Unterstützung für Jugendliche und Heranwachsende durch die Jugendgerichtshilfe
Beschreibung
Bei Ermittlungs- und/oder Strafverfahren gegen Jugendliche (14-17 Jährige) oder Heranwachsende (18-20 Jährige), die mit dem Gesetz in Konflikt geraten sind, wird von den Jugendgerichten automatisch die Jugendgerichtshilfe zur Unterstützung des Jugendlichen oder Heranwachsenden und deren Erziehungsberechtigten bzw. Familienangehörigen herangezogen.
Ein Fachteam, bestehend aus (sozialpädagogischen) Mitarbeitern der zuständigen Stelle, berät die Jugendlichen bzw. Heranwachsenden im Vorfeld der Ermittlungen, begleitet sie ggf. zu den Gerichtsverhandlungen und übernimmt auch nach Abschluss des Verfahrens die Betreuung bis hin zu erforderlichen Wiedereingliederungsmaßnahmen. Soweit vom Jugendgericht kein Bewährungshelfer eingesetzt wird, überwacht die Jugendgerichtshilfe zudem die Erfüllung der richterlichen Auflagen und Weisungen.
Hinweise für Stade: Unterstützung für Jugendliche und Heranwachsende durch die Jugendgerichtshilfe
Die Jugendgerichtshilfe wird bei Strafverfahren gegen Jugendliche (14 -17 Jahre) und Heranwachsende ( 18-20 Jahre ) im gerichtlichen Verfahren beteiligt. Wir begleiten die Betroffenen durch das Strafverfahren und informieren Gericht und Staatsanwaltschaft über Entwicklung und soziale Umfeld der Täterinnen und Täter.
Dabei sind wir weder deren Verteidiger noch Ankläger. Unsere Aufgabe und unser Ziel ist es, in das Jugendstrafverfahren die erzieherischen Aspekte einzubringen, um dem Gericht zu helfen, individuell und damit besonders wirksam zu reagieren, damit eine Wiederholungstat verhindert wird.
In geeigneten Fällen führen wir auch einen Täter-Opfer-Ausgleich durch. Häufiger ist aber die Umsetzung und Betreuung gerichtlicher Weisungen, z.B. Arbeitsauflagen, nach der Hauptverhandlung unsere Aufgabe.
Natürlich können Sie sich aber auch außerhalb eines Strafverfahrens an die Mitarbeiter der Jugendgerichtshilfe wenden, wenn Sie Fragen zu Jugendkriminalität und Jugendstrafverfahren haben.
Die Jugendgerichtshilfe wird bei Strafverfahren gegen Jugendliche (14 -17 Jahre) und Heranwachsende ( 18-20 Jahre ) im gerichtlichen Verfahren beteiligt. Wir begleiten die Betroffenen durch das Strafverfahren und informieren Gericht und Staatsanwaltschaft über Entwicklung und soziale Umfeld der Täterinnen und Täter.
Dabei sind wir weder deren Verteidiger noch Ankläger. Unsere Aufgabe und unser Ziel ist es, in das Jugendstrafverfahren die erzieherischen Aspekte einzubringen, um dem Gericht zu helfen, individuell und damit besonders wirksam zu reagieren, damit eine Wiederholungstat verhindert wird.
In geeigneten Fällen führen wir auch einen Täter-Opfer-Ausgleich durch. Häufiger ist aber die Umsetzung und Betreuung gerichtlicher Weisungen, z.B. Arbeitsauflagen, nach der Hauptverhandlung unsere Aufgabe.
Natürlich können Sie sich aber auch außerhalb eines Strafverfahrens an die Mitarbeiter der Jugendgerichtshilfe wenden, wenn Sie Fragen zu Jugendkriminalität und Jugendstrafverfahren haben.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt bzw. einem anerkannten Träger der freien Jugendhilfe.
Ansprechpartner
Jugend und Familie
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeiten zu ersehen unter: https://www.landkreis-stade.de/oeffnungszeiten Außerhalb der Öffnungszeiten können gerne Termine vereinbart werden.
Kontakt
Kontaktperson
Herr Rolf Becker
erforderliche Unterlagen
Es werden keine Unterlagen benötigt.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Jugendgerichtshilfe informiert das Jugendgericht über die persönlichen Hintergründe und sozialen Zusammenhänge der/s Beschuldigten. Sie macht Vorschläge zur Anwendung des allgemeinen Strafrechts bzw. des Jugendstrafrechts bei Heranwachsenden. Die Jugendgerichtshilfe äußert sich zu Maßnahmen (der Jugendhilfe) für die Wiedereingliederung der Jugendlichen bzw. Heranwachsenden.
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch AG Kommunenredaktion am 12.03.2014
Metainformation
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