Wohngeld Rückforderung

    Wohngeld Aufhebung/Unwirksamkeit

    Beschreibung

    Der Wohngeldbescheid kann gemäß § 28 Wohngeldgesetz (WoGG) unter bestimmten Voraussetzungen von der zuständigen Stelle aufgehoben werden oder wird kraft Gesetz unwirksam.

    Bei erheblicher Änderung der Wohn- und Einkommenssituation der Wohngeldempfängerin/des Wohngeldempfängers ist die zuständige Stelle berechtigt, den Wohngeldbescheid aufzuheben und Rückzahlungen einzufordern.

    Hinweise für Bohmte: Wohngeld (A-F)

    Miet- und Lastenzuschuss

    Wenn Sie die Miete für eine angemessene Wohnung nicht oder nicht mehr bezahlen können, haben Sie möglicherweise Anspruch auf Wohngeld. Anspruch und Höhe hängen von Ihrem Einkommen ab. Auch als Haus-oder Wohnungseigentümer oder als Heimbewohner haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen darauf Anspruch. Wenn Ihr Einkommen zur Finanzierung einer angemessenen Wohnung nicht ausreicht, haben Sie möglicherweise auch Anspruch auf Sozialhilfeleistungen.

    Anträge auf Wohngeld finden Sie unter Formulare.

    Für Pflegewohngeld ist der Landkreis Osnabrück zuständig.

    Notwendige Unterlagen:
     

    • Mietbescheinigung bzw. Nachweis der Zins- und Tilgungsbelastungen
    • Einkommensnachweise für alle zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder
    • Nachweis über Unterhaltsbelastungen
    • Schwerbehindertenausweis
    • Wohnflächenberechnung (bei Lastenzuschuss)

    Rechtsgrundlagen:
    Wohngeldgesetz

    Miet- und Lastenzuschuss

    Wenn Sie die Miete für eine angemessene Wohnung nicht oder nicht mehr bezahlen können, haben Sie möglicherweise Anspruch auf Wohngeld. Anspruch und Höhe hängen von Ihrem Einkommen ab. Auch als Haus-oder Wohnungseigentümer oder als Heimbewohner haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen darauf Anspruch. Wenn Ihr Einkommen zur Finanzierung einer angemessenen Wohnung nicht ausreicht, haben Sie möglicherweise auch Anspruch auf Sozialhilfeleistungen.

    Anträge auf Wohngeld finden Sie unter Formulare.

    Für Pflegewohngeld ist der Landkreis Osnabrück zuständig.

    Notwendige Unterlagen:
     

    • Mietbescheinigung bzw. Nachweis der Zins- und Tilgungsbelastungen
    • Einkommensnachweise für alle zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder
    • Nachweis über Unterhaltsbelastungen
    • Schwerbehindertenausweis
    • Wohnflächenberechnung (bei Lastenzuschuss)

    Rechtsgrundlagen:
    Wohngeldgesetz

    Hinweise für Bohmte: Wohngeld (G-Z)

    Miet- und Lastenzuschuss

    Wenn Sie die Miete für eine angemessene Wohnung nicht oder nicht mehr bezahlen können, haben Sie möglicherweise Anspruch auf Wohngeld. Anspruch und Höhe hängen von Ihrem Einkommen ab. Auch als Haus-oder Wohnungseigentümer oder als Heimbewohner haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen darauf Anspruch. Wenn Ihr Einkommen zur Finanzierung einer angemessenen Wohnung nicht ausreicht, haben Sie möglicherweise auch Anspruch auf Sozialhilfeleistungen.

    Anträge auf Wohngeld finden Sie unter Formulare.

    Für Pflegewohngeld ist der Landkreis Osnabrück zuständig.

    Notwendige Unterlagen:

    • Mietbescheinigung bzw. Nachweis der Zins- und Tilgungsbelastungen
    • Einkommensnachweise für alle zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder
    • Nachweis über Unterhaltsbelastungen
    • Schwerbehindertenausweis
    • Wohnflächenberechnung (bei Lastenzuschuss)

    Rechtsgrundlagen:
    Wohngeldgesetz

    Miet- und Lastenzuschuss

    Wenn Sie die Miete für eine angemessene Wohnung nicht oder nicht mehr bezahlen können, haben Sie möglicherweise Anspruch auf Wohngeld. Anspruch und Höhe hängen von Ihrem Einkommen ab. Auch als Haus-oder Wohnungseigentümer oder als Heimbewohner haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen darauf Anspruch. Wenn Ihr Einkommen zur Finanzierung einer angemessenen Wohnung nicht ausreicht, haben Sie möglicherweise auch Anspruch auf Sozialhilfeleistungen.

    Anträge auf Wohngeld finden Sie unter Formulare.

    Für Pflegewohngeld ist der Landkreis Osnabrück zuständig.

    Notwendige Unterlagen:

    • Mietbescheinigung bzw. Nachweis der Zins- und Tilgungsbelastungen
    • Einkommensnachweise für alle zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder
    • Nachweis über Unterhaltsbelastungen
    • Schwerbehindertenausweis
    • Wohnflächenberechnung (bei Lastenzuschuss)

    Rechtsgrundlagen:
    Wohngeldgesetz

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der Gemeinde, der Samtgemeinde oder der Stadt, in dem/der die Antrag stellende Person ihren Wohnsitz hat.

    Ansprechpartner

    Einheitsgemeinde Bohmte - FD 3 Soziales

    Beschreibung

    Um Ihre Wartezeiten zu reduzieren, vereinbaren Sie bitte nach Möglichkeit vorher einen Termin für die Abgabe der Anträge auf soziale Leistungen (Elterngeld, Unterhaltsvorschuss, Wohngeld, Sozialhilfe etc.)!

    Adresse

    Hausanschrift

    Bremer Straße 4

    49163 Bohmte

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag: von 08:00 bis 12:00 Uhr  Dienstag: von 08:00 bis 12:00 Uhr  Mittwoch: von 08:00 bis 12:00 Uhr  Donnerstag: von 08:00 bis 12:00 Uhr  und 14:00 bis 18:00 Uhr  Freitag: von 08:00 bis 12:00 Uhr 

    Version

    Technisch erstellt am 25.01.2023 (von: Webservice, Gemeinde Bohmte)

    Technisch geändert am 30.10.2024 (von: Webservice, Gemeinde Bohmte)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    Es werden Unterlagen benötigt. Bitte wenden Sie sich an die zuständige Stelle.

    Voraussetzungen

    • erhebliche Einkommenerhöhung oder erhebliche Verringung der Miete/Belastung,
    • Aufgabe/Kündigung des Wohnraums durch den Wohngeldempfänger/die Wohngeldempfängerin oder den zu berücksichtigenden Personen,
    • Zweckwidrige Verwendung des Wohngelds, d.h. das Wohngeld wird vollständig oder überwiegend nicht zur Bezahlung der Miete oder zur Aufbringung der Belastung verwendet,
    • Beantragung oder Empfang von Transferleistungen (Bürgergeld, Grundsicherung) eines oder mehrerer Haushaltsmitglieder.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Änderungen der Wohn- und Einkommenssituation des Wohngeldempfängers/der Wohngeldempfängerin und weiterer zu berücksichtigender Personen sind der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Ausführliche Informationen gibt es vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB):

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 29.07.2015

    Version

    Technisch erstellt am 06.12.2013 (von: Gogolok, Kristin)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    Wohngeld Aufhebung/Unwirksamkeit, Wegfall des Wohngelds

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)