Wohngeld Aufhebung/Unwirksamkeit
Beschreibung
Der Wohngeldbescheid kann gemäß § 28 Wohngeldgesetz (WoGG) unter bestimmten Voraussetzungen von der zuständigen Stelle aufgehoben werden oder wird kraft Gesetz unwirksam.
Bei erheblicher Änderung der Wohn- und Einkommenssituation der Wohngeldempfängerin/des Wohngeldempfängers ist die zuständige Stelle berechtigt, den Wohngeldbescheid aufzuheben und Rückzahlungen einzufordern.
Hinweise für Bohmte: Wohngeld (A-F)
Miet- und Lastenzuschuss
Wenn Sie die Miete für eine angemessene Wohnung nicht oder nicht mehr bezahlen können, haben Sie möglicherweise Anspruch auf Wohngeld. Anspruch und Höhe hängen von Ihrem Einkommen ab. Auch als Haus-oder Wohnungseigentümer oder als Heimbewohner haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen darauf Anspruch. Wenn Ihr Einkommen zur Finanzierung einer angemessenen Wohnung nicht ausreicht, haben Sie möglicherweise auch Anspruch auf Sozialhilfeleistungen.
Anträge auf Wohngeld finden Sie unter Formulare.
Für Pflegewohngeld ist der Landkreis Osnabrück zuständig.
Notwendige Unterlagen:
- Mietbescheinigung bzw. Nachweis der Zins- und Tilgungsbelastungen
- Einkommensnachweise für alle zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder
- Nachweis über Unterhaltsbelastungen
- Schwerbehindertenausweis
- Wohnflächenberechnung (bei Lastenzuschuss)
Rechtsgrundlagen:
Wohngeldgesetz
Miet- und Lastenzuschuss
Wenn Sie die Miete für eine angemessene Wohnung nicht oder nicht mehr bezahlen können, haben Sie möglicherweise Anspruch auf Wohngeld. Anspruch und Höhe hängen von Ihrem Einkommen ab. Auch als Haus-oder Wohnungseigentümer oder als Heimbewohner haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen darauf Anspruch. Wenn Ihr Einkommen zur Finanzierung einer angemessenen Wohnung nicht ausreicht, haben Sie möglicherweise auch Anspruch auf Sozialhilfeleistungen.
Anträge auf Wohngeld finden Sie unter Formulare.
Für Pflegewohngeld ist der Landkreis Osnabrück zuständig.
Notwendige Unterlagen:
- Mietbescheinigung bzw. Nachweis der Zins- und Tilgungsbelastungen
- Einkommensnachweise für alle zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder
- Nachweis über Unterhaltsbelastungen
- Schwerbehindertenausweis
- Wohnflächenberechnung (bei Lastenzuschuss)
Rechtsgrundlagen:
Wohngeldgesetz
Hinweise für Bohmte: Wohngeld (G-Z)
Miet- und Lastenzuschuss
Wenn Sie die Miete für eine angemessene Wohnung nicht oder nicht mehr bezahlen können, haben Sie möglicherweise Anspruch auf Wohngeld. Anspruch und Höhe hängen von Ihrem Einkommen ab. Auch als Haus-oder Wohnungseigentümer oder als Heimbewohner haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen darauf Anspruch. Wenn Ihr Einkommen zur Finanzierung einer angemessenen Wohnung nicht ausreicht, haben Sie möglicherweise auch Anspruch auf Sozialhilfeleistungen.
Anträge auf Wohngeld finden Sie unter Formulare.
Für Pflegewohngeld ist der Landkreis Osnabrück zuständig.
Notwendige Unterlagen:
- Mietbescheinigung bzw. Nachweis der Zins- und Tilgungsbelastungen
- Einkommensnachweise für alle zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder
- Nachweis über Unterhaltsbelastungen
- Schwerbehindertenausweis
- Wohnflächenberechnung (bei Lastenzuschuss)
Rechtsgrundlagen:
Wohngeldgesetz
Miet- und Lastenzuschuss
Wenn Sie die Miete für eine angemessene Wohnung nicht oder nicht mehr bezahlen können, haben Sie möglicherweise Anspruch auf Wohngeld. Anspruch und Höhe hängen von Ihrem Einkommen ab. Auch als Haus-oder Wohnungseigentümer oder als Heimbewohner haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen darauf Anspruch. Wenn Ihr Einkommen zur Finanzierung einer angemessenen Wohnung nicht ausreicht, haben Sie möglicherweise auch Anspruch auf Sozialhilfeleistungen.
Anträge auf Wohngeld finden Sie unter Formulare.
Für Pflegewohngeld ist der Landkreis Osnabrück zuständig.
Notwendige Unterlagen:
- Mietbescheinigung bzw. Nachweis der Zins- und Tilgungsbelastungen
- Einkommensnachweise für alle zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder
- Nachweis über Unterhaltsbelastungen
- Schwerbehindertenausweis
- Wohnflächenberechnung (bei Lastenzuschuss)
Rechtsgrundlagen:
Wohngeldgesetz
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der Gemeinde, der Samtgemeinde oder der Stadt, in dem/der die Antrag stellende Person ihren Wohnsitz hat.
Ansprechpartner
Einheitsgemeinde Bohmte - FD 3 Soziales
Beschreibung
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag: von 08:00 bis 12:00 Uhr  Dienstag: von 08:00 bis 12:00 Uhr  Mittwoch: von 08:00 bis 12:00 Uhr  Donnerstag: von 08:00 bis 12:00 Uhr  und 14:00 bis 18:00 Uhr  Freitag: von 08:00 bis 12:00 Uhr 
erforderliche Unterlagen
Es werden Unterlagen benötigt. Bitte wenden Sie sich an die zuständige Stelle.
Voraussetzungen
- erhebliche Einkommenerhöhung oder erhebliche Verringung der Miete/Belastung,
- Aufgabe/Kündigung des Wohnraums durch den Wohngeldempfänger/die Wohngeldempfängerin oder den zu berücksichtigenden Personen,
- Zweckwidrige Verwendung des Wohngelds, d.h. das Wohngeld wird vollständig oder überwiegend nicht zur Bezahlung der Miete oder zur Aufbringung der Belastung verwendet,
- Beantragung oder Empfang von Transferleistungen (Bürgergeld, Grundsicherung) eines oder mehrerer Haushaltsmitglieder.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Änderungen der Wohn- und Einkommenssituation des Wohngeldempfängers/der Wohngeldempfängerin und weiterer zu berücksichtigender Personen sind der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Hinweise (Besonderheiten)
Ausführliche Informationen gibt es vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB):
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 29.07.2015
Stichwörter
Wohngeld Aufhebung/Unwirksamkeit, Wegfall des Wohngelds