Betrieb einer Schießstätte in geschlossenen Räumen: Anzeige
Beschreibung
Für den Betrieb von Schießstätten, bei denen in geschlossenen Räumen ausschließlich zur Erprobung von Waffen oder Munition geschossen wird, besteht keine Erlaubnispflicht, sondern lediglich eine schriftliche Anzeigepflicht.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde.
Ansprechpartner
Landkreis Aurich - Ordnungsamt
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Postfach 1480
26584 Aurich (Ostfriesland)
Öffnungszeiten
Montag: 08:00-12:00 Uhr, 14:30-16:00 Uhr Dienstag: 08:00-12:00 Uhr, 14:30-16:00 Uhr Mittwoch: 08:00-12:00 Uhr, 14:30-16:00 Uhr Donnerstag: 08:00-12:00 Uhr,  14:30-17:00 Uhr Freitag: 08:00-12:00 Uhr
Kontakt
Internet
Bankverbindung
Landkreis Aurich
Empfänger: Landkreis Aurich
IBAN: DE73 2835 0000 0000 0900 27
BIC: BRLADE21ANO
Bankinstitut: Sparkasse AurichNorden
Stichwörter
Ordnungsabteilung
erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Voraussetzungen
- Nachweis der Zuverlässigkeit nach § 5 Waffengesetz (WaffG)
- Nachweis der persönlichen Eignung nach § 6 WaffG
- Nachweis einer Versicherung gegen Haftpflicht für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen in der gesetzlich geforderten Höhe
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Anzeigefrist: 2 Wochen (vor Beginn des Betriebes der Schießstätte)
Kosten
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr am 28.11.2013