Versteigerung - Anzeige Entgegennahme
    99050211261000

    Versteigerung: Anzeige

    Wer eine Versteigerung durchführen möchte, muss dies vorab schriftlich anzeigen. Eine Versteigerung ist spätestens 2 Wochen vor dem geplanten Versteigerungstermin anzuzeigen. Die Anzeige samt Unterlagen in Abschrift ist auch der zuständigen IHK zu übersenden.

    Beschreibung

    Der Versteigerer hat jede Versteigerung spätestens zwei Wochen vor dem in Aussicht genommenen Versteigerungstermin anzuzeigen. Die Anzeige ist zum einen bei dem zuständigen Ordnungsamt, in deren Bezirk die Versteigerung stattfinden soll und zum anderen bei der Industrie- und Handelskammer Berlin einzureichen. Die Anzeige muss schriftlich oder elektronisch erfolgen und Angaben zum genauen Ort, Zeitpunkt und der Gattung der zu versteigernden Ware enthalten.

    Die Behörde kann in Ausnahmefällen, insbesondere bei leicht verderblichem Versteigerungsgut, die zwei Wochen Vorankündigungsfrist auf Antrag abkürzen.

    Bei der Versteigerung von landwirtschaftlichem Inventar, landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Vieh ist keine Anzeige erforderlich.

    Es dürfen nur gebrauchte Waren versteigert werden. Ausnahmen bilden Neuwaren oder Verbrauchsgüter, die aus einem Nachlass, einer Insolvenzmasse, im Wege der Geschäftsaufgabe oder bei öffentlichen Versteigerungen auf Grund gesetzlicher Vorschrift veräußert werden.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit liegt bei dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt, in deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt bzw. eingestellt werden soll

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt, in deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt bzw. eingestellt werden sollDie Zuständigkeit liegt bei dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt, in deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt bzw. eingestellt werden soll

    Ansprechpartner

    Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Wesermarsch

    Adresse

    Hausanschrift

    Poggenburger Str. 15
    26919 Brake (Unterweser)

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    Aufzug vorhanden
    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo. - Fr. 08:30 - 12.:00 Uhr Mo. - Do. 14:00 - 15:30 Uhr und nach Vereinbarung

    Kontakt

    Version

    Technisch erstellt am 05.07.2012
    Technisch geändert am 23.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Landkreis Wesermarsch - Dezernat 1 - Fachdienst 32 - Sicherheit, Ordnung & Straßenverkehr - Sicherheit&Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Poggenburger Straße 15
    26919 Brake (Unterweser)

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    Aufzug vorhanden
    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo., Di., Do., Fr.  08:30 – 12:00 Uhr Mo., Di., Do.        14:00 – 15:30 Uhr mittwochs geschlossen BITTE BEACHTEN: Die Einbürgerungsbehörde  ist derzeit nur vormittags geöffnet!  

    Kontakt

    E-Mail: info@wesermarsch.de

    Telefon Festnetz: 04401 927-0

    Fax: 04401 927-100

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 05.04.2017
    Technisch geändert am 26.02.2026

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Oldenburgische Industrie- und Handelskammer

    Adresse

    Hausanschrift

    Moslestraße 6
    26122 Oldenburg (Oldenburg)

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    Kontakt

    E-Mail: info@oldenburg.ihk.de

    Telefon Festnetz: 0441 2220-0

    Fax: 0441 2220-111

    Version

    Technisch erstellt am 15.12.2009
    Technisch geändert am 18.03.2026

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrichswall 1
    30159 Hannover

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    Postanschrift

    Postfach 1 01
    30001 Hannover

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: ea@niedersachsen.de

    Telefon Festnetz: 0511 120-5521

    Version

    Technisch erstellt am 17.12.2009
    Technisch geändert am 12.03.2026

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Formulare

    Nicht angegeben

    Voraussetzungen

    gültige Erlaubnis zur Ausübung des Versteigerergewerbes

    Für die Online-Antragstellung: Registrierung/Anmeldung über die BundID

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • verwaltungsgerichtliche Klage  

    Verfahrensablauf

    Sie wollen eine gewerbliche Versteigerung durchführen.

    Diese Versteigerung muss spätestens 14 Tage vor dem Versteigerungstermin der zuständigen Stelle angezeigt sein.

    Die Versteigerungsanzeige muss der zuständigen Gemeinde angezeigt werden.

    Die zuständige Stelle prüft Ihre Angaben und meldet sich gegebenenfalls bei Ihnen.

    Es handelt sich um eine Anzeige, d.h. sofern Sie keine Ablehnung/Untersagung erhalten können Sie die Versteigerung wie angezeigt durchführen. 

    Zuständige Stelle: Gemeinde.

    Hinweis: Unter bestimmten Umständen können die Anzeigefrist verkürzen. Dazu stellen sie bitte einen separaten „Antrag auf Ausnahmen von der Versteigererverordnung im Rahmen der Anzeige einer Versteigerung“. Sie müssen diesen Antrag separat stellen, weil damit ein Verwaltungsakt verbunden ist.

    Fristen

    Anzeigefrist: 2 Wochen

    Hinweise für Niedersachsen: Versteigerung - Anzeige Entgegennahme

    Anzeigefrist: 2 Wochen

    Bearbeitungsdauer

    Sie können mit der Versteigerung beginnen, wenn Sie die Versteigereranzeige rechtzeitig erstattet und vor dem Versteigerungstermin keine entgegenstehende Mitteilung der zuständigen Behörde erhalten haben. 

    Kosten

    Es können Gebühren nach der Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) anfallen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Eine Nachmeldung einzelner Versteigerungsgegenstände ist möglich, wenn die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2a Versteigererverordnung (VerstV) erfüllt sind.

    Eine neue Versteigerung am Ort der vorhergehenden Versteigerung darf erst dann begonnen werden, wenn die vorhergehende Versteigerung mindestens vor 5 Tagen beendet wurde. Eine Versteigerung darf die Dauer von 6 Tagen nicht überschreiten. In Einzelfällen kann die zuständige Stelle gemäß § 3 Absatz 3 VerstV von den genannten Fristen Ausnahmen gewähren.

    Weitere Informationen

    Nicht angegeben

    Unterstützende Institutionen

    nicht angegeben

    Welche Dokumente resultieren aus dieser Leistung?

    nicht angegeben

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Bauen, Verkehr und Digitalisierung

    Version

    Technisch erstellt am 14.10.2013
    Technisch geändert am 27.03.2026

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 23.10.2024