Wohngeld Änderung Änderungsmitteilung

    Wesentliche Änderungen für Wohngeld wie Anzahl Haushaltsmitglieder, Miete, Belastung oder Einkünfte mitteilen

    Wenn Sie bereits Wohngeld erhalten, müssen Sie bestimmte Änderungen Ihrer persönlichen Verhältnisse mitteilen.

    Beschreibung

    Sie teilen der Wohngeldbehörde unverzüglich mit, wenn

    • sich Ihr Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent erhöht hat,
    • Ihre Miete oder Belastung bei Wohneigentum (ohne Heizkosten) sich um mehr als 15 Prozent verringert hat oder
    • sich die Anzahl der Haushaltsmitglieder verringert hat.

    Wenn sich Ihr Gesamteinkommen dadurch verringert, dass weniger Mitglieder in Ihrem Haushalt zu berücksichtigen sind, kann das auch ein Grund für eine Änderung des Wohngeldes sein.

    Hinweise für Bohmte: Wohngeld (A-F)

    Miet- und Lastenzuschuss

    Wenn Sie die Miete für eine angemessene Wohnung nicht oder nicht mehr bezahlen können, haben Sie möglicherweise Anspruch auf Wohngeld. Anspruch und Höhe hängen von Ihrem Einkommen ab. Auch als Haus-oder Wohnungseigentümer oder als Heimbewohner haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen darauf Anspruch. Wenn Ihr Einkommen zur Finanzierung einer angemessenen Wohnung nicht ausreicht, haben Sie möglicherweise auch Anspruch auf Sozialhilfeleistungen.

    Anträge auf Wohngeld finden Sie unter Formulare.

    Für Pflegewohngeld ist der Landkreis Osnabrück zuständig.

    Notwendige Unterlagen:
     

    • Mietbescheinigung bzw. Nachweis der Zins- und Tilgungsbelastungen
    • Einkommensnachweise für alle zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder
    • Nachweis über Unterhaltsbelastungen
    • Schwerbehindertenausweis
    • Wohnflächenberechnung (bei Lastenzuschuss)

    Rechtsgrundlagen:
    Wohngeldgesetz

    Hinweise für Bohmte: Wohngeld (G-Z)

    Miet- und Lastenzuschuss

    Wenn Sie die Miete für eine angemessene Wohnung nicht oder nicht mehr bezahlen können, haben Sie möglicherweise Anspruch auf Wohngeld. Anspruch und Höhe hängen von Ihrem Einkommen ab. Auch als Haus-oder Wohnungseigentümer oder als Heimbewohner haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen darauf Anspruch. Wenn Ihr Einkommen zur Finanzierung einer angemessenen Wohnung nicht ausreicht, haben Sie möglicherweise auch Anspruch auf Sozialhilfeleistungen.

    Anträge auf Wohngeld finden Sie unter Formulare.

    Für Pflegewohngeld ist der Landkreis Osnabrück zuständig.

    Notwendige Unterlagen:

    • Mietbescheinigung bzw. Nachweis der Zins- und Tilgungsbelastungen
    • Einkommensnachweise für alle zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder
    • Nachweis über Unterhaltsbelastungen
    • Schwerbehindertenausweis
    • Wohnflächenberechnung (bei Lastenzuschuss)

    Rechtsgrundlagen:
    Wohngeldgesetz

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    An Ihre örtlich zuständige Wohngeldbehörde

    Ansprechpartner

    Einheitsgemeinde Bohmte - FD 3 Soziales

    Beschreibung

    Um Ihre Wartezeiten zu reduzieren, vereinbaren Sie bitte nach Möglichkeit vorher einen Termin für die Abgabe der Anträge auf soziale Leistungen (Elterngeld, Unterhaltsvorschuss, Wohngeld, Sozialhilfe etc.)!

    Adresse

    Hausanschrift

    Bremer Straße 4

    49163 Bohmte

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag: von 08:00 bis 12:00 Uhr Dienstag: von 08:00 bis 12:00 Uhr Mittwoch: von 08:00 bis 12:00 Uhr Donnerstag: von 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr Freitag: von 08:00 bis 12:00 Uhr

    Kontaktperson

    Internet

    Formulare

    Wohngeldantrag für den Mietzuschuss

    Bundeseinheitliches Formular für den Wohngeldantrag (Mietzuschuss)

    Lastenzuschuss beantragen

    Bundeseinheitliches Formukar für den Lastenzuschuss-Antrag

    Version

    Technisch geändert am 26.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Bitte reichen Sie folgende Unterlagen ein:

    • Nachweise über Änderung der Miete oder Belastung
    • Nachweise zum geänderten Einkommen
    • Nachweise zur Änderung der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder

    Formulare

    Online: bitte geben Sie Ihre PLZ, Ihren Wohnort ein.

    Voraussetzungen

    • Ihr Gesamteinkommen muss sich um mehr als 15 % erhöht haben oder
    • die Zahl Ihrer Haushaltsmitglieder hat sich verringert oder
    • Ihre Miete oder Ihre Belastung bei Wohneigentum (ohne Heizkosten) hat sich um mehr als 15 % verringert

    Einzelheiten erfragen Sie bitte in Ihrer örtlich zuständigen Wohngeldbehörde.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie senden Ihre Änderungsmitteilung schriftlich oder online an die für Sie zuständige Wohngeldstelle.

    Die Behörde prüft, ob Ihre Mitteilung Auswirkung auf die Höhe Ihres Wohngeldes hat und sendet Ihnen gegebenenfalls einen Bescheid zu.

    Fristen

    Die Veränderungen sind der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.

    Bearbeitungsdauer

    Ihre Mitteilung wird unverzüglich geprüft. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit Ihrer Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.

    Längere Bearbeitungszeiten gehen nicht zu Ihren Lasten.

    Kosten

    kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt folgende Hinweise:

    Wenn sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände verbessert oder verändert haben, kann es auch zu einer Verringerung des Wohngeldes kommen. Sie sind verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können, der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen. Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, überprüft die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen Datenabgleich.

    Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen Datenabgleich - auch in automatisierter Form - insbesondere mit der Datenstelle der Rentenversicherung, überprüfen.

    Es darf zum Beispiel abgeglichen werden,

    • ob während des Wohngeldbezugs Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II) gezahlt wird,
    • ob eine versicherungspflichtige oder geringfügige Beschäftigung besteht,
    • oder in welcher Höhe Kapitalerträge zufließen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist.

    Ebenso ist ein Abgleich mit der Meldebehörde zu Meldeanschriften, Wohnungsstatus und Zeitpunkt von Ummeldungen möglich. Zudem besteht die Möglichkeit eines Kontenabrufs beim Bundeszentralamt für Steuern. Verdachtsfälle auf Betrug werden grundsätzlich bei der Staatsanwaltschaft angezeigt.

    Durch diese Überprüfungen kann die Wohngeldbehörde zum Beispiel ermitteln,

    • ob Wohngeld mehrfach bezogen wird,
    • ob gleichzeitig zum Ausschluss vom Wohngeld führende Transferleistungen bezogen werden,
    • ob zutreffende Angaben im Wohngeldantrag
      • zum Einkommen aus Erwerbstätigkeit,
      • zum Einkommen aus einer oder mehreren Renten,
      • zum Einkommen aus Kapitalerträgen (Zinsen oder Dividenden) gemacht wurden,
    • ob bei ursprünglicher Arbeitslosigkeit die Zahlung von Arbeitslosengeld eingestellt wurde (zum Beispiel auf Grund der Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit) und
    • ob die ursprüngliche Wohnung, für die Wohngeld geleistet wurde, noch tatsächlich genutzt wird.

    Die Überprüfung ist bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Bekanntgabe der zugehörigen Wohngeldbewilligung zulässig.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung am 28.02.2024

    Version

    Technisch geändert am 01.07.2024

    Stichwörter

    Mietzuschuss, Verringerung Belastung, Zuschuss zur Miete, Wohngeldberechtigung Änderung, Erhöhung Belastung, Eigentum Wohnraum, Verringerung Anzahl Haushaltsmitglieder, Lastenzuschuss Änderung, Lastenzuschuss, Mietwohnung, Zuschuss zu Lasten, Mietzuschuss Erhöhung, Wohngelderhöhung, Unterstützung für Miete, Mieterhöhung, Unterstützung für Eigentum, Erhöhung Anzahl Haushaltsmitglieder, Wohngeldberechtigte Person, Mietzuschuss Änderung, Lastenzuschuss Erhöhung, Wohngeld, Verringerung Gesamteinkommen, Unterstützung für Wohnkosten, Wohngeldänderung, Verringerung Miete

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English