Erlaubnis für Versicherungsvermittler Befreiung

    Erlaubnis für Versicherungsvermittlerinnen/Versicherungsvermittler Befreiung

    Beschreibung

    Produktakzessorische Versicherungsvermittlerinnen und produktakzessorische Versicherungsvermittler können sich auf Antrag von der Erlaubnispflicht befreien lassen.
    Die Erlaubnisbefreiung können natürliche und juristische Personen (z.B. GmbHs) beantragen. Personengesellschaften benötigen eine eigene Erlaubnisbefreiung für jede geschäftsführende Gesellschafterin und jeden geschäftsführenden Gesellschafter.

    Produktakzessorische Versicherungsvermittlerinnen und produktakzessorische Versicherungsvermittler, die von der Erlaubnispflicht befreit sind, müssen sich trotzdem registrieren und im Vermittlungsregister eintragen lassen.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei der Industrie- und Handelskammer (IHK), in deren Bezirk der Gewerbebetrieb seinen Betriebssitz hat.

    Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

    Ansprechpartner

    Oldenburgische Industrie- und Handelskammer

    Adresse

    Hausanschrift

    Moslestraße 6

    26122 Oldenburg (Oldenburg)

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0441 2220-0

    Fax: 0441 2220-111

    E-Mail: info@oldenburg.ihk.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 31.05.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrichswall 1

    30159 Hannover

    Referat: 20 Postalische Adresse: Friedrichswall 1 30159 Hannover Postfach 1 01 30001 Hannover

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0800 818-8100

    E-Mail: ea@niedersachsen.de

    Version

    Technisch geändert am 21.06.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • ausgefülltes Antragsformular
    • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
    • für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
      • Unternehmenssitz in Deutschland:
        • bei in einem Register eingetragenen Unternehmen: Auszug aus dem Handelsregister beziehungsweise dem Partnerschaftsregister
        • ansonsten eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
      • Unternehmenssitz im Ausland:
        • Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen
    • Erklärung der Auftraggeberin/des Auftraggebers über die persönliche Zuverlässigkeit, Qualifikation und die geordneten Vermögensverhältnisse der Versicherungsvermittlerin/des Versicherungsvermittlers/
    • Nachweis über das Bestehen einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (Bescheinigung eines in Deutschland zugelassenen Versicherungsunternehmens)

    Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) muss das Antragsformular lediglich für die juristische Person ausgefüllt werden. Alle personenbezogenen Unterlagen müssen für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen eingereicht werden (z.B. Personalpapiere). Für die juristische Person ist außerdem ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister erforderlich.

    Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG) sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter/jede geschäftsführende Gesellschafterin die Erlaubnis. Für jede dieser Personen sind ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen einzureichen.

    Voraussetzungen

    • Die Vermittlung von Versicherungen erfolgt nur in Ergänzung zu anderen Produkten und Dienstleistungen.
      • Beispiel: Eine Autohändlerin vermittelt beim Verkauf von Autos auch Kfz-Versicherungen.
    • Die Tätigkeit als Versicherungsvermittlerin/Versicherungsvermittler erfolgt unmittelbar
      • im Auftrag einer Versicherungsvermittlerin/eines Versicherungsvermittlers oder mehrerer Vermittlerinnen/Versicherungsvermittler mit Erlaubnis oder
      • im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen.
    • Nachweis einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit folgenden Voraussetzungen:
      • Die Mindestversicherungssumme beträgt 1,13 Millionen Euro pro Versicherungsfall beziehungsweise 1,7 Millionen Euro für alle Versicherungsfälle pro Jahr.
      • Die Versicherung gilt in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) sowie in den EWR-Staaten.
    • Die Auftraggeberin/der Auftraggeber gibt eine Erklärung ab über
      • die persönliche Zuverlässigkeit,
      • die Qualifikation und
      • die geordneten Vermögensverhältnisse der Versicherungsvermittlerin/des Versicherungsvermittlers.

    Fristen

    Es müssen keine Fristen beachtet werden. Die Tätigkeit darf aber erst aufgenommen werden, wenn die Befreiung erteilt wurde.

    Kosten

    Es fallen Gebühren nach der Gebührensatzung der zuständigen Stelle an.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr am 13.09.2018

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    produktakzessorische Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler, produktakzessorische Versicherungsvermittler

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de