• Osnabrück (Niedersachsen)
Erlaubnis für Finanzanlagenvermittler Erteilung

Vermittlung und Beratung von Finanzanlagen Erlaubnis

Beschreibung

  • Wenn Sie gewerbsmäßig als Finanzanlagenvermittler oder Finanzanlagenberater tätig werden wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis
  • Die Erlaubnis kann einer natürlichen oder juristischen Person erteilt werden
  • Zuständig: je nach Bundesland Industrie- und Handelskammer, Gewerbebehörden oder Landkreise / kreisfreie Städt

zuständige Stelle

Zuständig sind die Kammern.

Zuständigkeit

Die Zuständigkeit liegt bei der Industrie- und Handelskammer (IHK), in deren Gebiet sich der Gewerbebetrieb befindet.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Ansprechpartner

Industrie- und Handelskammer Osnabrück-Emsland-Grafschaft Bentheim

Adresse

Hausanschrift

Neuer Graben 38

49074 Osnabrück

Kontakt

Telefon Festnetz: 0541 353-0

Fax: 0541 353-122

E-Mail: ihk@osnabrueck.ihk.de

Version

Technisch erstellt am 15.12.2009

Technisch geändert am 19.03.2025

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen

Adresse

Hausanschrift

Friedrichswall 1

30159 Hannover

Postanschrift

Postfach 1 01

30001 Hannover

Öffnungszeiten

Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung

Kontakt

Telefon Festnetz: 0511 120-5521

E-Mail: ea@niedersachsen.de

Version

Technisch erstellt am 17.12.2009

Technisch geändert am 09.01.2025

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

erforderliche Unterlagen

  • Nachweis über die persönliche Zuverlässigkeit: 
    • Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregisters
  • Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse:
  • Auskunft des Insolvenzgerichts, ob Verfahrenseröffnung vorliegt (sog. Negativbescheinigung)
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts
  • Nachweis einer bestehenden VermögensschadenHaftpflichtversicherung (Bescheinigung im Musterwortlaut)
  • Sachkundenachweis (IHKSachkundeprüfungsnachweis bzw. Nachweis über gleichgestellte Berufsqualifikation, siehe hierzu auch weiterführende Hinweise)
  • Bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften: Handelsregisterauszug aus dem Land, in dem sich der HauptFirmensitz befindet
  • Ggf. Übersetzung des (fremdsprachigen) Handelsregisterauszugs

Formulare

  • Formulare:
    Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler (Verwendung wird empfohlen)
  • Ggf. Onlineverfahren möglich
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Voraussetzungen

  • Die für den Gewerbebetrieb notwendige Zuverlässigkeit, d.h. Sie wurden in den letzten 5 Jahren nicht wegen Betrug oder anderer Verbrechen verurteilt
  • geordnete Vermögensverhältnisse, d.h. Sie befinden sich nicht in Privatinsolvenz oder sind ins Schuldnerverzeichnis eingetragen
  • Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 1.130.000,00 Euro für jeden Versicherungsfall und 1.700.000,00 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres insgesamt.
  • Sachkunde durch eine bestandene IHKPrüfung oder durch gleichgestellte Ausbildungsabschlüsse und möglicherweise entsprechende Berufserfahrung

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Bestehen zu der Entscheidung über die Erlaubnis oder zu Details aus dieser bei dem Adressaten (in der Regel Antragsteller) rechtliche Zweifel oder Bedenken, können diese je nach Rechtsnatur im Wege einer Verpflichtungs- oder Anfechtungsklage bei dem zuständigen Verwaltungsgericht einer Überprüfung zugeführt werden.

In Niedersachsen ist ein Vorverfahren durch § 80 Nds. Justizgesetz nicht vorgesehen. Daher kein Widerspruch zulässig, vielmehr ist direkt verwaltungsgerichtliche Klage zu erheben.

Verfahrensablauf

Sie schicken den Antrag auf Erlaubnis mit allen Nachweisen zu der jeweils zuständigen Stelle.

  • Die Behörde prüft anhand Ihrer Angaben und Unterlagen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erlaubniserteilung erfüllt sind
  • Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis schriftlich per Post

Wenn Sie den Eintrag in das Vermittlerregister nicht bereits mit der Erlaubnis zusammen beantragt haben, müssen Sie sich noch in das Vermittlerregister eintragen lassen, bevor Sie tätig werden.

Fristen

Keine

Bearbeitungsdauer

Sobald alle Unterlagen vollständig vorliegen, erfolgt die Bearbeitung binnen mehrerer Wochen.

Kosten

Gebühr ab 325.0 EUR bis 365.0 EUR

Hinweise (Besonderheiten)

Von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind die Vermittler im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG). Sie werden in ein von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) geführtes öffentliches Register eingetragen.

Gültigkeitsgebiet

Niedersachsen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung am 24.02.2021

Version

Technisch erstellt am 19.11.2013

Technisch geändert am 24.03.2025

Stichwörter

Produktkategorien, Finanzvertrieb, Vermögensanlage, Finanzanlagenvermittlererlaubnis, KWG, Anlageberatung, Erlaubnis, Investmentvermögen, Genossenschaftsanteile, Finanzanlagenberatung, Investment, Anlageberater, Darlehen, Fonds, Kreditwesen, Nachrangdarlehen, Finanzanlagen, Finanzanlagenvermittlung, Finanzanlagenberater

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 07.07.2021

Technisch geändert am 23.10.2024