• Eschede (Landkreis Celle, Niedersachsen)
Sachverständiger nach Deponieverordnung Bestimmung

Bestimmung von sachverständigen Personen zur Überprüfung von Langzeitlagern

Wenn Sie als Sachverständiger nach § 24 DepV für ein stillgelegtes Langzeitlager nach der Deponieverordnung tätig werden wollen, müssen Sie sich von der zuständigen Behörde dazu bestimmen lassen (d.h. zugelassen werden).

Beschreibung

Besteht die Besorgnis, dass nach Stilllegung des Langzeitlagers von der Anlage oder dem Anlagengrundstück schädliche Umwelteinwirkungen oder sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft im Sinne von § 5 Abs. 3 Nr. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) hervorgerufen werden können, hat die Betreiberin oder der Betreiber auf behördliches Verlangen überprüfen zu lassen, ob die Anforderungen nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 BImSchG erfüllt sind. Diese Kontrollen sind durch sachverständige Personen durchzuführen.

Eine sachverständige Person bedarf der Zulassung durch die zuständige Behörde.

Bei ausländischen antragstellenden Personen sind je nach der Entscheidung der zuständigen Behörde bei den nachfolgend genannten Unterlagen Ausnahmen möglich, sofern die Fachkunde und Zuverlässigkeit auf andere Weise nachgewiesen werden.

Die Bestimmung einer sachverständigen Person erfolgt auf Antrag nach einer Überprüfung, die sich nach § 24 Abs. 2 Deponieverordnung (DepV) richtet. Die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung wird vor der Bekanntgabe (Zulassung) geprüft.

Zuständigkeit

Die Zuständigkeit liegt beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim, soweit der Betriebssitz des Sachverständigen in Niedersachsen liegt.

Ansprechpartner

Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Celle

Adresse

Hausanschrift

Biermannstraße 29

29221 Celle

Postanschrift

Postfach 3211

29232 Celle

Version

Technisch erstellt am 16.12.2009

Technisch geändert am 09.01.2025

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim

Adresse

Hausanschrift

Goslarsche Straße 3

31134 Hildesheim

Kontakt

Telefon Festnetz: 05121 163-0

Fax: 05121 163-999

E-Mail: poststelle@gaa-hi.niedersachsen.de

Internet

Version

Technisch erstellt am 17.12.2009

Technisch geändert am 01.10.2024

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen

Adresse

Hausanschrift

Friedrichswall 1

30159 Hannover

Postanschrift

Postfach 1 01

30001 Hannover

Öffnungszeiten

Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung

Kontakt

Telefon Festnetz: 0511 120-5521

E-Mail: ea@niedersachsen.de

Version

Technisch erstellt am 17.12.2009

Technisch geändert am 09.01.2025

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

erforderliche Unterlagen

In Niedersachen erforderliche Anlagen:

  • Kopie der Urkunde als Sachverständiger nach § 18 Bundes-Bodenschutzgesetz, anerkannt nach § 2 Abs. 1 und § 9 der NBodSUVO. Liegt eine Anerkennung nach § 18 BBodSchG nicht vor, ist zur fachlichen Bewertung der Sachkunde die Stellungnahme eines Fachgremiums, das bei einer Handelskammer oder Industrie- und Handelskammer in Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen oder Schleswig-Holstein für die Bewertung der Sachkunde eines Sachverständigen nach NBodSUVO eingerichtet ist, einzuholen.
  • Führungszeugnis (Belegart OG, nicht älter als 3 Monate)
  •  Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9, nicht älter als 3 Monate)

Formulare

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Voraussetzungen

Sie verfügen über die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Es besteht die Möglichkeit auf fristgerechten Widerspruch.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim, Goslarsche Straße 3, 31134 Hildesheim, einzulegen.

Verfahrensablauf

Sie stellen einen Antrag auf Bestimmung als Sachverständiger für Langzeitlager nach § 24 der Deponieverordnung (betrifft Langzeitlager). Die erforderlichen Unterlagen fügen Sie bei. Ggfs. wird die Behörde weitere Antragsunterlagen anfordern. Nach Prüfung durch die zuständige Behörde erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid. Die Bestimmung (Zulassung) kann mit einem Vorbehalt des Widerrufes, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen werden.

Fristen

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Bearbeitungsdauer

Kosten

Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 2.21.26 an.

Hinweise (Besonderheiten)

Die in einem Bundesland ausgesprochene Bekanntgabe gilt bundesweit.

Die Genehmigungspflicht entfällt beim Vorlegen einer gleichwertigen Genehmigung aus einem anderen EU- oder EWR-Staat. Diese Genehmigung hat die sachverständige Person vor Tätigkeitsaufnahme vorzulegen. Auf Verlangen der zuständigen Stelle sind die Unterlagen mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen.

Gültigkeitsgebiet

Niedersachsen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz am 25.09.2023

Version

Technisch erstellt am 26.11.2013

Technisch geändert am 05.10.2023

Stichwörter

Sachverständige zur Überprüfung von Langzeitlagern: Bestimmung

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 07.07.2021

Technisch geändert am 23.10.2024