- Diversion
- Koordination und Weiterentwicklung der Jugendstrafrechtspflege in Oldenburg
- Prävention
Was macht die JGH im Speziellen?
- Prävention an Schulen
- Präventionsangebot PIT (Prävention im Team)
- Aufgaben der JGH bei Gemeinnütziger Arbeit
Diversion
Das Diversionsverfahren bietet die Möglichkeit, von der Durchführung einer Hauptverhandlung abzusehen. Das Verfahren wird dabei von der Staatsanwaltschaft an die Jugendgerichtshilfe abgegeben mit dem Auftrag, ein Beratungsgespräch mit dem Beschuldigten zu führen und wenn angebracht pädagogische Maßnahmen einzuleiten. Abschließend stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren dann gemäß § 45 Absatz 2 endgültig ein.
Ambulante Sozialpädagogische Angebote (ASA) für straffällige Jugendliche und Heranwachsende
Die Mitarbeitenden im Bereich Ambulante Sozialpädagogische Angebote führen Soziale Trainingskurse, Betreuungsweisungen und Standortseminare durch.
Initiiert werden diese Maßnahmen durch die Jugendgerichtshilfe. Nach Vorgesprächen mit allen Beteiligten werden diese Angebote durch das Jugendgericht/Jugendschöffengericht als Urteil festgelegt.
Jugendgerichtshilfe (JGH) - Was ist die grundlegende Aufgabe der JGH?
Die Jugendgerichtshilfe ist eine gesetzlich vorgeschriebene Aufgabe des Amtes für Jugend und Familie. Sie wird immer dann tätig, wenn Jugendliche (14 bis 17 Jahre) oder Heranwachsende (18 bis 20 Jahre) Straftaten begangen haben. Die Jugendgerichtshilfe berät und begleitet die Jugendlichen und Heranwachsenden während des gesamten Strafverfahrens, also vor, während und nach der Gerichtsverhandlung. Sie hat die Aufgabe, das Gericht über die persönlichen Verhältnisse, über Entwicklung und Umfeld des jungen Menschen zu informieren. Als Reaktion auf das Fehlverhalten der jungen Menschen soll die Jugendgerichtshilfe pädagogische Maßnahmen mit dem Ziel, den weiteren Lebensweg des jungen Menschen erzieherisch und positiv zu unterstützen, vorschlagen. Die Jugendgerichtshilfe ist nicht Verteidiger und vertritt nicht die Interessen der Staatsanwaltschaft. Eine Weisungsbefugnis der Justiz gegenüber der JGH besteht nicht. Unter dem Reiter Dokumente/Anträge finden Sie den Flyer über die Jugendgerichtshilfe.
Arbeitsschwerpunkte der JGH
- Untersuchungs-, Strafhaft- und Arrestvermeidung, unter anderem durch alternative ambulante oder stationäre Angebote
- Haftbetreuung mit dem Ziel der Haftverkürzung und Wiedereingliederung
- Betreuung von jungen Menschen, die besonders schwere Straftaten begangen haben
- Initiierung, Ausbau, Förderung und Vermittlung von Hilfen zur Erziehung
- Diversion
- Koordination und Weiterentwicklung der Jugendstrafrechtspflege in Oldenburg
- Prävention
Was macht die JGH im Speziellen?
- Prävention an Schulen
- Präventionsangebot PIT (Prävention im Team)
- Aufgaben der JGH bei Gemeinnütziger Arbeit
Diversion
Das Diversionsverfahren bietet die Möglichkeit, von der Durchführung einer Hauptverhandlung abzusehen. Das Verfahren wird dabei von der Staatsanwaltschaft an die Jugendgerichtshilfe abgegeben mit dem Auftrag, ein Beratungsgespräch mit dem Beschuldigten zu führen und wenn angebracht pädagogische Maßnahmen einzuleiten. Abschließend stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren dann gemäß § 45 Absatz 2 endgültig ein.
Ambulante Sozialpädagogische Angebote (ASA) für straffällige Jugendliche und Heranwachsende
Die Mitarbeitenden im Bereich Ambulante Sozialpädagogische Angebote führen Soziale Trainingskurse, Betreuungsweisungen und Standortseminare durch.
Initiiert werden diese Maßnahmen durch die Jugendgerichtshilfe. Nach Vorgesprächen mit allen Beteiligten werden diese Angebote durch das Jugendgericht/Jugendschöffengericht als Urteil festgelegt.
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch AG Kommunenredaktion am 12.03.2014