• Gifhorn (Landkreis Gifhorn, Niedersachsen)
Pfandverwertungsfrist im Pfandleihgewerbe Verlängerung

Pfandleihgewerbe: Verlängerung der Pfandverwertungsfrist

Beschreibung

Im Pfandleihgewerbe haben Pfandleiher das Pfand spätestens 6 Monate nach Eintritt der Verwertungsberechtigung zu verwerten.

Auf Antrag des Pfandleihers bei der zuständigen Stelle kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Frist verlängert werden.

Die Frist wird so lange verlängert, wie der wichtige Grund voraussichtlich besteht. Bei Verhinderung durch eine gerichtliche oder behördliche Maßnahme ist die Frist bis zu der auf die Aufhebung der Maßnahme folgenden Verwertung anderer Pfänder zu verlängern.

Online-Dienste

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Zuständigkeit

Ansprechpartner

Landkreis Gifhorn

Adresse

Hausanschrift

Schlossplatz 1

38518 Gifhorn

Version

Technisch erstellt am 04.04.2016

Technisch geändert am 04.04.2016

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Stadt Gifhorn - Fachbereich 32 - Ordnung

Adresse

Hausanschrift

Marktplatz 1

38518 Gifhorn

Kontakt

E-Mail: ordnung@stadt-gifhorn.de

Telefon Festnetz: 05371 88-134

Fax: 05371 88-258

Version

Technisch erstellt am 09.01.2019

Technisch geändert am 26.02.2025

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 07.07.2021

Technisch geändert am 23.10.2024

Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Gifhorn

Adresse

Hausanschrift

Schloßplatz 1

38518 Gifhorn

Kontakt

Telefon Festnetz: 05371 82-0

E-Mail: ea@gifhorn.de

Version

Technisch erstellt am 16.12.2009

Technisch geändert am 09.01.2025

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen

Adresse

Hausanschrift

Friedrichswall 1

30159 Hannover

Postanschrift

Postfach 1 01

30001 Hannover

Öffnungszeiten

Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung

Kontakt

Telefon Festnetz: 0511 120-5521

E-Mail: ea@niedersachsen.de

Version

Technisch erstellt am 17.12.2009

Technisch geändert am 09.01.2025

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

erforderliche Unterlagen

  • ggf. Personalausweis oder Reisepass
  • ggf. Pfandleiherlaubnis
  • Unterlagen, die den wichtigen Grund dokumentieren

Voraussetzungen

Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn:

  • eine Kollision von Pflichten des Pfandleihers nach der Pfandleiherverordnung und anderen Rechtsvorschriften besteht
  • ein Hinausschieben der Verwertung im Interesse des Verpfänders liegt, z. B. wenn aus saisonbedingten Gründen bei einer späteren Verwertung trotz der weiter anfallenden Zinsen und Kosten ein für den Verpfänder günstigeres Ergebnis erzielt werden kann
  • wenn über das Eigentum an dem Pfand oder über die Entstehung des Pfandrechts ein Rechtsstreit anhängig ist

Rechtsgrundlage(n)

Fristen

Der Antrag sollte gestellt werden, sobald der wichtige Grund vorliegt.

Kosten

Gültigkeitsgebiet

Niedersachsen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr am 13.09.2018

Version

Technisch erstellt am 11.11.2013

Technisch geändert am 09.10.2023

Stichwörter

Pfandverwertungsfrist im Pfandleihgewerbe Verlängerung

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 07.07.2021

Technisch geändert am 23.10.2024