Fremdkontrolleure für Gewerbeabfall Bekanntgabe
    99001030126000

    Fremdkontrolleure für Gewerbeabfall Bekanntgabe

    Wenn Sie als anerkannte Stelle Fremdkontrollen bei Betrieben von Abfallvorbehandlungsanlagen im Rahmen der Gewerbeabfallverordnung durchführen möchten, müssen Sie eine bekannt gegebene Stelle sein.

    Beschreibung

    Wenn Sie als anerkannte Stelle Fremdkontrollen bei Betrieben von Abfallvorbehandlungsanlagen im Rahmen der Gewerbeabfallverordnung durchführen möchten, müssen Sie eine bekannt gegebene Stelle sein.

    Für die Bekanntgabe müssen Sie einen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen.

    Als bekannt gegebene Stelle dürfen Sie die Fremdkontrollen durchführen.

    Im Ausland ausgestellte gleichwertige Nachweise werden anerkannt.

    Die Bekanntgabe kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

    Online-Dienst

    Bekanntgabe einer Kontrollstelle für die Fremdkontrolle bei Vorbehandlungsanlagen von gewerblichen Siedlungsabfällen

    ID: L100040_458799268

    Beschreibung

    [Zum Serviceportal Niedersachsen – alles rund um den Antrag](https://service.niedersachsen.de/info?areaId=8663337&area=Hannover+%28300...%29&ags=03241001&searchtext=Fremdkontrolleure+f%C3%BCr+Gewerbeabfall+Bekanntgabe)

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    Version

    Technisch erstellt am 04.07.2022
    Technisch geändert am 22.10.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 23.10.2024

    zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit liegt in Niedersachsen beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt in Niedersachsen beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim.

    Ansprechpartner

    Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Verden

    Adresse

    Hausanschrift

    Lindhooper Straße 67
    27283 Verden (Aller)

    Kontakt speichern

    Version

    Technisch erstellt am 10.12.2009
    Technisch geändert am 25.02.2026

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim

    Adresse

    Hausanschrift

    Goslarsche Straße 3
    31134 Hildesheim

    Kontakt speichern

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 17.12.2009
    Technisch geändert am 26.03.2026

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrichswall 1
    30159 Hannover

    Kontakt speichern

    Postanschrift

    Postfach 1 01
    30001 Hannover

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: ea@niedersachsen.de

    Telefon Festnetz: 0511 120-5521

    Version

    Technisch erstellt am 17.12.2009
    Technisch geändert am 12.03.2026

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Formulare

    Es reicht ein formloser Antrag.

    Voraussetzungen

    Für die Fremdkontrolle bekannt zu gebende Stellen müssen die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Fachkunde aufweisen.

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen einen erteilten Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Stelle einzulegen.

    Verfahrensablauf

    Für die Bekanntgabe müssen Sie einen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen.

    Als bekannt gegebene Stelle dürfen Sie die Fremdkontrollen durchführen.

    Im Ausland ausgestellte gleichwertige Nachweise werden anerkannt.

    Die Bekanntgabe kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

    Bearbeitungsdauer

    Innerhalb von 3 Monaten

    Kosten

    • Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) enstsprechend Nr. 2.17 an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    nicht angegeben

    Unterstützende Institutionen

    nicht angegeben

    Welche Dokumente resultieren aus dieser Leistung?

    nicht angegeben

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz

    Version

    Technisch erstellt am 26.11.2013
    Technisch geändert am 27.03.2026

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 23.10.2024