Erlaubnis für Versicherungsvermittler Befreiung

    Erlaubnis für Versicherungsvermittlerinnen/Versicherungsvermittler Befreiung

    Beschreibung

    Produktakzessorische Versicherungsvermittlerinnen und produktakzessorische Versicherungsvermittler können sich auf Antrag von der Erlaubnispflicht befreien lassen.
    Die Erlaubnisbefreiung können natürliche und juristische Personen (z.B. GmbHs) beantragen. Personengesellschaften benötigen eine eigene Erlaubnisbefreiung für jede geschäftsführende Gesellschafterin und jeden geschäftsführenden Gesellschafter.

    Produktakzessorische Versicherungsvermittlerinnen und produktakzessorische Versicherungsvermittler, die von der Erlaubnispflicht befreit sind, müssen sich trotzdem registrieren und im Vermittlungsregister eintragen lassen.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei der Industrie- und Handelskammer (IHK), in deren Bezirk der Gewerbebetrieb seinen Betriebssitz hat.

    Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

    Ansprechpartner

    Industrie- und Handelskammer Osnabrück-Emsland-Grafschaft Bentheim

    Adresse

    Hausanschrift

    Neuer Graben 38

    49074 Osnabrück

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0541 353-0

    Fax: 0541 353-122

    E-Mail: ihk@osnabrueck.ihk.de

    Version

    Technisch erstellt am 15.12.2009 (von: Ulrich Christoph)

    Technisch geändert am 02.09.2024 (von: Witte, Farina Isabell)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis und Stadt Osnabrück

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Schölerberg 1

    49082 Osnabrück

    Behindertenparkplatz: unmittelbar vor dem Kreishaus
    Anzahl: 10
    Gebühren: nein


    Mutter- und Kindparkplatz: unmittelbar vor dem Kreishaus
    Anzahl: 4
    Gebühren: nein


    Parkplatz: unmittelbar vor dem Kreishaus
    Anzahl: 80
    Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo. 08:00 - 13:00 Uhr Di. 08:00 - 13:00 Uhr Mi. 08:00 - 13:00 Uhr Do. 08:00 - 17:30 Uhr Fr. 08:00 - 13:00 Uhr Hinweis: Die Öffnungszeiten gelten für das Kreishaus.  

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0541 501-2459(Vertreter: 0541 501-2057)

    E-Mail: ea@landkreis-osnabrueck.de

    Version

    Technisch erstellt am 16.12.2009 (von: Anja Reichelt)

    Technisch geändert am 23.04.2024 (von: Witte, Farina Isabell)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrichswall 1

    30159 Hannover

    Postanschrift

    Postfach 1 01

    30001 Hannover

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0511 120-5521

    E-Mail: ea@niedersachsen.de

    Version

    Technisch erstellt am 17.12.2009 (von: Anja Reichelt)

    Technisch geändert am 08.10.2024 (von: Witte, Farina Isabell)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • ausgefülltes Antragsformular
    • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
    • für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
      • Unternehmenssitz in Deutschland:
        • bei in einem Register eingetragenen Unternehmen: Auszug aus dem Handelsregister beziehungsweise dem Partnerschaftsregister
        • ansonsten eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
      • Unternehmenssitz im Ausland:
        • Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen
    • Erklärung der Auftraggeberin/des Auftraggebers über die persönliche Zuverlässigkeit, Qualifikation und die geordneten Vermögensverhältnisse der Versicherungsvermittlerin/des Versicherungsvermittlers/
    • Nachweis über das Bestehen einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (Bescheinigung eines in Deutschland zugelassenen Versicherungsunternehmens)

    Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) muss das Antragsformular lediglich für die juristische Person ausgefüllt werden. Alle personenbezogenen Unterlagen müssen für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen eingereicht werden (z.B. Personalpapiere). Für die juristische Person ist außerdem ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister erforderlich.

    Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG) sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter/jede geschäftsführende Gesellschafterin die Erlaubnis. Für jede dieser Personen sind ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen einzureichen.

    Voraussetzungen

    • Die Vermittlung von Versicherungen erfolgt nur in Ergänzung zu anderen Produkten und Dienstleistungen.
      • Beispiel: Eine Autohändlerin vermittelt beim Verkauf von Autos auch Kfz-Versicherungen.
    • Die Tätigkeit als Versicherungsvermittlerin/Versicherungsvermittler erfolgt unmittelbar
      • im Auftrag einer Versicherungsvermittlerin/eines Versicherungsvermittlers oder mehrerer Vermittlerinnen/Versicherungsvermittler mit Erlaubnis oder
      • im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen.
    • Nachweis einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit folgenden Voraussetzungen:
      • Die Mindestversicherungssumme beträgt 1,13 Millionen Euro pro Versicherungsfall beziehungsweise 1,7 Millionen Euro für alle Versicherungsfälle pro Jahr.
      • Die Versicherung gilt in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) sowie in den EWR-Staaten.
    • Die Auftraggeberin/der Auftraggeber gibt eine Erklärung ab über
      • die persönliche Zuverlässigkeit,
      • die Qualifikation und
      • die geordneten Vermögensverhältnisse der Versicherungsvermittlerin/des Versicherungsvermittlers.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Es müssen keine Fristen beachtet werden. Die Tätigkeit darf aber erst aufgenommen werden, wenn die Befreiung erteilt wurde.

    Kosten

    Es fallen Gebühren nach der Gebührensatzung der zuständigen Stelle an.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr am 13.09.2018

    Version

    Technisch erstellt am 06.11.2013 (von: Gogolok, Kristin)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    produktakzessorische Versicherungsvermittler, produktakzessorische Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)