Versteigerung: Anzeige
Wer eine Versteigerung durchführen möchte, muss dies vorab schriftlich anzeigen. Eine Versteigerung ist spätestens 2 Wochen vor dem geplanten Versteigerungstermin anzuzeigen. Die Anzeige samt Unterlagen in Abschrift ist auch der zuständigen IHK zu übersenden.
Beschreibung
Der Versteigerer hat jede Versteigerung spätestens zwei Wochen vor dem in Aussicht genommenen Versteigerungstermin anzuzeigen. Die Anzeige ist zum einen bei dem zuständigen Ordnungsamt, in deren Bezirk die Versteigerung stattfinden soll und zum anderen bei der Industrie- und Handelskammer Berlin einzureichen. Die Anzeige muss schriftlich oder elektronisch erfolgen und Angaben zum genauen Ort, Zeitpunkt und der Gattung der zu versteigernden Ware enthalten.
Die Behörde kann in Ausnahmefällen, insbesondere bei leicht verderblichem Versteigerungsgut, die zwei Wochen Vorankündigungsfrist auf Antrag abkürzen.
Bei der Versteigerung von landwirtschaftlichem Inventar, landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Vieh ist keine Anzeige erforderlich.
Es dürfen nur gebrauchte Waren versteigert werden. Ausnahmen bilden Neuwaren oder Verbrauchsgüter, die aus einem Nachlass, einer Insolvenzmasse, im Wege der Geschäftsaufgabe oder bei öffentlichen Versteigerungen auf Grund gesetzlicher Vorschrift veräußert werden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt, in deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt bzw. eingestellt werden soll
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt, in deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt bzw. eingestellt werden sollDie Zuständigkeit liegt bei dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt, in deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt bzw. eingestellt werden soll
Ansprechpartner
Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Wesermarsch
Adresse
Hausanschrift
Poggenburger Str. 15
26919 Brake (Unterweser)
Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Mo. - Fr. 08:30 - 12.:00 Uhr Mo. - Do. 14:00 - 15:30 Uhr und nach Vereinbarung
Kontakt
Landkreis Wesermarsch - Dezernat 1 - Fachdienst 32 - Sicherheit, Ordnung & Straßenverkehr - Sicherheit&Ordnung
Adresse
Hausanschrift
Poggenburger Straße 15
26919 Brake (Unterweser)
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Kontakt
Internet
Oldenburgische Industrie- und Handelskammer
Adresse
Hausanschrift
Moslestraße 6
26122 Oldenburg (Oldenburg)
Kontakt
Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen
Adresse
Hausanschrift
Friedrichswall 1
30159 Hannover
Postanschrift
Postfach 1 01
30001 Hannover
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung
Kontakt
E-Mail: ea@niedersachsen.de
Telefon Festnetz: 0511 120-5521
Formulare
Nicht angegeben
Voraussetzungen
gültige Erlaubnis zur Ausübung des Versteigerergewerbes
Für die Online-Antragstellung: Registrierung/Anmeldung über die BundID
Handlungsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
-
verwaltungsgerichtliche Klage
Verfahrensablauf
Sie wollen eine gewerbliche Versteigerung durchführen.
Diese Versteigerung muss spätestens 14 Tage vor dem Versteigerungstermin der zuständigen Stelle angezeigt sein.
Die Versteigerungsanzeige muss der zuständigen Gemeinde angezeigt werden.
Die zuständige Stelle prüft Ihre Angaben und meldet sich gegebenenfalls bei Ihnen.
Es handelt sich um eine Anzeige, d.h. sofern Sie keine Ablehnung/Untersagung erhalten können Sie die Versteigerung wie angezeigt durchführen.
Zuständige Stelle: Gemeinde.
Hinweis: Unter bestimmten Umständen können die Anzeigefrist verkürzen. Dazu stellen sie bitte einen separaten „Antrag auf Ausnahmen von der Versteigererverordnung im Rahmen der Anzeige einer Versteigerung“. Sie müssen diesen Antrag separat stellen, weil damit ein Verwaltungsakt verbunden ist.
Fristen
Anzeigefrist: 2 Wochen
Hinweise für Niedersachsen: Versteigerung - Anzeige Entgegennahme
Anzeigefrist: 2 Wochen
Bearbeitungsdauer
Sie können mit der Versteigerung beginnen, wenn Sie die Versteigereranzeige rechtzeitig erstattet und vor dem Versteigerungstermin keine entgegenstehende Mitteilung der zuständigen Behörde erhalten haben.
Kosten
Es können Gebühren nach der Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) anfallen.
Hinweise (Besonderheiten)
Eine Nachmeldung einzelner Versteigerungsgegenstände ist möglich, wenn die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2a Versteigererverordnung (VerstV) erfüllt sind.
Eine neue Versteigerung am Ort der vorhergehenden Versteigerung darf erst dann begonnen werden, wenn die vorhergehende Versteigerung mindestens vor 5 Tagen beendet wurde. Eine Versteigerung darf die Dauer von 6 Tagen nicht überschreiten. In Einzelfällen kann die zuständige Stelle gemäß § 3 Absatz 3 VerstV von den genannten Fristen Ausnahmen gewähren.
Weitere Informationen
Nicht angegeben
Unterstützende Institutionen
nicht angegeben
Welche Dokumente resultieren aus dieser Leistung?
nicht angegeben
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Bauen, Verkehr und Digitalisierung