• Krebeck (Landkreis Göttingen, Niedersachsen)
Anzeige der Aufnahme oder Beendigung des Betriebs einer Schießstätte

Betrieb einer Schießstätte in geschlossenen Räumen: Anzeige

Beschreibung

Für den Betrieb von Schießstätten, bei denen in geschlossenen Räumen ausschließlich zur Erprobung von Waffen oder Munition geschossen wird, besteht keine Erlaubnispflicht, sondern lediglich eine schriftliche Anzeigepflicht.

Online-Dienste

Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

Zuständigkeit

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde.

Ansprechpartner

Landkreis Göttingen - Fachbereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung

Adresse

Hausanschrift

Reinhäuser Landstraße 4

37083 Göttingen

Version

Technisch erstellt am 28.03.2023

Technisch geändert am 26.02.2025

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

erforderliche Unterlagen

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Voraussetzungen

  • Nachweis der Zuverlässigkeit nach § 5 Waffengesetz (WaffG)
  • Nachweis der persönlichen Eignung nach § 6 WaffG
  • Nachweis einer Versicherung gegen Haftpflicht für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen in der gesetzlich geforderten Höhe

Rechtsgrundlage(n)

Fristen

Anzeigefrist: 2 Wochen (vor Beginn des Betriebes der Schießstätte)

Kosten

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Gültigkeitsgebiet

Niedersachsen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr am 28.11.2013

Version

Technisch erstellt am 16.01.2014

Technisch geändert am 23.08.2023

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 07.07.2021

Technisch geändert am 23.10.2024